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Fixkostenzuschuss II und Missbrauch im Sinne des § 22 BAO

TagesfragenSteuerrechtMichael LangSWK 2020, 1416 - 1425 Heft 30 v. 20.10.2020

Nach den im Anhang zur Verordnung des BMF über die Gewährung von Fixkostenzuschüssen der Phase II enthaltenen Richtlinien darf ein Fixkostenzuschuss II (FKZ II) nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen die in Pkt 3.1 der Richtlinien genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört nach Pkt 3.1.3, dass beim Unternehmen „in den letzten drei veranlagten Jahren kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 vorliegen“ darf, „der zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 Euro pro Veranlagungsperiode geführt hat“. Der Inhalt dieser Verordnungsvorschrift wirft eine Fülle von Auslegungsfragen auf.

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