33. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 6c erster Satz lautet:
„Der Bankprüfer hat die Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen sowie die Erfüllung der Bedingungen des Abs. 6b zu prüfen und im bankaufsichtlichen Prüfungsbericht zu erläutern.“
2. § 22c Abs. 4 letzter Satz lautet:
„Das übergeordnete Kreditinstitut hat den Nachweis über die Erfüllung der Bedingungen jederzeit bereit zu halten und der FMA auf Verlangen vorzulegen.“
3. § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c lauten:
- „a) er gemäß den Bestimmungen des Abschnittes XII nach Abzug aller vorhersehbaren Steuern, Abgaben und Gewinnausschüttungen ermittelt wurde,
- b) der Bankprüfer die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a geprüft hat und
- c) das Kreditinstitut der FMA die Richtigkeit der Ermittlung nach lit. a nachgewiesen hat.“
4. Im § 23 Abs. 7 Z 5 entfällt der Satzteil „, und der Bankprüfer dies bestätigt hat“.
5. § 23 Abs. 8 Z 1 letzter Halbsatz lautet:
„im Falle der Kündigung von nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut der FMA diese gleichwertige Ersatzbeschaffung nachzuweisen.“
6. § 23 Abs. 8a Z 1 letzter Halbsatz lautet:
„im Falle der Kündigung von kurzfristigem nachrangigem Kapital hat das Kreditinstitut der FMA diese gleichwertige Ersatzbeschaffung nachzuweisen.“
7. § 30 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Sie haben einander außerdem alle erforderlich erscheinenden Informationen zu geben, um für die Kreditinstitutsgruppe und die ihr angehörenden Institute eine angemessene Risikobegrenzung und Risikosteuerung im Sinne des § 39 und die bankbetrieblich erforderliche Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken sicherzustellen.“
8. § 30 Abs. 8 letzter Satz lautet:
„Ist bei Erwerb einer konsolidierungspflichtigen Beteiligung die Übermittlung der für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte nicht sichergestellt, so darf das übergeordnete Institut diese Beteiligung nicht erwerben.“
9. Im § 30 Abs. 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
„sie haben weiters dem Mutterunternehmen und den übrigen diesem nachgeordneten Instituten alle für die bankbetrieblich notwendige Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.“
10. § 30 Abs. 10 erster Satz lautet:
„Unterlagen und Auskünfte gemäß Abs. 7 und 9 umfassen folgende Bereiche der Konsolidierung und der bankbetrieblich notwendigen Erfassung, Ermittlung und Auswertung von Kreditrisiken, sowohl konsolidiert als auch bei den einzelnen Instituten:“
11. Im § 39 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Ratingverfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Kreditnehmerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß § 38. Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in § 70 Abs. 1 genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; § 71 ist anzuwenden.“
12. § 42 Abs. 2 Z 2 lautet:
- „2. die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in § 62 Z 6, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.“
13. § 42 Abs. 6 lautet:
„(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,
- 1. deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder
- 2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder
- 3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist.“
14. § 43 Abs. 3 entfällt.
15. § 44 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die geprüften Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte nach § 59 und § 59a Abs. 1 einschließlich der in § 63 Abs. 5 genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss sind von den Kreditinstituten und den Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank vorzulegen.“
16. § 44 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, haben die folgenden Angaben gemäß Z 1 bis 4 durch Bankprüfer prüfen zu lassen und den Bericht hierüber einschließlich der Anlage gemäß § 63 Abs. 6 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln:“
17. § 44 Abs. 5a lautet:
„(5a) Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a haben die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und erforderlichenfalls zu erläutern. Dieser Bericht ist von den Zweigstellen von Wertpapierfirmen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.“
18. § 63 Abs. 1a und 1b entfallen.
