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BGBl II 253/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

253. Verordnung: Änderung der VO über die Gewährung eines FKZ 800.000

253. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) geändert wird

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2021, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl. II Nr. 497/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 73/2021, wird wie folgt geändert:

1. Punkt 4 des Anhangs wird wie folgt geändert:

a) In Punkt 4.2 wird nach dem Ausdruck „Lockdown-Umsatzersatz“ die Wortfolge „und Lockdown-Umsatzersatz II“ eingefügt.

b) Punkt 4.2.2 lautet:

  1. „4. 2.2 Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere der folgenden Betrachtungszeiträume zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt:
    1. (a) Betrachtungszeitraum 1: 16. September 2020 bis 30. September 2020;
    2. (b) Betrachtungszeitraum 2: Oktober 2020;
    3. (c) Betrachtungszeitraum 3: November 2020;
    4. (d) Betrachtungszeitraum 4: Dezember 2020;
    5. (e) Betrachtungszeitraum 5: Jänner 2021;
    6. (f) Betrachtungszeitraum 6: Februar 2021;
    7. (g) Betrachtungszeitraum 7: März 2021;
    8. (h) Betrachtungszeitraum 8: April 2021;
    9. (i) Betrachtungszeitraum 9: Mai 2021;
    10. (j) Betrachtungszeitraum 10: Juni 2021.
    1. Jene neu gegründeten Unternehmen, die erstmalig zwischen dem 16. September 2020 und dem 1. November 2020 Umsätze gemäß Punkt 4.2.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, dürfen die Betrachtungszeiträume gemäß lit. a und lit. b nicht auswählen.

      Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.

    2. Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.

      Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 durchgehend einen Lockdown-Umsatzersatz gemäß den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl. II Nr. 467/2020 und BGBl. II Nr. 503/2020 sowie 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl. II Nr. 567/2020) oder einen Lockdown-Umsatzersatz II gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II, BGBl. II Nr. 71/2021) in Anspruch nimmt. Nicht als Lücke im Sinn des vorherigen Absatzes gilt es daher, wenn in diesem Fall bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ausgeklammert wird.

    3. Unzulässig sind Anträge für den Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020, wenn der Antragsteller für den gesamten Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 durchgehend einen Lockdown-Umsatzersatz gemäß den Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl. II Nr. 467/2020 und BGBl. II Nr. 503/2020 sowie 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, BGBl. II Nr. 567/2020) oder einen Lockdown-Umsatzersatz II gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II, BGBl. II Nr. 71/2021) in Anspruch nimmt. Nicht als Lücke im Sinn des vorherigen Absatzes gilt es daher, wenn in diesem Fall bei der Antragstellung der Betrachtungszeitraum November 2020 oder Dezember 2020 ausgeklammert wird.

      Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist folgendermaßen zu kürzen: In einem ersten Schritt ist der Betrag des FKZ 800.000 zu ermitteln, der anteilig auf den ausgewählten Betrachtungszeitraum entfällt. Ausgehend von diesem Betrag ist im nächsten Schritt zu berechnen, welcher Anteil des FKZ 800.000 durchschnittlich auf einen Tag des gewählten Betrachtungszeitraumes entfällt. Dieser Wert ist mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die im ausgewählten Betrachtungszeitraum auch ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch genommen wurde. Der so berechnete Betrag vermindert dann den Gesamtbetrag des zu gewährenden FKZ 800.000.

    4. Falls der Antragsteller nur für Teile eines ausgewählten Betrachtungszeitraumes (beispielsweise für Teile des Betrachtungszeitraumes November 2020 oder für Teile des Betrachtungszeitraumes Dezember 2020) einen Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch nimmt, ist ein Antrag für diesen Betrachtungszeitraum zwar zulässig, aber der für den FKZ 800.000 berechnete Betrag ist folgendermaßen zu kürzen: In einem ersten Schritt ist der Betrag des FKZ 800.000 zu ermitteln, der anteilig auf den ausgewählten Betrachtungszeitraum entfällt. Ausgehend von diesem Betrag ist im nächsten Schritt zu berechnen, welcher Anteil des FKZ 800.000 durchschnittlich auf einen Tag des gewählten Betrachtungszeitraumes entfällt. Dieser Wert ist mit der Anzahl der Tage zu multiplizieren, für die im ausgewählten Betrachtungszeitraum auch ein Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Umsatzersatz II in Anspruch genommen wurde. Der so berechnete Betrag vermindert dann den Gesamtbetrag des zu gewährenden FKZ 800.000.

