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BGBl I 32/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Bundesgesetz: Änderung des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, des Bankwesengesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
(NR: GP XXII RV 795 AB 893 S. 109 . BR: AB 7260 S. 722 .)

32. Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Hypothekenbankgesetzes

Das Hypothekenbankgesetz, dRGBl. S. 375/1899, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 Art. I, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestitel wird nach einem Gedankenstrich die Abkürzung „HypBG“ angefügt.

2. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG.“

3. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Hypothekenpfandbriefen und bei Hypothekenpfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Hypothekenpfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Hypothekenbank kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Hypothekenpfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.“

4. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Hypothekenbank ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Hypothekenbank gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.“

5. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Hypothekenbank die fehlende Hypothekendeckung

  1. 1. durch Schuldverschreibungen einer der in § 41 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,
  1. 2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder
  1. 3. durch Geld

zu ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 41 Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.“

6. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken - und zwar auch im Konkursfall der Hypothekenbank - im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Hypothekenpfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Hypothekenbank aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Hypothekenregister eingetragenen Werte (§ 22 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.“

7. § 8 Abs. 2 entfällt.

8. § 9 lautet:

„§ 9. Hypothekenpfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Hypothekenbank erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Hypothekenpfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Hypothekenpfandbriefe, bei welchen das Recht der Hypothekenbank zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.“

9. In § 11 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortgruppe „an inländischen Grundstücken“ durch die Wortgruppe „an jenen Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist,“ ersetzt.

10. § 20 entfällt.

11. § 22 lautet:

„§ 22. (1) Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 6 Abs. 4) und Sicherungsgeschäfte (§ 6 Abs. 5) sind von der Hypothekenbank einzeln in ein Hypothekenregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Hypothekenbank treuhändig gehalten (§ 6 Abs. 1a), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Hypothekenregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 6 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Hypothekenbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Hypothekenbank und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Hypothekenbank zum Zweck der Verminderung der in § 6 Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.

(2) Die Hypothekenbank hat gesicherte Abschriften vom Hypothekenregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Hypothekenregister zu übermitteln.“

12. § 27 entfällt.

13. § 28 entfällt.

14. § 29 samt Überschrift lautet:

„Treuhänder

§ 29. Der Bundesminister für Finanzen hat bei jeder Hypothekenbank einen Treuhänder und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens 5 Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Hinsichtlich der Bestellungserfordernisse, der Abberufungsgründe und des Vergütungsanspruchs ist § 76 Abs. 2, 3 erster Satz und 9 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Staatskommissärs der Treuhänder tritt.“

15. In § 30 enthält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“, der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“ und der vierte Absatz die Absatzbezeichnung „(4)“.

16. § 30 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:

„Der Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe und die Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) jederzeit vorhanden ist;“

17. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Er hat darauf zu achten, dass die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte und Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß den Vorschriften des § 22 Abs. 1 in das Hypothekenregister eingetragen werden. Die Eintragung eines Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) hat er unverzüglich dem Vertragspartner der Hypothekenbank mitzuteilen.“

18. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Alle in das Hypothekenregister eingetragenen Werte können nur mit Zustimmung des Treuhänders im Hypothekenregister gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, dass der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Hypothekenregister beifügt. Ferner ist die Löschung eines in das Hypothekenregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes (Derivativvertrages) vor dessen vollständiger Abwicklung nur mit Zustimmung des Vertragspartners der Hypothekenbank wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Löschung ist dem Vertragspartner der Hypothekenbank unverzüglich mitzuteilen.“

19. In § 31 erhält der erste Absatz die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Absatz die Absatzbezeichnung „(2)“ und der dritte Absatz die Absatzbezeichnung „(3)“.

20. § 31 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie das zur Ersatzdeckung bestimmte Geld gemeinsam mit der Hypothekenbank zu verwahren. Er darf diese Gegenstände nur gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes herausgeben.

(2) Er ist verpflichtet, diese Urkunden und das Geld auf Verlangen der Hypothekenbank herauszugeben und bei der Löschung im Hypothekenregister mitzuwirken, soweit die sonstigen im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) ausreichen oder die Hypothekenbank eine andere vorschriftsmäßige Deckung beschafft. Wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung gemäß Abs. 1 zu übergeben.“

21. In § 31 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Bank“ durch das Wort „Hypothekenbank“ ersetzt.

22. § 32 lautet:

„§ 32. (1) Der Treuhänder ist befugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Hypothekenbank einzusehen, soweit sie sich auf die Hypothekenpfandbriefe und auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte beziehen.

