TEIL V: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
KAPITEL XVI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT I
AUF KAPITEL II BIS XII UND XV ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anmeldung bestehender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen
1. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens beschriebenen Art, die bei Inkrafttreten des EWR-Abkommens bestehen und für welche die Beteiligten Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Anspruch nehmen wollen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des EWR-Abkommens bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, den in den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäß den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV des vorliegenden Protokolls anzumelden.
2. Absatz 1 gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen solche der in Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens bezeichneten Art sind und unter Artikel 4 Absatz 2 des Kapitels II fallen; sie können bei der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 56 des EWR-Abkommens, den in den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls 21 und im Protokoll 23 zum EWR-Abkommen verwiesenen Bestimmungen sowie gemäß den Kapiteln III, VI, VII, IX, X, XI, XII und XV angemeldet werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080307
alte Dokumentnummer
N5199319562L
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