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§ 63 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

§ 63.

(1) Die Bestellung von Bankprüfern mit Ausnahme von solchen, die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen sind, hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen; wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Bankprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann gegen die Bestellung eines Bankprüfers oder gegen eine bestimmte nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB erheben, wenn der begründete Verdacht des Vorliegens eines Ausschließungsgrundes gemäß § 61 Abs. 2 oder einer sonstigen Befangenheit besteht; soweit die Bestellung anzeigepflichtig war, hat der Widerspruch innerhalb eines Monats zu erfolgen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschließungsgründe zu entscheiden; bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darf der Bankprüfer oder die nach § 77 Abs. 9 WTBG 2017 namhaft gemachte natürliche Person weder Prüfungshandlungen vornehmen noch dürfen diesen dem Bankgeheimnis unterliegende Auskünfte durch das Kreditinstitut erteilt werden.

(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2005)

(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 vorgehen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.

(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

  1. 1. eine Berichtspflicht nach § 273 Abs. 2 UGB begründen oder
  2. 2. die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinstituts für gefährdet oder
  3. 3. eine wesentliche Verschärfung der Risikolage oder
  4. 4. wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder sonstiger für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA oder
  5. 5. wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig

(3a) Abs. 3 ist auch anzuwenden, wenn der Bankprüfer bei einem verbundenen Unternehmen (§ 189a Z 8 UGB) des Kreditinstitutes als Abschlußprüfer tätig ist.

(3b) Erstattet der Bankprüfer in gutem Glauben Anzeige nach Abs. 3 oder 3a, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für ihn keine Haftung nach sich.

(3c) Verletzt der Bankprüfer seine Berichtspflichten gemäß Abs. 3, so kann die FMA den Bankprüfer abberufen, wobei in Fällen, in denen die Prüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer durchgeführt wird, auch nur die gemäß § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft gemachte natürliche Person abberufen werden kann. Im Fall einer Abberufung hat die FMA zeitgleich

  1. 1. dem Kreditinstitut aufzutragen, unverzüglich einen anderen Bankprüfer zu bestellen,
  2. 2. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufzutragen, unverzüglich eine andere natürliche Person gemäß § 77 Abs. 9 WTBG 2017 für den Prüfungsauftrag namhaft zu machen,
  3. 3. dem genossenschaftlichen Prüfungsverband aufzutragen, unverzüglich einen anderen Revisor zu bestellen, oder
  4. 4. der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes aufzutragen, unverzüglich eine andere Person als Prüfer zu beauftragen (§ 3 der Anlage zu § 24 SpG).

(4) Der Bankprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

  1. 1. Die Beachtung der Art. 18, 19, 92, 395, 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. 2. die Beachtung der §§ 27a und 30 bis 30c dieses Bundesgesetzes;
  3. 3. die Beachtung der §§ 25, 39, 39a, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes und der §§ 4 bis 17, 19 Abs. 2, 20 bis 24, 29 und 40 Abs. 1 FM-GwG;
  4. 4. die Beachtung der Art. 89 bis 91 und 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  5. 5. die Beachtung des § 10 Abs. 1, 2 und 4 BaSAG;
  6. 6. die Zuordnung von Positionen zum Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für ihre Einbeziehung in das Handelsbuch;
  7. 7. bei Kreditinstituten, die Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden:
  1. a) die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
  2. b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises unter Berücksichtigung von Art. 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  3. c) den Ansatz zur Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Art. 377 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  4. d) die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  1. 8. bei Kreditinstituten, die das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko gemäß Teil 3 Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermitteln: die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  2. 9. die Beachtung des 3. und 4. Abschnittes des 1. Hauptstücks BörseG 2018, des 2. Hauptstücks WAG 2018, der Titel II, III und IV der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und des Abschnittes 3 des Kapitels II sowie des Kapitels III der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
  3. 10. die Beachtung der Anforderungen gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;
  4. 11. die Zulässigkeit und Richtigkeit von Nettingvereinbarungen sowie die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 296 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  5. 11a. die Qualität der Zahlungsverpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 13 ESAEG;
  6. 12. die Beachtung der §§ 8 bis 35, 39 bis 45, 66 bis 92 sowie 128 bis 138 InvFG 2011, die Beachtung der §§ 2 bis 9 sowie 21 bis 36 ImmoInvFG sowie die Beachtung der §§ 18 bis 45a BMSVG;
  7. 13. Kredite, bei denen besondere Umstände hinsichtlich ihrer Höhe, der Art der Sicherstellung, der Bearbeitung oder einer Abweichung von den gewöhnlichen Geschäftsschwerpunkten des Kreditinstitutes vorliegen;
  8. 14. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften.

(4a) Die Prüfung durch den Bankprüfer eines Zentralinstituts hat, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres des Zentralinstituts, auch zu umfassen:

  1. 1. die konsolidierte Bilanz oder die erweiterte Zusammenfassungsrechnung gemäß Art. 49 Abs. 3 lit. a sublit. iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei institutsbezogenen Sicherungssystemen, die Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden;
  2. 2. den Bericht gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen, wobei das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4a auch in einer gesonderten Anlage zum Prüfungsbericht dargestellt werden kann. Die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 bis 12 umfasst die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren (§ 39 Abs. 2), die die Geschäftsleiter im Hinblick auf die in Abs. 4 Z 1 bis 12 angeführten Bestimmungen eingerichtet haben. Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 sowie Abs. 4a ist mit einer positiven Zusicherung, das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 bis 12 zumindest mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Abweichend davon ist das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 bei Kreditinstituten,

  1. 1. die Mitglied eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a dieses Bundesgesetzes oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, und
  2. 2. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und
  3. 3. die keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind,

(6) Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (§ 44 Abs. 3);
  2. 2. die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der §§ 47 bis 67, 69 und 70 WAG 2018 sowie Art. 14 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(Anm.: Abs. 6a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007)

(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4 darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.

(8) Anzeigen des Bankprüfers gemäß Art. 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und den Geschäftsleitern sowie dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des geprüften Unternehmens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und haben die dem Bankprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabsatz 1 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 98/2014; Art. 1, BGBl. I Nr. 117/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015; Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Rechnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234587

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