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§ 62a BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 103z3 Z 4

§ 62a.

Die Ersatzpflicht von Bankprüfern beschränkt sich bei Kreditinstituten mit einer Bilanzsumme

  1. 1. bis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,
  2. 2. bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,
  3. 3. bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,
  4. 4. bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,
  5. 5. bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,
  6. 6. bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,
  7. 7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro

je geprüftem Kreditinstitut. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Bankprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40275877

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