Artikel 1 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

KAPITEL X

MITTEILUNGSPFLICHTEN, FORM, INHALT UND ANDERE EINZELHEITEN BETREFFEND BESCHWERDEN UND ANTRÄGE SOWIE DIE ANHÖRUNG NACH KAPITEL IX

ABSCHNITT I

MITTEILUNGEN, BESCHWERDEN UND ANTRÄGE

Artikel 1

Mitteilungen

1. Von den Parteien angenommene Schiedssprüche und Schlichtungsempfehlungen sind der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen, wenn sie die Beilegung von Streitfällen betreffen, die sich aus den in Artikel 4 und in Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86) verwiesen wird, genannten Verhaltensweisen der Konferenzen ergeben.

2. Die Mitteilungsverpflichtung gilt für alle an einem durch Schiedsspruch oder Schlichtungsempfehlung beigelegten Streitfall beteiligten Parteien.

3. Die Mitteilungen sind als Einschreiben mit Empfangsbestätigung einzureichen oder persönlich gegen Quittung zu überbringen. Sie sind in einer Amtssprache eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft abzufassen.

Beigefügte Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschriften in der Originalsprache einzureichen. Wenn die Originalsprache nicht eine der Amtssprachen eines EFTA-Staates oder der Europäischen Gemeinschaft ist, ist eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beizufügen.

4. Wenn Vertreter von Unternehmen, von Unternehmensvereinigungen oder von natürlichen oder rechtlichen Personen diese Mitteilungen unterzeichnen, so ist ihre Vertretungsbefugnis durch Urkunden nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080196

alte Dokumentnummer

N5199319440L

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