TEIL IV: KOHLE UND STAHL
KAPITEL XV
AUF UNTERNEHMEN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN IM BEREICH KOHLE UND STAHL
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND VEREINBARUNGEN UND ZUSAMMENSCHLÜSSE
Artikel 1
1. Die Genehmigungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die EFTA-Überwachungsbehörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, daß zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen weiterhin erfüllt werden.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder daß die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihre Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen.
3. Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewährt, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne daß die durch Artikel 3 Absatz 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Fall anwendbar sind.
4. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 alle zur Anwendung des Artikels 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen und des vorliegenden Artikels erforderlichen Auskünfte einholen, und zwar durch eine besondere, an die Beteiligten gerichtete Aufforderung oder durch eine Entscheidung, durch welche die Art der ihr mitzuteilende Vereinbarungen, Beschlüsse oder Praktiken näher bezeichnet wird.
5. Vorbehaltlich der beim EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 108 Absatz 2 des EWR-Abkommens und den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu erhebenden Klagen ist die EFTA-Überwachungsbehörde unter den in Artikel 55 des EWR-Abkommens und der Protokolle 22 und 25 zum EWR-Abkommen ausschließlich zuständig, darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen des Artikels 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen in Einklang stehen.
6. Gegen Unternehmen, die eine nach Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen, oder zu den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehende Praktiken anwenden, kann die EFTA-Überwachungsbehörde Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 des Protokolls 25 zum EWR-Abkommen im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10% des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbußen handelt, und bis auf höchstens 20% des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080290
alte Dokumentnummer
N5199319534L
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