Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

KAPITEL II

ALLGEMEINE VERFAHRENSREGELN ZUR DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 53 UND 54 DES EWR-ABKOMMENS

Artikel 1

Grundsatzbestimmung

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art und die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 54 des EWR-Abkommens sind verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf; Artikel 6 dieses Kapitels und Artikel 3 des Kapitels XVI bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080083

alte Dokumentnummer

N5199319327L

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