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COVID-19 – Fixkostenzuschuss (abgelaufen)

Coronavirus ÜbersichtCoronavirus - SteuerrechtBleyerApril 2023

Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. 3. 2020 und 30. 6. 2021 Umsatzausfälle iHv mindestens 40 % bzw 30 % erleiden, können bis spätestens 31. 8. 2021 bzw 30. 6. 2022 Anträge auf einen Fixkostenzuschuss einbringen (FKZ I und FKZ 800.000). Dadurch soll die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen erhalten bleiben und Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. 

Beim FKZ I können Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. 3. 2020 und 15. 9. 2020 Umsatzausfälle von mindestens 40 % haben, ab 20. 5. 2020 bis spätestens 31. 8. 2021 einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss einbringen.

Beim FKZ 800.000  können Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. 9. 2020 und 30. 6. 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 % haben, ab 23. 11. 2020 bis spätestens 30. 6. 2022 einen Antrag auf einen Fixkostenzuschuss einbringen. Zudem können Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung im letztveranlagten Jahr weniger als € 120.000,– Umsatz hatten, den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Bei der pauschalierten Ermittlung sind als zu gewährender FKZ 800.000 30 % der Umsatzausfälle anzusetzen.

Dadurch sollen die Zahlungsfähigkeit der Unternehmen erhalten bleiben, eine insolvenzrechtliche Überschuldung vermieden und Liquiditätsschwierigkeiten überbrückt werden.

Hinweis
Alternativ zum FKZ 800.000 kann auch ein Verlustersatz beantragt werden. Zum Verlustersatz (ursprünglich als „Fixkostenzuschuss II“ geplant) mit einer Gesamtfördersumme von bis zu drei Millionen Euro siehe das LN Briefing COVID-19-Verlustersatz.

 

Hinweis
Ein Lockdown-Umsatzersatz muss zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. 

1. Definition Fixkosten

Fixkosten sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:  

FKZ I

FKZ 800.000 (Änderungen gegenüber FKZ I sind kursiv dargestellt)

Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen

Werden diese Fixkosten jedoch für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Fixkosten bei der Berechnung des Fixkostenzuschusses nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war (Genaueres siehe bei den FAQ  unter „Bestandzinsen“).

Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen; dies gilt auch für die Miete und Pacht von im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehenden Standplätzen bzw Verkaufsstellen.

Werden diese Fixkosten jedoch für Zeiträume geltend gemacht, in denen das antragstellende Unternehmen direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen war, sind diese Fixkosten bei der Berechnung des FKZ 800.000 nur insoweit zu berücksichtigen, als das jeweilige Bestandsobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war (Genaueres siehe bei den FAQ  unter „Bestandzinsen“).

 

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß den Vorschriften des § 7 Abs 1 EStG von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und

  • entweder vor dem 16. 9. 2020 angeschafft wurde
  • oder vor dem 16. 9. 2020 vom Unternehmen bestellt und vor dem jeweiligen gewählten Betrachtungszeitraum in Betrieb genommen wurde
 

Fiktive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter: Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die primäre Betriebsmittel für die Erzielung der Umsätze des Unternehmens darstellen, sich aber nicht im Eigentum des Unternehmens befinden, kann ein Betrag als Fixkosten angesetzt werden, der der Höhe der AfA für diese Wirtschaftsgüter beim Eigentümer entspricht (Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter). 11Dies jedoch nur insoweit, als es bei einer sämtliche betroffene Unternehmen einschließenden Gesamtbetrachtung zu keiner doppelten Berücksichtigung dieser Beträge als Fixkosten kommt. Es ist vom den FKZ 800.000 beantragenden Unternehmen zu dokumentieren, dass eine solche doppelte Berücksichtigung ausgeschlossen werden kann.

Betriebliche Versicherungsprämien

Betriebliche Versicherungsprämien

Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden

Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden

Der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten

Leasingraten; wenn jedoch das Unternehmen wirtschaftliches Eigentum an dem Leasingobjekt erwirbt und als Leasingnehmer die AfA für das Leasingobjekt (oder eine fiktive Abschreibung) als Fixkosten geltend macht (Wahlrecht), kann lediglich der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten geltend gemacht werden.

Betriebliche Lizenzgebühren

Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht.

Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation

Aufwendungen für Telekommunikation sowie Aufwendungen für Strom-, Gas- und andere Energie- und Heizungskosten

Wertverlust bei verderblicher22Verderbliche Ware ist solche, die durch längere Lagerung an Genussfähigkeit verliert (zB Lebensmittel). oder saisonaler Ware33Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird (zB Osterware oder eine Frühjahrskollektion der Modebranche)., sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verliert44Bei saisonalen Waren ist darauf abzustellen, ob der tatsächliche Verkaufspreis um mindestens 50 % unter dem ursprünglich vorgesehenen bzw regulären Verkaufspreis liegt; bei Erfüllen dieser Grundvoraussetzung kann die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der saisonalen Ware und dem tatsächlichen Verkaufspreis als Fixkosten angesetzt werden.

Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware55Saisonale Ware bezeichnet eine Ware, die im Zuge eines immer wiederkehrenden Zeitabschnitts eines Jahres besonders nachgefragt wird., sofern diese aufgrund der COVID19-Krise mindestens 50 % des Wertes verliert 66Der Verlust von 50 % des Wertes der saisonalen Ware muss bei der Gegenüberstellung des noch erzielbaren Verkaufserlöses mit dem regulären Verkaufspreis vorliegen. Ist diese Voraussetzung gegeben, können als Fixkosten im Zusammenhang mit dem Wertverlust saisonaler Ware die Differenzbeträge zwischen dem erzielbaren Verkaufserlös und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Gemeinkosten gemäß § 203 Abs 3 zweiter Satz UGB sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer);

dieser ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit). Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls € 666,66, höchstens aber € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG) des Betrachtungszeitraumes abzuziehen.

Ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Bei Personengesellschaften kann für jeden Mitunternehmer ein Unternehmerlohn angesetzt werden, es sei denn, es handelt sich um einen kapitalistischen Mitunternehmer iSd § 23a EStG.

Der Unternehmerlohn ist auf Basis des letzten veranlagten Jahres zu ermitteln (monatlicher Unternehmerlohn = steuerlicher Gewinn des letztveranlagten Jahres / Monate mit unternehmerischer Tätigkeit); von dem so ermittelten Ergebnis sind im Betrachtungszeitraum angefallene Nebeneinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte iSd § 29 EStG) in Abzug zu bringen. Als Unternehmerlohn nach Abzug der Nebeneinkünfte dürfen jedenfalls € 666,66, höchstens aber € 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Liegt der so ermittelte Unternehmerlohn unter € 2.666,67 pro Monat, können auch die Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmers angesetzt werden; dabei darf der für Unternehmerlohn und Sozialversicherungsbeiträge insgesamt als Fixkosten geltend gemachte Betrag € 2.666,67 pro Monat jedoch nicht übersteigen.

 

Aufwendungen bis zu einem Betrag von höchstens € 2.666,67 pro Monat für Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sofern der Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit nicht nach den Bestimmungen des ASVG zu versichern ist.

Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen

Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst. Staatliche Zuschüsse iZm Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind.

 

Personalaufwendungen, die unabhängig von der Auslastung anfallen, in dem Ausmaß, in dem sie unbedingt erforderlich sind, um einen Mindestbetrieb zu gewährleisten und eine vorübergehende Schließung des Unternehmens zu vermeiden, wenn das Unternehmen in den gewählten Betrachtungszeiträumen für Kunden tatsächlich geöffnet ist. Lohnnebenkosten sind nicht vom Begriff der Personalaufwendungen erfasst. Staatliche Zuschüsse iZm Kurzarbeit sind in Abzug zu bringen, insoweit sie den geltend gemachten Fixkosten zuzuordnen sind.

Angemessene Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten in maximaler Höhe von € 500,– können berücksichtigt werden, sofern das Unternehmen einen FKZ I von unter € 12.000,– beantragt.

Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens € 1.000,-, die aufgrund des Einschreitens eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 angefallen sind, sofern das Unternehmen einen FKZ 800.000 von unter € 36.000,- beantragt.

 

Aufwendungen, die nach dem 1. 6. 2019 und vor dem 16. 3. 2020 konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die in einem Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, wirtschaftlich verursacht wurden (endgültig frustrierte Aufwendungen); die Dotierung von Rückstellungen und außerplanmäßige Abschreibungen stellen keine endgültig frustrierten Aufwendungen dar. Der Nachweis der endgültig frustrierten Aufwendungen kann auch in vereinfachter Form durch das pauschale Heranziehen von branchenspezifischen Durchschnittswerten erfolgen.77Folgende Branchen können frustrierten Aufwendungen pauschal (prozentuell vom Umsatz des jeweiligen Vergleichszeitraum des Vorjahres) berechnen: a) Reisebüros und Reiseveranstalter (19 % des Umsatzes); b) Event-/Veranstaltungsagenturen (36 % des Umsatzes);  c) Dienstleister für Veranstalter (12,5 % des Umsatzes)  

Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

Beim FKZ I müssen die Aufwendungen im Zeitraum vom 16. 3. 2020 bis 15. 9. 2020 zwangsläufig entstehen (Genaueres s unter Punkt 4.1.).

Beim FKZ 800.000 müssen die Aufwendungen im Zeitraum vom 16. 9. 2020 bis 30. 6. 2021 zwangsläufig entstehen (Genaueres s unter Punkt 4.2.).

Hinweis

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken, in Abzug zu bringen.

Praxistipp

Fixkosten, die bei einer ausländischen Betriebsstätte anfallen, dürfen zur Berechnung des Fixkostenzuschusses nicht miteinbezogen werden. 

2. Definition Umsatzausfall

2.1. FKZ I 

Ein FKZ I wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 40 % gewährt.

2.1.1. Quartalsvergleich 

Für die Berechnung des Umsatzausfalls im Sinne der Richtlinien (Verordnung BGBl II 2020/225) ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

Dabei sind die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Förderwerbers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige Belege heranzuziehen.

2.1.2. Wählen eines abweichenden Betrachtungszeitraumes

Abweichend vom Quartalsvergleich kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume gewählt werden, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. 3. 2020 bis 15. 4. 2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16. 4. 2020 bis 15. 5. 2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16. 5. 2020 bis 15. 6. 2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16. 6. 2020 bis 15. 7. 2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16. 7. 2020 bis 15. 8. 2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16. 8. 2020 bis 15. 9. 2020

Anträge können für bis zu maximal drei Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen müssen, gestellt werden. 

Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Praxistipp

Eine nachträgliche Änderung des Betrachtungszeitraums ist möglich. Sollte sich daher nach Antragstellung herausstellen, dass ein anderer Betrachtungszeitraum für den Antragsteller günstiger wäre, kann der eingereichte Antrag bis zum Auszahlungsantrag der letzten Tranche – somit abhängig von der Anzahl der Tranchen bis zum Auszahlungsantrag der zweiten oder der dritten Tranche – einmal abgeändert werden. 

2.2. FKZ 800.000

Ein FKZ 800.000 wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30 % gewährt.

Für die Berechnung der Umsätze eines Unternehmens ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen. 88Insbesondere Versicherungsleistungen, Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet werden, und Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz fließen daher nicht in die Umsatzberechnung ein.

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. 9. 2020 bis 30. 9. 202099Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. 9. 2020 und dem 1. 11. 2020 Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume 1 und 2 nicht auswählen.;
  • Betrachtungszeitraum 2: Oktober 20201010Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. 9. 2020 und dem 1. 11. 2020 Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume 1 und 2 nicht auswählen.;
  • Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
  • Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
  • Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
  • Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
  • Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
  • Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
  • Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
  • Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.

Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.

Ein direktes Anschließen an den FKZ I ist nicht erforderlich.

Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 durchgehend einen Lockdown-Umsatzersatz (oder einen Lockdown-Umsatzersatz II) in Anspruch nimmt. Falls der Antragsteller jedoch nur für Teile eines Betrachtungszeitraumes (zB für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen Lockdown-Umsatzersatz (oder einen Lockdown-Umsatzersatz II) in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist zu kürzen. 

Hinweis
Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II daher zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden.

Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gewährt werden. 

Nimmt ein Künstler eine Lockdownkompensation  in Anspruch, so sind für die entsprechenden Betrachtungszeiträume Anträge auf Gewährung eines FKZ 800.000 unzulässig.

2.3. Geeignete Nachweise 

Als geeignete Nachweise sind die Aufzeichnungen über Waren- und Leistungserlöse, die für steuerliche Zwecke geführt werden, heranzuziehen.

Müssen solche Aufzeichnungen nicht geführt werden, sind andere geeignete Aufzeichnungen des Antragstellers, welche jedoch nicht Vorschriften für verpflichtende Aufzeichnungen erfüllen müssen, oder sonstige vergleichbare Belege heranzuziehen.

2.4. Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) können sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zufluss-und-Abfluss-Prinzip erfasst werden, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.

Werden die Fixkosten nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, sind zwingend auch die Umsatzerlöse nach diesem Prinzip zu ermitteln. Werden die Umsatzerlöse nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip ermittelt, so sind zwingend auch die Fixkosten nach diesem Prinzip zu ermitteln.

2.5. Neugründungen und Umgründungen

Unternehmen, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und einen Fixkostenzuschuss beantragen.

Bei der Ermittlung des Umsatzausfalls ist im Fall von Umgründungen im Vergleichszeitraum auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abzustellen.

3. Begünstigte Unternehmen

3.1. Antragsberechtigte Unternehmen

Fixkostenzuschüsse dürfen nur zugunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

FKZ I

FKZ 800.000 (Änderungen gegenüber dem FKZ I sind kursiv dargestellt)

Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.

Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich.

Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu (betrieblichen) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gem § 21 EStG, aus selbständiger Arbeit gem § 22 EStG oder aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG führt.

Das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gem § 21 EStG, aus selbständiger Arbeit gem § 22 EStG oder aus Gewerbebetrieb gem § 23 EStG führt.

 

Beim Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegen, der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000 im jeweiligen Veranlagungszeitraum geführt hat.1111Eingehend zu dieser Voraussetzung siehe Lang in SWK 30/2020, 1416.

Das Unternehmen darf in den letzten drei veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG betroffen gewesen sein (keine aggressive Steuerplanung).

Das Unternehmen darf in den letzten fünf veranlagten Jahren nicht mit einem Betrag von insgesamt mehr als € 100.000,- vom Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStGoder von den Bestimmungen des § 10a KStG (Hinzurechnungsbesteuerung, Methodenwechsel) betroffen gewesen sein (keine aggressive Steuerplanung).1212Ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, wenn das Unternehmen bereits bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das betreffende Jahr den Anwendungsfall des § 12 Abs 1 Z 10 KStG oder des § 10a KStG offengelegt, den von den Bestimmungen erfassten Betrag hinzugerechnet hat und dieser Betrag nicht € 500.000,- übersteigt.

 

Das Unternehmen darf keinen Sitz oder eine Niederlassung in einem Staat haben, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke genannt ist, und an dem Sitz oder der Niederlassung in diesem Staat im ersten nach dem 31. 12. 2018 beginnenden Wirtschaftsjahr überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG erzielen.1313Es gilt die Fassung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke, die zum jeweiligen Abschlussstichtag des für die Beurteilung des Überwiegens der Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG heranzuziehenden Wirtschaftsjahres in Geltung steht.

Über das Unternehmen darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.