(2) Die Hypothekenbank ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte sowie von sonstigen für die Pfandbriefgläubiger und die Gläubiger von Ansprüchen aus Derivaten (§ 6 Abs. 5) erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.“

23. § 34 entfällt.

24. § 34a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und lautet:

„(1) Auf die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Hypothekenpfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden.“

25. Dem § 34a Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Eine Aufrechnung gegen in das Hypothekenregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem die Hypothekenbank die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 6 Abs. 5.“

26. § 35 samt Überschrift lautet:

„Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen

§ 35. (1) Wird über das Vermögen der Hypothekenbank der Konkurs eröffnet, so bilden die im Hy-pothekenregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung - KO).

(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.

(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.

(4) Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Pfandbrief-verbindlichkeiten haftet die übertragende Hypothekenbank neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertra-gung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzda-tei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz - IEG) öffentlich bekannt zu machen.

(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung nach § 6 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensicht-lich nicht notwendig sind.

(6) Die Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall o-der, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.

(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich aus-reicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüb-lichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Hypothekenregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.

(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Hypothekenregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gel-ten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwal-ter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Hypothekenbank, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.

(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO.“

27. § 36 entfällt.

28. § 37 lautet:

„§ 37. (1) Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypothekenpfandbriefe über den Betrag hinaus ausgibt, welcher durch die in das Hypothekenregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

  1. 1. für eine Hypothekenbank wissentlich über einen in das Hypothekenregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Hypothekenregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der Hypothekenpfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Hypothekenbank aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) nicht ausreichen, oder
  1. 2. es entgegen § 31 Abs. 2 Satz 2 unterlässt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das gezahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben.“

29. § 38 lautet:

„§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.“

30. § 39 lautet:

„§ 39. Wer der Vorschrift des § 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“

31. § 40 lautet:

„§ 40. (1) Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 37 bis 39 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Für Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 37 bis 39 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.“

32. § 41 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. In § 41 Abs. 1 wird die Wortgruppe „die §§ 6 Abs. 1 und Abs. 4 und die §§ 8, 9, 11 Abs. 4 und Abs. 5, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38“ durch die Wortgruppe „§ 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 8, § 9, § 22, § 23, § 25, § 26 und die §§ 29 bis 40“ und das Wort „Bezeichung“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.

33. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Folgende Werte stehen den von der Hypothekenbank an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten nichthypothekarischen Darlehen gleich:

  1. 1. von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder
  1. 2. Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Der Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 35 Abs. 1 auf die Forderungen der Hypothekenbank aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.“

34. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 42a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

35. Nach § 42a wird folgender § 42b samt Überschrift eingefügt:

„Verweise

§ 42b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

36. Dem § 43 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) Der Gesetzestitel, § 5 Abs. 1 Z 7, § 6 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 9 erster und vierter Satz, § 11 Abs. 4, § 22, § 29 samt Überschrift, § 30 Abs. 1 bis 4, § 31 Abs. 1 bis 3, § 32, § 34a Abs. 1 und 2, § 35 samt Überschrift, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41 Abs. 1 und 2, § 42a samt Überschrift sowie § 42b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(6) § 9 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 gilt für Hypothekenpfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt beginnt.

(7) Die §§ 37 bis 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 509/1974 sind auf strafbare Handlungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 begangen worden sind, weiter anzuwenden.“

37. Nach § 43 wird folgender § 44 samt Überschrift eingefügt:

„Außer-Kraft-Treten

§ 44. § 8 Abs. 2, § 20, § 27, § 28, § 34 und § 36 treten mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Das Pfandbriefgesetz, dRGBl. I S. 492/1927, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2004 Art. II, wird wie folgt geändert:

1. Dem Kurztitel wird nach einem Gedankenstrich die Bezeichnung „PfandbriefG“ angefügt.

2. Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen Pfandbriefen und bei Pfandbriefen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der Pfandbriefe anzusetzen. Zusätzlich ist jederzeit eine sichernde Überdeckung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe in ersatzdeckungsfähigen Werten zu halten. Die Satzung der Kreditanstalt kann vorsehen, dass zusätzlich zur Deckung des Nennwerts der Pfandbriefe die jederzeitige Deckung nach dem Barwert sichergestellt sein muss.“

3. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Hypotheken und Teile von Hypotheken eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG stehen Hypotheken, deren Gläubiger die Kreditanstalt ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für die Kreditanstalt gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Hypotheken oder Teile von Hypotheken gesondert ausgewiesen wird.“

4. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Ist infolge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat die Kreditanstalt die fehlende Hypothekendeckung

  1. 1. durch Schuldverschreibungen einer der in § 7 Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften,
  1. 2. durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder
  1. 3. durch Geld

zu ersetzen (Ersatzdeckung). Schuldverschreibungen sind als Ersatzdeckung nur dann heranzuziehen, wenn sie im Inland oder in einem der in § 7 Abs. 1 genannten Staaten an einem geregelten Markt gehandelt werden. Sie dürfen höchstens mit einem Betrag angesetzt werden, der um 5% des Nennwerts unter ihrem jeweiligen Börse- oder Marktpreis bleibt, den Nennwert aber nicht übersteigt. Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nicht übersteigen.“

5. In § 2 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortgruppe „an inländischen Grundstücken“ durch die Wortgruppe „an jenen Grundstücken, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist,“ ersetzt.

6. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Zur vorzugsweisen Deckung dürfen auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken - und zwar auch im Konkursfall der Kreditanstalt - im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen Pfandbriefen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Kreditanstalt aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte (§ 3 Abs. 1) den Pfandbriefgläubigern gleichgestellt.“

7. § 3 lautet:

„§ 3. (1) Die zur Deckung der Pfandbriefe und der Ansprüche des Vertragspartners der Kreditanstalt aus einem Sicherungsgeschäft (Derivativvertrag) bestimmten Hypotheken, Ersatzdeckungswerte (§ 2 Abs. 3) und Sicherungsgeschäfte (§ 2 Abs. 5) sind von der Kreditanstalt einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Die Eintragung von Wertpapieren hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen. Das als Ersatzdeckung dienende Geld ist gesondert zu verwahren. Werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für die Kreditanstalt treuhändig gehalten (§ 2 Abs. 1a), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß § 2 Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Kreditanstalt eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditanstalt und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag von der Kreditanstalt zum Zweck der Verminderung der in § 2 Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners der Kreditanstalt kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden.

(2) Die Kreditanstalt hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.“

8. § 4 entfällt.

9. § 5 lautet:

„§ 5. (1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den Pfandbriefen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem die Kreditanstalt die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 2 Abs. 5.“

10. § 6 samt Überschrift lautet:

„Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen

§ 6. (1) Wird über das Vermögen der Kreditanstalt der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister eingetragenen Werte eine Sondermasse für die Forderungen der Pfandbriefgläubiger (§ 48 Konkursordnung - KO).

(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.

(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.

(4) Die im Deckungsregister eingetragenen Werte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Pfandbriefgläubiger bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den Pfandbriefen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Pfandbrief-verbindlichkeiten haftet die übertragende Kreditanstalt neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz - IEG) öffentlich bekannt zu machen.

(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt Pfandbriefverbindlichkeiten fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Werte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Pfandbriefgläubiger, der sichernden Überdeckung nach § 2 Abs. 1 und der Sondermassekosten offensicht-lich nicht notwendig sind.

(6) Die Pfandbriefgläubiger können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall o-der, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Pfandbriefgläubiger § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.

(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Pfandbriefforderungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich aus-reicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüb-lichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Werte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Pfandbriefforderungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.

(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Deckungsregister eingetragenen Werte zur Befriedigung der Pfandbriefgläubiger nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gel-ten die Forderungen aus den Pfandbriefen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwal-ter die Pfandbriefgläubiger anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene Pfandbriefe der Kreditanstalt, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Pfandbriefe entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.

