Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

KAPITEL VII

FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN DER BESCHWERDEN NACH ARTIKEL 10, DER ANTRÄGE NACH ARTIKEL 12 UND DER ANMELDUNGEN NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 DES KAPITELS VI

Artikel 1

Beschwerden

1. Beschwerden nach Artikel 10 des Kapitels VI sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staats oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen; sie können unter Verwendung von Formblättern erfolgen, die einvernehmlich von den Regierungen der EFTA-Staaten in Übereinstimmung mit Anlage 3 oder von der EG-Kommission erstellt worden sind.

2. denn Vertreter von Unternehmen, Personen oder Vereinigungen die Beschwerde unterzeichnen, so müssen sie ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080156

alte Dokumentnummer

N5199319400L

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