Hinweis
Die Anknüpfung des Ausschlusses von Finanzhilfen an den Zeitpunkt der Verhängung finanzstrafrechtlicher Sanktionen ist jedoch gleichheitswidrig und wurde daher vom VfGH mit Erkenntnis vom 5. 10. 2023, V 145/2022 , als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. 4. 2024 in Kraft.

Über den Antragsteller oder dessen geschäftsführende Organe in Ausübung ihrer Organfunktion darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein; ein FKZ 800.000 darf jedoch dennoch gewährt werden, sofern es sich um eine Finanzordnungswidrigkeit oder eine den Betrag von € 10.000 ,- nicht übersteigende Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße handelt.

Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von mindestens 40 %.

Das Unternehmen erleidet in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen insgesamt einen Umsatzausfall von mindestens 30 %.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff IO eröffnet wurde.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein. Dies gilt nicht für Unternehmen, für die ein Sanierungsverfahren gemäß der §§ 166 ff IO eröffnet wurde.

Das Unternehmen darf sich am 31. 12. 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. 12. 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des Fixkostenzuschusses erfolgt sind, noch zu berücksichtigen.

Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein Fixkostenzuschuss gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist.

Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein Fixkostenzuschuss nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden.

Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt

  • entsprechend der VO 1407/2013 (De-minimis VO) € 200.000,-,
  • für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit € 100.000,-.

Im Anwendungsbereich

  • der VO 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO 316/2019 , beträgt der Höchstbetrag € 20.000,-;
  • im Anwendungsbereich der VO 717/2014 (De-minimis VO Fischerei) € 30.000,-;

Das Unternehmen darf sich am 31. 12. 2019 oder bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr am Bilanzstichtag des letzten Wirtschaftsjahres, das vor dem 31. 12. 2019 endet, nicht in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) befunden haben. Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) vorliegt, sind Maßnahmen, die das Eigenkapital des Unternehmens stärken, wie beispielsweise Zuschüsse der Gesellschafter, und die bis zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung des FKZ 800.000 erfolgt sind, noch zu berücksichtigen.

Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um ein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem Unternehmen dennoch ein FKZ 800.000 gewährt werden, sofern es nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht ist.

Liegt ein UiS vor, bei dem es sich um kein Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs I zur AGVO handelt, so kann dem UiS ein FKZ 800.000 nur in Entsprechung der jeweils anzuwendenden De-minimis Verordnung gewährt werden.

Dabei sind die jeweils geltenden Höchstbeträge unter Berücksichtigung der Kumulierungsregeln zu beachten. Der allgemeine Höchstbetrag beträgt

  • entsprechend der VO 1407/2013 (De-minimis VO) € 200.000,-,
  • für Förderung der Straßengüterverkehrstätigkeit € 100.000,-.

Im Anwendungsbereich

  • der VO 1408/2013 (De-minimis VO Landwirtschaft), abgeändert durch die VO 316/2019 , beträgt der Höchstbetrag € 20.000,-;
  • im Anwendungsbereich der VO 717/2014 (De-minimis VO Fischerei) € 30.000,-. 

Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels Ex-ante-Betrachtung).

Das Unternehmen hat einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt, um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Im Antrag auf Fixkostenzuschuss ist überdies noch Folgendes zu bestätigen:

FKZ I 

FKZ 800.000 (Änderungen gegenüber dem FKZ I sind kursiv dargestellt)

Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten müssen die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen werden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden. Insbesondere dürfen im Jahr 2020 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.

Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten müssen die Vergütungen des Inhabers des Unternehmens des Antragstellers bzw der Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des Antragstellers so bemessen werden, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet werden. Insbesondere dürfen in den Jahren 2020 und 2021keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.

Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw die Gewinnausschüttung an Eigentümer sind im Zeitraum vom 16. 3. 2020 bis 31. 12. 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.

Insb stehen der Gewährung eines Fixkostenzuschusses daher entgegen:

  1. 1. die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns1414Sofern durch eine Auflösung von Rücklagen jedoch lediglich ein Bilanzverlust verringert wird, ist die Rücklagenauflösung für Zwecke der Gewährung eines Fixkostenzuschusses nicht schädlich.,
  2. 2. die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen1515Die Begriffe „Dividende“ bzw „Gewinnausschüttung“ sind im unternehmensrechtlichen Sinn zu verstehen.,
  3. 3. der Rückkauf eigener Aktien. 

Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw die Gewinnausschüttungen an Eigentümer sind im Zeitraum vom 16. 3. 2020 bis 31. 12. 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.

Insb steht daher der Gewährung eines FKZ 800.000 im Zeitraum vom 16. 3. 2020 bis zum 30. 6. 2021 entgegen

  1. 1. die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und
  2. 2. der Rückkauf eigener Aktien.