      Die Regelungen zum Ausschluss der Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 beziehungsweise zur anteiligen Kürzung beim FKZ 800.000 aufgrund eines gewährten Lockdown-Umsatzersatzes oder Lockdown-Umsatzersatzes II gelten nicht, wenn der Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der Lockdown-Umsatzersatz II vor Beantragung des FKZ 800.000 zurückgezahlt werden.

    5. Die Regelungen zum Ausschluss der Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 beziehungsweise zur anteiligen Kürzung beim FKZ 800.000 aufgrund eines gewährten Lockdown-Umsatzersatzes oder Lockdown-Umsatzersatzes II gelten nicht, wenn der Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der Lockdown-Umsatzersatz II vor Beantragung des FKZ 800.000 zurückgezahlt werden.

      Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der VO Lockdown-Umsatzersatz II bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

    6. Um eine geordnete Abwicklung dieser Regelungen sicherzustellen, muss ein Lockdown-Umsatzersatz II zeitlich immer vor dem FKZ 800.000 beantragt werden. Falls der Antragsteller vor Kundmachung der VO Lockdown-Umsatzersatz II bereits einen FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 beantragt hat, kann dennoch ein Lockdown-Umsatzersatz II beantragt werden, sofern sich der Antragsteller verpflichtet, den FKZ 800.000 für den Betrachtungszeitraum November und/oder Dezember 2020 an die COFAG zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat spätestens im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000, vorrangig im Wege der Anrechnung, zu erfolgen.

      Anträge auf Gewährung eines FKZ 800.000 für Betrachtungszeiträume, in denen eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (Lockdownkompensation) in Anspruch genommen wird, sind unzulässig. Daher gilt es für Zwecke des FKZ 800.000 nicht als Lücke zwischen Betrachtungszeiträumen, wenn einmalig eine Lockdownkompensation in einem zusammenhängenden Betrachtungszeitraum in Anspruch genommen wird und es deshalb zu einer zeitlichen Unterbrechung der für den FKZ 800.000 antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume kommt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2021 bereits einen FKZ 800.000 für Betrachtungszeiträume beantragt hat, für die er auch eine Lockdownkompensation erhält, ist die erhaltene Lockdownkompensation auf die zweite Tranche des FKZ 800.000 anzurechnen.

    7. Anträge auf Gewährung eines FKZ 800.000 für Betrachtungszeiträume, in denen eine Lockdownkompensation gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungsfinanzierungen im Rahmen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds für eine Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstlerinnen und Künstler (Lockdownkompensation) in Anspruch genommen wird, sind unzulässig. Daher gilt es für Zwecke des FKZ 800.000 nicht als Lücke zwischen Betrachtungszeiträumen, wenn einmalig eine Lockdownkompensation in einem zusammenhängenden Betrachtungszeitraum in Anspruch genommen wird und es deshalb zu einer zeitlichen Unterbrechung der für den FKZ 800.000 antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume kommt. Falls der Antragsteller vor Kundmachung dieser Richtlinien in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2021 bereits einen FKZ 800.000 für Betrachtungszeiträume beantragt hat, für die er auch eine Lockdownkompensation erhält, ist die erhaltene Lockdownkompensation auf die zweite Tranche des FKZ 800.000 anzurechnen.

      Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung der Regelungen in den vorherigen Absätzen, die nach der Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 auf Basis der automationsunterstützen Risikoanalyse gemäß Punkt 5.7 gegebenenfalls noch vorzunehmen sind, haben im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche zu erfolgen. Der Antragsteller hat sich im Antrag daher auch zu verpflichten, allfällige Beträge aufgrund notwendiger Korrekturen an die COFAG zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung auch im Wege einer Verrechnung mit der zweiten Tranche möglich ist.