19. § 63 Abs. 1c lautet:
„(1c) Der Bankprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Er hat auf ihr Verlangen alle zur Beurteilung erforderlichen weiteren Bescheinigungen und Nachweise zu erbringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so kann die FMA gemäß Abs. 1 vorgehen.“
20. § 63 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss) sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss. An den Beratungen der nach Gesetz und Satzung bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluss haben die Bankprüfer als sachverständige Auskunftspersonen teilzunehmen.“
21. § 63 Abs. 3 lautet:
„(3) Werden vom Bankprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand des geprüften Kreditinstituts oder die Erfüllbarkeit von dessen Verpflichtungen für gefährdet oder die für die Bankenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er über diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 HGB mit Erläuterungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn das Kreditinstitut nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Bankprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen. Von einem Prüfungsverband bestellte Bankprüfer haben Berichte nach diesem Absatz über den Prüfungsverband zu erstatten, der sie unverzüglich weiterzuleiten hat.“
22. § 63 Abs. 4 Z 2 bis 4 lauten:
- 2. die Beachtung der §§ 21 bis 27, 29 sowie 73 Abs. 1 und 75;
- 2a. die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG;
- 3. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der anderen für Kreditinstitute wesentlichen Rechtsvorschriften;
- 4. die Beachtung des § 230a ABGB, der §§ 66 und 67 sowie der gemäß § 68 Abs. 2 erlassenen Verordnung;“
23. § 63 Abs. 5 lautet:
„(5) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht). Diese Anlage ist mit dem Prüfungsbericht über den Jahresabschluss den Geschäftsleitern, den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Kreditinstitute so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des § 44 Abs. 1 eingehalten werden kann. Die FMA hat Form und Gliederung dieser Anlage sowie der in Abs. 7 genannten Anlagen durch Verordnung festzusetzen.“
24. § 63 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Angaben gemäß § 44 Abs. 4 sind auch von Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß § 9 Abs. 1 und Finanzinstituten gemäß § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 in Österreich erbringen, prüfen zu lassen. Die Prüfung hat zu umfassen:
- 1. Die Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss (§ 44 Abs. 3);
- 2. die Beachtung der in den §§ 9 Abs. 7, 11 Abs. 5 sowie 13 Abs. 4 genannten Vorschriften und die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG.“
25. § 63 Abs. 6a lautet:
„(6a) Bei Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 9a ist die Beachtung der §§ 10 bis 18 WAG zu prüfen. Der Bericht über dieses Prüfungsergebnis ist in Form der Anlage gemäß Abs. 7 so zeitgerecht zu erstellen und den Geschäftsleitern der Zweigstellen zu übermitteln, dass die in § 44 Abs. 5a genannte Vorlagefrist eingehalten werden kann.“
26. § 63 Abs. 7 lautet:
„(7) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 6 und 6a ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 44 Abs. 4 und 5a darzustellen. Der Prüfungsbericht ist einschließlich der Anlage, bei Wertpapierfirmen in Form der Anlage, den Geschäftsleitern der Zweigstellen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten in Österreich so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefristen des § 44 Abs. 3 bis 5 eingehalten werden können.“
27. Im § 65 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 5.“
28. Dem § 65 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 63 Abs. 7.“
29. § 68 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bankprüfer hat auch die ordnungsgemäße Verwaltung des Deckungsstocks zu prüfen.“
30. § 70 Abs. 1 lautet:
„(1) In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (§ 69 Z 1 und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit im Sinne einer laufenden Überwachung der Kreditinstitute und der Kreditinstitutsgruppen
- 1. von den Kreditinstituten sowie von übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten sowie von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist § 60 Abs. 3 anzuwenden;
- 2. von den Bankprüfern der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Abs. 2 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;
- 2a. durch die Bankprüfer der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im § 62 genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
- 3. eigene Prüfer oder die Oesterreichische Nationalbank, letztere wenn hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Raschheit gelegen ist, mit der Prüfung von Kreditinstituten, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß § 5 Abs. 1 FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die FMA hat zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht hinsichtlich der Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) und zur Vor-Ort-Prüfung der ordnungsgemäßen Begrenzung von Marktrisiken (§ 26b Abs. 1 Z 1 bis 4) und Kreditrisiken (§ 2 Z 57) von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten die Oesterreichische Nationalbank zu beauftragen. Die Verpflichtung zur Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank gilt jedoch nicht, wenn diese der FMA mitteilt, dass sie die Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen kann. Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA sind berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen durch die jeweilige andere Institution teilnehmen zu lassen;
- 4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oesterreichischen Nationalbank zur Teilnahme zulässig, wobei im Falle der Prüfung von Markt oder Kreditrisiken die FMA jedenfalls die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfungsteilnahme zu beauftragen hat, Z 3 dritter Satz ist anzuwenden.“
31. Im § 73 Abs. 1 Z 14 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 15 wird angefügt:
- „15. die Absicht, sich einer Risikoklassifizierungseinrichtung zu bedienen; die Anzeige hat die teilnehmenden Kreditinstitute, Firma, Sitz, Rechtsform, qualifizierte Eigentümer und Geschäftsleiter der Risikoklassifizierungseinrichtung sowie die von dieser zu entwickelnden Verfahren zu umfassen; ebenso ist der FMA jede Änderung dieser Umstände unverzüglich anzuzeigen, diese Anzeige kann auch durch die Risikoklassifizierungseinrichtung selbst namens der teilnehmenden Kreditinstitute erfolgen.“
32. Im § 75 Abs. 3 erster Satz wird der Verweis auf „Abs. 1“ durch den Verweis auf „Abs. 1 und 5a“ ersetzt.
33. Im § 75 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die FMA kann bei Vorliegen der Reziprozität die Oesterreichische Nationalbank mit Verordnung beauftragen, die Daten der Großkreditevidenz vergleichbaren Einrichtungen in den Mitgliedstaaten in jenem Umfang zur Verfügung zu stellen, der den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Abfrageberechtigten zugänglich ist. Die Vergleichbarkeit ist gegeben, wenn
- 1. das Informationssystem auf Daten von Großkunden beschränkt ist und
- 2. der Zugang zum Informationssystem auf Aufsichtsbehörden und Institutionen, die den in Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten Kategorien von Empfängern vergleichbar sind, beschränkt ist und
- 3. der Verwendungszweck des Informationssystems beschränkt ist auf
- a) die Ausübung der Finanzmarktaufsicht oder
- b) die Feststellung des Ausmaßes der Verschuldung.