Danach hat bis 31. 12. 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

3.2. Ausgeschlossene Unternehmen

Ausgenommen von der Gewährung von Fixkostenzuschüssen sind (gilt für FKZ I und FKZ 800.000):

  • Beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, welche im Inland, einem Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) oder einem Drittland (§ 2 Z 8 BWG) registriert oder zugelassen sind und hinsichtlich ihrer Tätigkeit prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen; das sind für Österreich insb Kreditinstitute gemäß BWG, Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 sowie Pensionskassen gemäß Pensionskassengesetz.
  • Im alleinigen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.
  • Im mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen, die einen Eigendeckungsgrad von weniger als 75 % haben.
  • Unternehmen, die zum 31. 12. 2019 mehr als 250 Mitarbeiter gemessen in Vollzeitäquivalenten beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.1616Nicht in die 3 %-Grenze eingerechnet werden dienstnehmerseitige Kündigungen, einvernehmliche Auflösungen des Dienstverhältnisses und Kündigungen mit Wiedereinstellungszusage. Hat der Unternehmer im Betrachtungszeitraum neue Dienstnehmer aufgenommen, werden diese auf die Anzahl der gekündigten Dienstnehmer angerechnet. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung kann nur auf Antrag gewährt werden. In dem Antrag muss das Unternehmen detailliert darlegen und begründen, warum durch die allgemeine Regelung der Fortbestand des Unternehmens bzw des Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist und es nachteilig für das Unternehmen wäre, die Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Über diesen Antrag entscheiden jeweils ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Konsens. 
  • Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen und Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen.
  • Neu gegründete Unternehmen, die noch keine Umsätze (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, und zwar
    • vor dem 16. 3. 2020 (FKZ I)
    • vor dem 1. 11. 20201717Zum Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils siehe Punkt 3.2.6 des Anhangs zur Verordnung BGBl II 2020/497 idF BGBl II 2022/112. (FKZ 800.000)

4. Ermittlung des Fixkostenzuschusses

4.1. FKZ I – Staffelung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und wird nur dann gewährt, wenn der Fixkostenzuschuss insgesamt mindestens € 500,– beträgt.

Als Bemessungsgrundlage sind heranzuziehen:

  • Ermittlung des FKZ I bei Quartalsvergleich (s Punkt 2.1.1.):  Für die Ermittlung des Fixkostenzuschusses sind die Fixkosten des Unternehmens zwischen 16. 3. 2020 und 15. 6. 2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
  • Ermittlung des FKZ I bei abweichendem Betrachtungszeitraum (s Punkt 2.1.2.): Wird ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt, so sind nur die im entsprechenden Zeitraum angefallenen Fixkosten heranzuziehen.

Durch den FKZ I werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:

Höhe des Umsatzausfalls 

Höhe des Ersatzes der Fixkosten

maximaler Fixkostenzuschuss pro Unternehmen1818Sind mehrere antragstellende Unternehmen konzernal verbunden, steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu. Die Höhe des Maximalbetrags richtet sich nach jenem Unternehmen des Konzerns, das den höchsten Umsatzausfall hat.

40 % bis 60 %

25 %

30 Mio Euro

über 60 % bis 80 %

50 %

60 Mio Euro

über 80 % bis 100 %

75 %

90 Mio Euro

Ein Wertverlust von saisonaler Ware liegt erst dann vor, wenn dieser tatsächlich feststeht. Der Wertverlust ist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen, wobei die Gemeinkosten gem § 203 Abs 3 zweiter Satz UGB nicht anzusetzen sind.

Der FKZ I ist um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz. Zahlungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen. Ausgenommen von der Gegenrechnung sind Zahlungen aus den Härtefallfonds.

4.2. FKZ 800.000 – FKZ entsprechend Prozentsatz des Umsatzausfalls bzw Pauschalierung

Ein FKZ 800.000 wird ab einem Umsatzausfall von mindestens 30 % und unter der Voraussetzung, dass der Beihilfebetrag mindestens € 500,- beträgt, gewährt.

Bemessungsgrundlage für den FKZ 800.000 sind die den gewählten Betrachtungszeiträumen zuzurechnenden Fixkosten, die im Zeitraum zwischen dem 16. 9. 2020 und längstens bis zum 30. 6. 2021 entstehen.

Das prozentuelle Ausmaß (Ersatzrate), in dem für die in den Betrachtungszeiträumen in Summe angefallenen Fixkosten ein FKZ 800.000 gewährt wird, entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls

Beispiel

Der Umsatzausfall beträgt 50 %.

==> Ein FKZ 800.000 iHv 50 % der Fixkosten wird gewährt. 

Es fallen 60 % vom Umsatz aus.

==> Ein FKZ 800.000 iHv 60 % der Fixkosten wird gewährt. 

Es fallen 100 % vom Umsatz aus.

==> Ein FKZ 800.000 iHv 100 % der Fixkosten wird gewährt.

Die Höhe des FKZ 800.000 ist pro Unternehmen mit € 1.800.000,- gedeckelt, abzüglich an das Unternehmen bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen (beihilfenrechtlicher Höchstbetrag). Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf € 225.000,-, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf € 270.000,-.

Auf den FKZ 800.000 sind (spätestens in der Tranche 2) alle Zuwendungen anzurechnen, die dem Unternehmen bereits ausbezahlt oder verbindlich zugesagt wurden:

  • Lockdown-Umsatzersatz,
  • jener Teil des Ausfallsbonus (vgl Rechtsnews 30442, Rechtsnews 30735 und Rechtsnews 31262), der nicht auf den Vorschuss FKZ 800.000 entfällt,
  • Haftungen im Ausmaß von 100 % für Kredite zur Bewältigung der COVID-19 Krise (COFAG, aws und ÖHT),
  • bestimmte Covid-19-Zuschüsse aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds,
  • Zuwendungen von Bundesländern und Gemeinden.

