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BGBl II 478/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

478. Verordnung: Änderung der Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

478. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2021, wird wie folgt geändert:

1. In Punkt 5.3.1, erster Satz, sowie in Punkt 5.3.1 lit. b wird das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt durch „31. März 2022“.

2. Punkt 5.3.2 lautet:

„Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 können bis zur erstmaligen Beantragung eines FKZ 800.000 Vorschüsse auf den FKZ 800.000 nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus) beantragt werden (Vorschuss FKZ 800.000).

Ein Vorschuss FKZ 800.000 kann für den Umsatzausfall im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 pro Kalendermonat in Höhe von jeweils 15% des gemäß Punkt 3.1.3 der VO Ausfallsbonus zu ermittelnden Umsatzausfalls beantragt werden. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für November 2020 und Dezember 2020 hat im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 zu erfolgen. Die Antragstellung für einen Vorschuss FKZ 800.000 für einen anderen Kalendermonat hat jeweils vom 16. Tag des auf den Betrachtungszeitraum für den Vorschuss FKZ 800.000 folgenden Monats bis zum 15. Tag des auf den Betrachtungszeitraum für den Vorschuss FKZ 800.000 drittfolgenden Monats zu erfolgen.

Wird ein Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.1 gestellt, so sind gewährte Vorschüsse FKZ 800.000 mit dem Auszahlungsbetrag zu verrechnen. Erfolgt die Auszahlung des FKZ 800.000 in mehreren Tranchen, so werden bereits gewährte Vorschüsse FKZ 800.000, die nicht mit der ersten Tranche verrechnet wurden, mit dem Auszahlungsbetrag der zweiten Tranche verrechnet. Übersteigen die bereits gewährten Vorschüsse FKZ 800.000 den bei Beantragung für den gesamten FKZ 800.000 errechneten Auszahlungsbetrag, so sind die Vorschüsse FKZ 800.000 insoweit an die COFAG zurückzuzahlen, als sie den für den gesamten FKZ 800.000 errechneten Auszahlungsbetrag übersteigen. Wird bis zum 31. März 2022 kein Antrag auf Gewährung des FKZ 800.000 bei der COFAG eingebracht, so sind sämtliche erhaltene Vorschüsse FKZ 800.000 zur Gänze an die COFAG zurückzuzahlen.“

Blümel

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