In der Verordnung der FMA sind die Einrichtungen namentlich zu bezeichnen, an welche zu übermitteln ist; weiters ist zu regeln, in welchen technisch-organisatorischen Verfahren die Übermittlung zu erfolgen hat.“
34. Im § 93a Abs. 4 wird im vorletzten und letzten Satz jeweils die Wortgruppe „von fünf Jahren“ durch die Wortgruppe „von zehn Jahren“ ersetzt.
35. Im § 93a Abs. 5 wird das Wort „fünfjährigen“ durch das Wort „zehnjährigen“ ersetzt.
36. Im § 98 Abs. 2 Z 7 wird der Verweis auf „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 12“ durch den Verweis auf „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 15“ ersetzt.
37. § 102a Abs. 8 entfällt.
38. Dem § 107 wird folgender Abs. 47 angefügt:
„(47) § 22 Abs. 6c, § 22c Abs. 4, § 23 Abs. 1 Z 2, Abs. 7 Z 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 8a Z 1, § 30 Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 und Abs. 10, § 39 Abs. 2a, § 42 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6, der Entfall von § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 4 und 5a, der Entfall von § 63 Abs. 1a und Abs. 1b, § 63 Abs. 1c, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Z 2 bis 4, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 6a und Abs. 7, § 65 Abs. 1 und Abs. 3a, § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Z 15, § 75 Abs. 3 und Abs. 5a, § 93a Abs. 4 und 5, § 98 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. § 102a Abs. 8 tritt mit 1. Juli 2005 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 3 samt Überschrift lautet:
„Haftung für die Tätigkeit der FMA
§ 3. (1) Für die von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Die FMA sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
(2) Die FMA hat bei ihrer Tätigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen alle nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen, zweckmäßigen und angemessenen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Sie hat dabei auf die Wahrung der Finanzmarktstabilität zu achten. Sie kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Prüfungsberichte der Abschlussprüfer und Organe der ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen sowie die Prüfungsberichte der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Prüfungsbefugnisse nach dem BWG zu Grunde legen, es sei denn, dass sie begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Prüfungsberichte oder an der Fachkunde oder Sorgfalt der Prüfer hat oder solche Zweifel bei entsprechender Sorgfalt hätte haben müssen. Gleiches gilt für die Prüfungsberichte der von der FMA selbst beauftragten Prüfer hinsichtlich der Prüfungshandlungen gemäß den in § 2 genannten Bundesgesetzen.
(3) Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der FMA Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
(4) Die FMA hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der FMA über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
(5) Die von den der Aufsicht unterliegenden Unternehmen bestellten Abschlussprüfer sind nicht Organe im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG, es sei denn, dass sie im gesonderten Auftrag der FMA für diese Prüfungen nach den in § 2 genannten Bundesgesetzen durchführen. Gleiches gilt für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.
2. Dem § 28 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 3 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 61b Abs. 3 fünfter Satz wird die Zitierung „§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 bis 8 und 9 bis 11“ durch die Zitierung „§ 82 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 2a, 4, 5, 6, 6a, 7, 10 und 11“ ersetzt.
2. § 73d Abs. 6 Z 7 entfällt.
3. § 82 Abs. 2 und 2a lauten:
„(2) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinne des § 270 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung stellen.
(2a) War die zum Abschlussprüfer gewählte Person bereits im vorangegangenen Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen als Abschlussprüfer beauftragt worden und liegt bei Einlangen der Bekanntgabe der Wahl des Abschlussprüfers der FMA der Bericht des Abschlussprüfers gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 oder § 83 Abs. 3 Z 3 für das vorangegangene Geschäftsjahr noch nicht vor, so kann der Antrag gemäß Abs. 3 bis spätestens einen Monat nach Einlangen dieses Berichtes gestellt werden.“
4. § 82 Abs. 3, 8 und 9 entfällt.
5. § 82 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben dem Abschlussprüfer, den der Aufsichtsrat oder der Verwaltungsrat benannt haben, unverzüglich den Prüfungsauftrag zu erteilen.“
6. § 82 Abs. 6a lautet:
„(6a) Der Abschlussprüfer hat im Falle der Anwendung des § 81h Abs. 2 letzter Satz das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung und insbesondere die Höhe der im Unternehmen vorhandenen stillen Nettoreserven zu prüfen; über das Ergebnis dieser Prüfung ist zu berichten.“
7. § 82 Abs. 10 lautet:
„(10) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichtes sind Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 2a, 4, 5, 6, 6a, und 7 anzuwenden.“
8. An den § 119i wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 61b Abs. 3, § 73d Abs. 6 und § 82 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.“
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