 

Höhe des Umsatzausfalls 

Höhe des Ersatzes der Fixkosten

Maximaler Fixkostenzuschuss pro Unternehmen

mindestens 30 %

entspricht jeweils Prozentsatz des Umsatzausfalls

€ 1.800.000,-
(Landwirtschaft: € 225.000-; Fischerei: € 270.000,-)

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als € 120.000,- an Umsatz erzielt haben, können den FKZ 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Bei der pauschalierten Ermittlung sind als zu gewährender FKZ 800.000 30 % der Umsatzausfälle anzusetzen; es kann jedoch diesfalls höchstens ein FKZ 800.000 in Höhe von € 36.000,- gewährt werden.

Hinweis Alternativ
zum FKZ 800.000 kann auch ein Verlustersatz beantragt werden. Zum Verlustersatz mit einer Gesamtfördersumme von bis zu drei Millionen Euro siehe das LN Briefing COVID-19-Verlustersatz.

5. Antragstellung und Auszahlung des Fixkostenzuschusses

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses muss spätestens bis 31. 8. 2021 (FKZ I) bzw 30. 6. 2022 (FKZ 800.000) beantragt werden. Der Antrag und alle für die Auszahlung des Fixkostenzuschusses erforderlichen Informationen, Daten und Nachweise müssen, soweit möglich, über FinanzOnline eingebracht werden.

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass

  • die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht und
  • schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.

 

Hinweis
 Um eine geordnete Abwicklung sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz zeitlich immer vor dem Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt werden. Siehe hierzu das LN Briefing COVID-19-Umsatzersatz.

5.1. Bestätigung durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter

Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gem § 2 Abs 1 Z 2 BiBuG 2014 erstellen dürften. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss die Unabhängigkeit gegenüber dem antragstellenden Unternehmen wahren und jede Befangenheit und Interessenkollision vermeiden.

Wird beim FKZ 800.000 die Pauschalierung angewendet, muss der Antrag weder im Zuge der ersten noch im Zuge der zweiten Tranche durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. Diesfalls kann der Antrag somit auch vom Unternehmer selbst eingebracht werden.

Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche (Antragstellung bis 18. 8. 2020 [FKZ I] bzw bis 30. 6. 2021 [FKZ 800.000])

  • einen FKZ I von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten und dritten Tranche) nicht mehr als € 12.000,–,
  • einen FKZ 800.000 von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) nicht mehr als € 36.000,-,

muss dieser Antrag nicht durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgen. In diesem Fall kann der Antrag zur Auszahlung der ersten Tranche auch vom Unternehmer selbst eingebracht und können die relevanten Umsatzausfälle und Fixkosten für den Betrachtungszeitraum berechnet werden.

Erwartet der Antragseinbringer im Zuge der ersten Tranche (Antragstellung bis 18. 8. 2020 [FKZ I] bzw bis 30. 6. 2021 [FKZ 800.000])

  • einen FKZ I in Höhe von insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten und dritten Tranche) mehr als € 12.000,–, jedoch voraussichtlich höchstens € 90.000,–,
  • einen FKZ 800.000 in Höhe von voraussichtlich insgesamt (somit unter Berücksichtigung der zweiten Tranche) mehr als € 36.000,- jedoch voraussichtlich höchstens € 100.000,-

kann sich die Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters auf eine Bestätigung der Plausibilität des (geschätzten) Umsatzausfalls sowie der (geschätzten) Fixkosten beschränken.

In den Auszahlungsersuchen betreffend die zweite und (beim FKZ I) dritte Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten jedoch in jedem Fall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von € 12.000,– bzw € 36.000,- nicht übersteigt.

5.2. Auszahlung in Tranchen

5.2.1. FKZ I

Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses I kann bis spätestens 31. 8. 2021 in folgenden Tranchen und ab folgenden Zeitpunkten durch den Antragseinbringer unter Vorlage der erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

Tranche

Antrag ab

Prozentsatz des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses I

Ermittlung der Umsatzausfälle/Fixkosten

Bestätigung der Umsatzausfälle/Fixkosten durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter

erste Tranche

20. 5. 2020

höchstens 50 %

Umsatzausfall und Fixkosten bestmöglich zu schätzen

Wertverlust saisonaler Ware und Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen

Gesamtzuschuss max € 12.000,–: Einbringung und Berechnung auch durch Unternehmer selbst möglich;

Gesamtzuschuss max € 90.000,–: Bestätigung der Plausibilität genügt;

Gesamtzuschuss > € 90.000,–: Bestätigung durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter zwingend erforderlich

zweite Tranche

19. 8. 2020

zusätzlich höchstens 25 % (somit insgesamt höchstens 75 %)1919Liegen qualifizierte Daten des Rechnungswesens jedoch bereits vor dem 19. 11. 2020 vor, kann in der Tranche 2 die Auszahlung des gesamten verbleibenden Fixkostenzuschusses I beantragt werden.

