Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

KAPITEL XII

FORM, INHALT UND WEITERE EINZELHEITEN FÜR BESCHWERDEN UND ANTRÄGE SOWIE FÜR DIE ANHÖRUNG, WELCHE IN KAPITEL XI FESTGELEGT SIND, DAS DIE VERFAHREN ZUR ANWENDUNG DER WETTBEWERBSREGELN AUF LUFTFAHRT UNTERNEHMEN ENTHÄLT

ABSCHNITT I

BESCHWERDEN UND ANTRÄGE

Artikel 1

Beschwerden

1. Beschwerden nach Artikel 3 Absatz 1 des Kapitels XI sind schriftlich einzulegen und in einer der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen. Ihre Form, ihr Inhalt und andere Einzelheiten sind dem Ermessen der Antragsteller anheimgestellt.

2. Beschwerden können eingelegt werden von:

  1. a) den EFTA-Staaten;
  2. b) natürlichen oder juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.

3. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Vereinigungen von Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen die Beschwerde unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080232

alte Dokumentnummer

N5199319476L

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