(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO vorzunehmen. Pfandbriefgläubiger gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO.“

11. In § 7 Abs. 1 wird die Wortgruppe „§§ 2, 3, 5 und 6“ durch die Wortgruppe „§ 2, § 3, § 5, § 6 und § 9“ ersetzt.

12. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Folgende Werte stehen den von der Kreditanstalt an die in Abs. 1 genannten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Staaten, Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften gewährten Darlehen gleich:

  1. 1. von einer der vorgenannten Körperschaften ausgegebene Schuldverschreibungen oder
  1. 2. Schuldverschreibungen, für die eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Der Gesamtbetrag der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Konkursvorrecht der Gläubiger der Kommunalschuldverschreibungen nach § 6 Abs. 1 auf die Forderungen der Kreditanstalt aus diesen Darlehen und Schuldverschreibungen erstreckt, darf 10% des Gesamtbetrags der Darlehen und Schuldverschreibungen, bei denen das Konkursvorrecht sichergestellt ist, nicht überschreiten.“

13. § 9 lautet:

„§ 9. Pfandbriefe dürfen nur ausgegeben werden, wenn ihre Laufzeit den Zeitraum nicht wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen Darlehen der Kreditanstalt erforderlich ist. Der Anteil des Nennwerts der neu ausgegebenen Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren darf am Ende jedes Kalendervierteljahres innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren nicht mehr als 60% des Nennwerts der insgesamt neu ausgegebenen Pfandbriefe betragen. Bei der Berechnung darf der Nennwert der Pfandbriefe mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren um den Nennwert der während des Durchrechnungszeitraums neu erworbenen Deckungswerte mit einer Laufzeit von mehr als 15 Jahren vermindert werden. Bei der Berechnung des Anteils sind Pfandbriefe, bei welchen das Recht der Kreditanstalt zur Rückzahlung höchstens während eines Drittels der Laufzeit ausgeschlossen ist oder mit deren Tilgung spätestens nach Ablauf eines Drittels der Laufzeit zu beginnen ist, jedenfalls den Pfandbriefen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 15 Jahren zuzurechnen.“

14. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 11a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

15. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:

„Verweise

§ 11b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

16. Dem § 12 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Kurztitel, § 2 Abs. 1, 1a und 3 bis 5, § 3, § 5, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 erster und vierter Satz, § 11a samt Überschrift sowie § 11b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

(6) § 9 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 gilt für Pfandbriefe, die nach dem 31. Mai 2005 ausgegeben werden, wobei der erste Durchrechnungszeitraum mit diesem Zeitpunkt beginnt.“

17. § 13 samt Überschrift lautet:

„Außer-Kraft-Treten

§ 13. § 4 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz

Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. I S. 1574/1938 (GBlÖ. Nr. 648/1938), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993 Art. VIII, wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 zu § 22 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird im Falle des § 6 Abs. 1a die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die Hypothek darf in das Hypothekenregister der Hypothekenbank erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist.“

2. Artikel 2 zu § 30 Abs. 4 entfällt.

3. In Artikel 2 zu § 30 erhält der bisherige Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(4)“ und wird die Wortgruppe „Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß“ durch die Wortgruppe „Die Abs. 2 und 3 gelten auch“ ersetzt.

4. In Artikel 2 zu § 34a wird die Wortgruppe „§ 34a Satz 1 und 2“ durch die Wortgruppe „§ 34a Abs. 1“ ersetzt.

5. In Artikel 2 zu § 35 wird in Abs. 1 die Wortgruppe „Abs. 1 ist sinngemäß“ durch die Wortgruppe „§ 35 ist“ ersetzt und entfällt der Abs. 2.

6. Artikel 2 zu § 36 entfällt.

7. Artikel 2 zu § 41 entfällt.

8. In Artikel 5 zu § 3 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Wird im Falle des § 2 Abs. 1a die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die Hypothek darf in das Deckungsregister der Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist.“

9. In Artikel 5 zu § 3 Abs. 3 entfällt die Wortgruppe „im Lande Österreich“ und wird die Wortgruppe „Der Treuhänder und sein Stellvertreter werden durch den Reichswirtschaftsminister bestellt“ durch die Wortgruppe „Der Treuhänder und sein Stellvertreter werden durch den Bundesminister für Finanzen bestellt und abberufen (§ 29 HypBG)“ ersetzt.

10. Artikel 5 zu § 3 Abs. 7 entfällt.

11. In Artikel 5 zu § 3 erhält der bisherige Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(7)“ und wird die Wortgruppe „Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß“ durch die Wortgruppe „Abs. 5 und 6 gelten auch“ ersetzt.