Umsatzausfall und Fixkosten bestmöglich zu schätzen (liegen hingegen bereits qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss auch schon mit der zweiten Tranche beantragt werden)

zwingend erforderlich

dritte Tranche

19. 11. 2020

Rest

Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich 

zwingend erforderlich

Für die Auszahlung der ersten Tranche (bis 18. 8. 2020) und gegebenenfalls der zweiten Tranche (bis 18. 11. 2020) sind der Umsatzausfall sowie die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche (bis 18. 8. 2020) ist auf die Umsätze gemäß UStG 1994 abzustellen. Dabei können die prognostizierten Umsätze 2020 den Umsätzen 2019 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gegenübergestellt werden:

  • Dem gemäß Punkt 2.1.2. gewählten abweichenden Betrachtungszeitraum des Jahres 2020 ist der entsprechende Vergleichszeitraum 2019 gegenüberzustellen. Die Umsätze des Vergleichseitraumes sind zu ermitteln, indem der Durchschnitt der jeweiligen entsprechenden Monate des Vergleichszeitraumes gebildet wird. (Bspw ist bei einem Betrachtungszeitraum 16. 3. 2020 bis 15. 5. 2020 als Vergleichszeitraum 16. 3. 2019 bis 15. 5. 2019 heranzuziehen. Die Umsätze des Vergleichszeitraumes sind aus den Umsatzdaten [März 2019 + April 2019 + Mai 2019] / 3 * 2 abzuleiten).
  • Alternativ kann als Betrachtungs- und Vergleichszeitraum das 2. Quartal gewählt werden und damit vereinfachend ein Vergleich der Umsätze des 2. Quartals 2019 mit den prognostizierten Umsätzen des 2. Quartals 2020 erfolgen.

Bei der ersten Tranche (bis 18. 8. 2020) sind der Wertverlust saisonaler Ware und die Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen. Bei der zweiten Tranche (ab 19. 8. 2020) ist der Wertverlust saisonaler Ware zu berücksichtigen, sofern dieser nachgewiesen werden kann und mindestens 50 % beträgt. Der Wertverlust von verderblichen Waren kann hingegen bereits ab der ersten Tranche (ab 20. 5. 2020) berücksichtigt werden.

Für die Auszahlung der dritten Tranche (ab 19. 11. 2020) ist die Übermittlung qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen erforderlich. Als qualifizierte Daten des Unternehmens gelten sämtliche Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens, mit deren Hilfe verlässlich die tatsächliche Höhe der Umsatzausfälle sowie die tatsächlich angefallenen Fixkosten ermittelt werden können. Liegen diese qualifizierten Daten bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der zweiten Tranche (ab 19. 8. 2020) vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss bereits mit der zweiten Tranche beantragt werden. 

Erfolgt die Auszahlung in mehreren Tranchen, haben inhaltliche Korrekturen (tatsächliche Fixkosten und Umsatzausfälle, Korrektur der Ermittlung des Umsatzausfalls, Berücksichtigung Wertverlust saisonaler Waren) spätestens mit der letzten Tranche zu erfolgen. Die bereits ausgezahlten Tranchen sind bei Auszahlung nachfolgender Tranchen gegenzurechnen.

Für jede Tranche ist ein gesondertes Auszahlungsansuchen zu stellen: Um den gesamten Fixkostenzuschuss zu erhalten, müssen – neben dem Antrag und dem Auszahlungsersuchen für die erste Tranche – auch die Auszahlungsersuchen für die zweite (ab 19. 8. 2020) und die dritte Tranche (ab 19. 11. 2020) gestellt werden. Sind die erforderlichen qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen schon ab 19. 8. 2020 verfügbar, kann die Auszahlung des Rests des noch nicht ausgezahlten Fixkostenzuschusses auch schon ab 19. 8. 2020 beantragt werden.

5.2.2. FKZ 800.000

Die Auszahlung des FKZ 800.000 kann bis spätestens 30. 6. 2022 in folgenden Tranchen und ab folgenden Zeitpunkten durch den Antragseinbringer unter Vorlage der erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden:

Tranche

Antrag ab

Prozentsatz des voraussichtlichen FKZ 800.000

Ermittlung der Umsatzausfälle/Fixkosten

Bestätigung der Umsatzausfälle/Fixkosten durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter

erste Tranche

23. 11. 2020 (bis 30. 6. 2021)

80 %

Umsatzausfall und Fixkosten bestmöglich zu schätzen

Wertverlust saisonaler Ware und Steuerberaterkosten noch nicht zu berücksichtigen, außer wenn der Wertverlust ermittelt werden kann

Gesamtzuschuss max € 36.000,- oder Pauschalierung: Einbringung und Berechnung auch durch Unternehmer selbst möglich;

Gesamtzuschuss max € 100.000,-: Bestätigung der Plausibilität genügt;

Gesamtzuschuss > 100.000,-: Bestätigung durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter zwingend erforderlich

zweite Tranche

1. 7. 2021 (bis 31. 3. 2022 bzw 30. 6. 2022) 

Rest

 

zwingend erforderlich (Ausnahme: Pauschalierung!)

Hinweis 
Die Antragsfrist für die zweite Tranche wurde durch die VO BGBl II 2022/159, Rechtsnews 32424, jedoch verlängert: Im Zeitraum vom 25. 4. 2022 bis zum 30. 6. 2022 kann ein fehlender Antrag bzw ein fehlendes Auszahlungsersuchen für die zweite Tranche demnach noch bei der COFAG eingebracht werden.

Für die Beantragung der ersten Tranche sind der Umsatzausfall und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen.

Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche ist auf die Umsätze gemäß UStG 1994 abzustellen. Die prognostizierten Umsätze der gewählten Betrachtungszeiträume in den Jahren 2020 bzw 2021 sind den Umsätzen der entsprechenden Vergleichszeiträume 2019 gegenüberzustellen.

Bei der ersten Tranche sind der Wertverlust saisonaler Waren und die für das Einschreiten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters bei der Beantragung des FKZ 800.000 anfallenden Aufwendungen noch nicht zu berücksichtigen, außer wenn der Wertverlust der saisonalen Waren bereits ermittelt werden kann.

Inhaltliche Korrekturen (etwa im Hinblick auf die tatsächliche Höhe von Fixkosten und Umsatzausfällen in den gewählten Betrachtungszeiträumen, Einbeziehung des Wertverlusts saisonaler Waren, Anrechnung anderer Beihilfen etc) haben spätestens im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche zu erfolgen. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch die gewählten Betrachtungszeiträume noch durch den Antragsteller geändert werden.

Für jede Tranche ist ein gesondertes Auszahlungsansuchen zu stellen: Um den gesamten Fixkostenzuschuss zu erhalten, muss – neben dem Antrag und dem Auszahlungsersuchen für die erste Tranche – auch das Auszahlungsersuchen für die zweite Tranche (ab 1. 7. 2021) gestellt werden.

Praxistipp

Überprüfung der erfolgreichen Einbringung des Antrages: Sobald der Antrag zum Fixkostenzuschuss in FinanzOnline abgesendet wird, bekommt man darüber eine Rückmeldung in FinanzOnline. Sollte man diese Rückmeldung übersehen, kann man die Absendung des Antrags auch über das Menü Admin/Postausgangsbuch überprüfen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen können (bis zur erstmaligen Beantragung des FKZ 800.000) Vorschüsse auf den FKZ 800.000 gemäß der VO Ausfallsbonus, BGBl II 2021/74Rechtsnews 30442 und Rechtsnews 30735, beantragt werden. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. 2. 2021 bis zum 15. 4. 2021 zu erfolgen. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für einen anderen Kalendermonat hat jeweils vom 16. Tag des auf den Betrachtungszeitraum für den Vorschuss FKZ 800.000 folgenden Monats bis zum 15. Tag des auf den Betrachtungszeitraum für den Vorschuss FKZ 800.000 drittfolgenden Monats zu erfolgen.

Wird sodann ein Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gestellt, so sind gewährte Vorschüsse FKZ 800.000 mit dem Auszahlungsbetrag zu verrechnen. 

Wird bis zum 31. 3. 2022 hingegen kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 bei der COFAG eingebracht, so sind sämtliche erhaltene Vorschüsse FKZ 800.000 zur Gänze an die COFAG zurückzuzahlen.

Hinweis
Diese Antragsfrist wurde durch die VO BGBl II 2022/159, Rechtsnews 32424, jedoch verlängert: Im Zeitraum vom 25. 4. 2022 bis zum 30. 6. 2022 kann ein fehlender Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 demnach noch bei der COFAG eingebracht werden.

6. Kontrolle etwaigen Missbrauchs 

Die Angaben im Antrag sowie die übermittelten Informationen und Daten werden durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert.

Eine nachträgliche Überprüfung erfolgt nach den Bestimmungen des COVID-19- Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl I 2020/44, vgl das LN Briefing 18. COVID-19-Gesetz.

Ein Förderungsmissbrauch zieht strafrechtliche Konsequenzen (auch Haftstrafen) nach sich. Außerdem können Vertragsstrafen, deren Höhe vom beantragten Fixkostenzuschuss abhängt, verhängt werden und sind zivilrechtliche Schadenersatzklagen gegenüber dem Förderwerber denkbar.

7. Kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses

Fixkostenzuschüsse werden auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt. Auf die Gewährung von Fixkostenzuschüssen besteht kein Rechtsanspruch. Es wird daher kein Bescheid ausgestellt, gegen den Einspruch erhoben werden kann. Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG wird aber gegenüber dem Antragsteller begründet; er erhält auch die von der Finanzverwaltung durchgeführte Risikoanalyse. Der Antragsteller weiß daher, warum sein Antrag abgelehnt wurde, und hat so die Möglichkeit, nach Ablehnung einen neuen Antrag zu stellen, in dem er die Mängel des Antrags auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Begründung saniert.

8. Steuerfreiheit des Fixkostenzuschusses

Gem § 124b Z 348 lit c EStG idF 3. COVID-19-Gesetz und COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist der Fixkostenzuschuss steuerfrei.

9. Rechtsgrundlagen

Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten während einer ersten Phase durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) [Fixkostenzuschuss-Richtlinie der Phase I]BGBl II 2020/225 idF BGBl II 2021/72, BGBl II 2021/249 und BGBl II 2022/111

Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis € 800.000,- durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)BGBl II 2020/497 idF BGBl II 2020/610, BGBl II 2021/73, BGBl II 2021/253BGBl II 2021/478 und BGBl II 2022/112.

10. FAQ

Fragen und Antworten zum Fixkostenzuschuss finden sich unter: https://www.fixkostenzuschuss.at/faqs/  und unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/fixkostenzuschuss.html .

 



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