§ 31.
Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 47 bis 65 WAG 2018 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40195553
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