12. In Artikel 5 zu § 3 wird dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 37 bis 40 des Hypothekenbankgesetzes gelten auch bei den öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten.“

13. In Artikel 5 zu § 5 entfällt die Wortgruppe „Neben § 5 ist folgende Vorschrift anzuwenden:“ und wird die Wortgruppe „Abs. 1 und 2 sind sinngemäß“ durch die Wortgruppe „§ 5 Abs. 1 ist“ ersetzt.

14. In Artikel 5 zu § 6 wird in Abs. 1 die Wortgruppe „Abs. 1 und 2 sind sinngemäß“ durch die Wortgruppe „§ 6 ist“ ersetzt und entfällt der Abs. 2.

15. Artikel 5 zu § 7 entfällt.

16. In Artikel 8 wird die Wortgruppe „Diese Gesetze gelten“ durch die Wortgruppe „Das Gesetz vom 27. Dezember 1905, RGBl. Nr. 213/1905, gilt“ und das Wort „Reichswirtschaftsminister“ durch die Wortgruppe „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

17. Artikel 9 mit Überschrift samt Unterüberschriften lautet:

„Artikel 9

Verweise und Schlussbestimmungen

Verweise

§ 1. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In-Kraft-Treten

§ 2. Artikel 2 zu § 22 Abs. 1a, Artikel 2 zu § 30 Abs. 4, Artikel 2 zu § 34a, Artikel 2 zu § 35, Artikel 5 zu § 3 Abs. 1a, 3, 7 und 8, Artikel 5 zu § 5, Artikel 5 zu § 6, Artikel 8 und Artikel 9 § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 3. Artikel 2 zu § 36, Artikel 2 zu § 41 und Artikel 5 zu § 7 treten mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Gesetzes betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen

Das Gesetz vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213/1905, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2004 Art. III, wird wie folgt geändert:

1. Dem Gesetzestitel wird nach einem Gedankenstrich die Abkürzung „FBSchVG“ angefügt.

2. § 1 lautet:

„§ 1. (1) Kreditinstitute, die zur Ausgabe fundierter Bankschuldverschreibungen berechtigt sind (§ 1 Abs. 1 Z 9 BWG), haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Kaution für die vorzugsweise Deckung (Fundierung) der Ansprüche aus diesen Schuldverschreibungen zu bestellen.

(2) Das Kreditinstitut darf über die als Kaution bestellten Vermögenswerte (Abs. 5) nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs verfügen. Der Regierungskommissär darf seine Zustimmung nur dann erteilen, wenn er die Überzeugung gewonnen hat, dass durch die Verfügung die vorgeschriebene Deckung der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die als Kaution bestellten Vermögenswerte sind vom Kreditinstitut einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) gemäß Abs. 5 dürfen nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs und des Vertragspartners des Kreditinstitutes eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Regierungskommissärs zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass der Derivativvertrag vom Kreditinstitut zum Zweck der Verminderung der in Abs. 5 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstitutes kann für mehrere Derivativverträge auch im Voraus erteilt werden. Werden Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten für das Kreditinstitut treuhändig gehalten (Abs. 6), so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken.

(4) In Ansehung jener Vermögenswerte, an denen ein bücherliches Recht erworben werden kann, ist die Haftung als Kaution in den öffentlichen Büchern auf Grund einer vom Kreditinstitut auszustellenden Erklärung einzutragen. Wird im Falle des Abs. 6 die Hypothek eines anderen Kreditinstitutes zur Deckung der fundierten Bankschuldverschreibungen bestimmt, so ist das Kautionsband auf Antrag des anderen Kreditinstitutes in den öffentlichen Büchern einzutragen. Die Hypothek darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist. Zur Löschung des Kautionsbandes ist die Bestätigung des Regierungskommissärs erforderlich, dass der Vermögenswert aus dem Deckungsregister gelöscht wurde. Von der Eintragung und von der Löschung des Kautionsbandes ist der Regierungskommissär zu benachrichtigen.

(5) Zur vorzugsweisen Deckung der Ansprüche aus fundierten Bankschuldverschreibungen sind geeignet:

  1. 1. Forderungen und Wertpapiere, wenn sie zur Anlage von Mündelgeldern geeignet sind (§ 230b ABGB);
  1. 2. Forderungen und Wertpapiere, wenn ein Pfandrecht dafür in einem öffentlichen Buch eingetragen ist;
  1. 3. Forderungen, wenn sie gegen eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich oder gegen die Schweiz sowie gegen deren Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften, für welche die zuständigen Behörden nach Art. 43 Abs. 1 lit. b Z 5 der Richtlinie 2000/12/EG eine Gewichtung von höchstens 20% festgelegt haben, bestehen oder wenn eine der vorgenannten Körperschaften die Gewährleistung übernimmt;
  1. 4. Wertpapiere, wenn sie von einer der in Z 3 genannten Körperschaften begeben wurden oder wenn eine dieser Körperschaften die Gewährleistung übernimmt.

Weiters dürfen zur vorzugsweisen Deckung auch Sicherungsgeschäfte (Derivativverträge) herangezogen werden, die zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken - und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstitutes - im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen. Der Vertragspartner des Derivativvertrages ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstitutes aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte den Gläubigern der fundierten Bankschuldverschreibungen gleichgestellt.

(6) Als Kaution bestellte Vermögenswerte und Teile von solchen Vermögenswerten eines anderen Kreditinstitutes gemäß § 2 Z 20 BWG stehen Vermögenswerten, deren Gläubiger das Kreditinstitut ist, gleich, wenn schriftlich vereinbart ist, dass sie von diesem anderen Kreditinstitut treuhändig für das Kreditinstitut gehalten werden und sichergestellt ist, dass sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Kreditinstitut, welches die Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten für das Kreditinstitut treuhändig hält, hat § 48 BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der derartig gehaltenen Vermögenswerte oder Teile von solchen Vermögenswerten gesondert ausgewiesen wird.

(7) Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswerten (Abs. 5) oder aus einem anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden, so hat das Kreditinstitut die fehlende Deckung

  1. 1. durch Guthaben bei einer Zentralbank der Zone A (§ 2 Z 18 BWG) oder bei Kreditinstituten gemäß § 2 Z 20 BWG oder
  1. 2. durch Geld

zu ersetzen (Ersatzdeckung). Die Ersatzdeckung darf 15% des Gesamtbetrags der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen nicht übersteigen.

(8) Die Kaution hat jederzeit zumindest den Tilgungsbetrag und die Zinsen der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen sowie die im Falle des Konkurses des Kreditinstitutes (§ 3) voraussichtlich anfallenden Verwaltungskosten zu decken. Die Satzung des Kreditinstitutes kann vorsehen, dass als Kaution Vermögenswerte derart bestellt werden, dass ihr Verkehrswert den Barwert der im Umlauf befindlichen fundierten Bankschuldverschreibungen zuzüglich einer sichernden Überdeckung, die unter angemessener Berücksichtigung von Marktrisiken zu ermitteln ist, jedoch mindestens 2% zu betragen hat, deckt.

(9) Gibt ein Kreditinstitut neben fundierten Bankschuldverschreibungen auch Pfandbriefe aus, so hat die Kautionsbestellung für die fundierten Bankschuldverschreibungen und für die Pfandbriefe getrennt zu erfolgen. Kreditinstitute können für fundierte Bankschuldverschreibungen, die durch die in Abs. 5 Z 3 und 4 genannten Werte gedeckt sind, sowie für sonstige fundierte Bankschuldverschreibungen eine getrennte Kaution bestellen.“

3. § 2 lautet:

„§ 2. (1) Die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen haben das Recht, aus den für ihre Ansprüche als Kaution bestellten Vermögenswerten vorzugsweise befriedigt zu werden.

(2) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen und aus Derivativverträgen Exekution geführt werden. Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt. Die Forderung darf in das Deckungsregister des Kreditinstitutes erst eingetragen werden, nachdem das Kreditinstitut die Haftung der Forderung und den Aufrechnungsausschluss dem Schuldner angezeigt hat. Dies gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Derivativverträgen gemäß § 1 Abs. 5.

(3) Der Regierungskommissär hat, wenn er die Rechte der Gläubiger der fundierte Bankschuldverschreibungen für gefährdet erachtet, die Bestellung eines gemeinsamen Kurators zur Vertretung dieser Gläubiger beim zuständigen Gericht zu erwirken. Ein solcher Kurator ist im Falle des Konkurses des Kreditinstitutes durch das Konkursgericht von Amts wegen zu bestellen. Die Bestellung eines solchen Kurators kann auch von demjenigen, dessen Rechte in ihrem Gange durch den Mangel einer gemeinsamen Vertretung der Gläubiger der Schuldverschreibungen gehemmt würden, begehrt werden. Auf diese Kuratoren sind die Bestimmungen des Gesetzes RGBl. Nr. 49/1874 anzuwenden, welche in Ansehung der gemeinsamen Kuratoren zur Vertretung der Gläubiger von Schuldverschreibungen gelten.“

4. § 3 samt Überschrift lautet:

„Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen

§ 3. (1) Wird über das Vermögen des Kreditinstitutes der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte eine Sondermasse für die Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen (§ 48 Konkursordnung - KO).

(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Regierungskommissärs bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.

(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Forderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.

(4) Die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen haftet das übertragende Kreditinstitut neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz - IEG) öffentlich bekannt zu machen.

(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt der Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Vermögenswerte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen, der sichernden Überdeckung nach § 1 Abs. 8 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig sind.

(6) Die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.

(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.

(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte zur Befriedigung der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene fundierte Bankschuldverschreibungen des Kreditinstitutes, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen fundierten Bankschuldverschreibungen entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.

(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO vorzunehmen. Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO.“

5. In § 4 Abs. 1 wird die Wortgruppe „Die Mitsperre des Regierungskommissärs“ durch die Wortgruppe „Die Zustimmung des Regierungskommissärs (§ 1 Abs. 2)“ ersetzt.

6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a. Fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgegeben werden, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet (§ 230b Z 5 ABGB).“

7. In § 5 wird die Wortgruppe „der Landesausschuß“ durch die Wortgruppe „die Landesregierung“, das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“ und die Wortfolge „des Landesausschusses“ durch die Wortgruppe „der Landesregierung“ ersetzt.

8. § 6 samt Überschrift lautet:

„Sprachliche Gleichbehandlung

§ 6. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

9. § 7 samt Überschrift lautet:

„Verweise

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

10. § 8 samt Überschrift lautet:

„Vollzugsklausel

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 1 Abs. 4, des § 2 und des § 3 der Bundesminister für Justiz sowie
  1. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen

betraut.“

11. § 9 samt Überschrift lautet:

„In-Kraft-Treten

§ 9. Der Gesetzestitel, § 1, § 2, § 3 samt Überschrift, § 4, § 4a, § 5, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift und § 8 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.“

12. § 10 samt Überschrift lautet:

„Außer-Kraft-Treten

§ 10. (1) Die bisherigen §§ 9 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Mai 2005 außer Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874, außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004 Art. II, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 59 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 60 wird angefügt:

  1. „60. Verbriefungsspezialgesellschaft: eine juristische Person, deren ausschließliche Geschäftstätigkeit in der Ausgabe von Schuldverschreibungen, in der Aufnahme von Krediten, im Abschluss von Sicherungsgeschäften sowie im Abschluss auf diese Geschäftstätigkeit bezogener Hilfsgeschäfte besteht, um Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen, aus dem Geschäftsbetrieb anderer Unternehmen zu erwerben oder mit Vermögensgegenständen verbundene Risiken zu übernehmen; diese Geschäftstätigkeit stellt kein Bankgeschäft dar, jedoch hat die Verbriefungsspezialgesellschaft hinsichtlich Forderungen, die von Kreditinstituten übertragen wurden oder deren Risiken von Kreditinstituten übernommen wurden, die Bestimmungen des § 38 in gleicher Weise einzuhalten wie jenes Kreditinstitut, von dem die Forderung stammt und jenes Kreditinstitut, dem die Verwaltung der Forderungen übertragen ist.“

2. § 66 lautet:

„§ 66. (1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 230a ABGB bildet, hat:

  1. 1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
  1. 2. die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.“

3. In § 69 entfällt die Wortgruppe „des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen,“.

4. In § 70 Abs. 4 wird die Wortgruppe „Einführungsverordnung zum Hypothekenbanken-“ durch die Wortgruppe „Einführungsverordnung zum Hypothekenbank-“ ersetzt und entfällt die Wortgruppe „des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen,“.

5. Dem § 107 Abs. 45 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 2 Z 59 und 60, § 66, § 69 und § 70 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 treten mit 1. Juni 2005 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2004 Art. 6, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortgruppe „im Gesetz betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, RGBl. Nr. 48/1874,“.

2. Dem § 28 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2005 tritt mit 1. Juni 2005 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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