    8. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung der Regelungen in den vorherigen Absätzen, die nach der Auszahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 auf Basis der automationsunterstützen Risikoanalyse gemäß Punkt 5.7 gegebenenfalls noch vorzunehmen sind, haben im Zuge der Auszahlung der zweiten Tranche zu erfolgen. Der Antragsteller hat sich im Antrag daher auch zu verpflichten, allfällige Beträge aufgrund notwendiger Korrekturen an die COFAG zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung auch im Wege einer Verrechnung mit der zweiten Tranche möglich ist.

      Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020 in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden. Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der zweiten Tranche ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem die erste Tranche durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.

    9. Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 in Anspruch, darf kein Verlustersatz gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl. II Nr. 568/2020 in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden. Falls der Antragsteller bereits einen FKZ 800.000 beantragt hat, kann dennoch vor Antragstellung der zweiten Tranche ein Verlustersatz beantragt werden, nachdem die erste Tranche durch die COFAG ausgezahlt oder abgelehnt wurde und der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder auf einen etwaig zustehenden Verlustersatz anzurechnen sind. Notwendige Korrekturen zwecks Einhaltung dieser Regelung haben im Zuge der Auszahlung der ersten oder spätestens der zweiten Tranche des Verlustersatzes zu erfolgen.

      Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 bereits in Anspruch, hat er den FKZ 800.000 beantragt oder wurde sein Antrag auf einen FKZ 800.000 abgelehnt, darf der Vorschuss FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.2 nicht mehr in Anspruch genommen werden.

    10. Nimmt der Antragsteller den FKZ 800.000 bereits in Anspruch, hat er den FKZ 800.000 beantragt oder wurde sein Antrag auf einen FKZ 800.000 abgelehnt, darf der Vorschuss FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.2 nicht mehr in Anspruch genommen werden.

      Wird für einen Betrachtungszeitraum des FKZ 800.000 auch ein Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abfederung von wirtschaftlichen Folgen in durch die Corona-Krise besonders betroffenen Betriebszweigen in der Landwirtschaft beantragt, so ist die Höhe des FKZ 800.000 anteilig um den beantragten, auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum entfallenden Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie zu verringern. Dies gilt ebenso, wenn für einen Betrachtungszeitraum des FKZ 800.000 vor Kundmachung dieser Richtlinien in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2021 auch ein Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie beantragt wurde. Die Anrechnung hat dabei spätestens auf die zweite Tranche des FKZ 800.000 zu erfolgen.“

    11. Wird für einen Betrachtungszeitraum des FKZ 800.000 auch ein Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Abfederung von wirtschaftlichen Folgen in durch die Corona-Krise besonders betroffenen Betriebszweigen in der Landwirtschaft beantragt, so ist die Höhe des FKZ 800.000 anteilig um den beantragten, auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum entfallenden Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie zu verringern. Dies gilt ebenso, wenn für einen Betrachtungszeitraum des FKZ 800.000 vor Kundmachung dieser Richtlinien in der Fassung BGBl. II Nr. 253/2021 auch ein Verlustersatz gemäß der Sonderrichtlinie beantragt wurde. Die Anrechnung hat dabei spätestens auf die zweite Tranche des FKZ 800.000 zu erfolgen.“

c) In Punkt 4.3.5 werden folgende Sätze angefügt:

  1. „Der Fixkostenzuschuss 800.000 sowie andere finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern bei einem Lockdown-Umsatzersatz gemäß der VO Lockdown-Umsatzersatz oder gemäß der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur unter der Voraussetzung, dass die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 oder der anderen finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich vor der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgte. Der Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Beihilfe ist für die Berücksichtigung beim Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise Punkt 4.2.2 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nicht relevant. Erfolgt die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 sowie anderer finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich nach der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes, reduzieren diese finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur insoweit, als sonst der beihilferechtliche Höchstbetrag von EUR 1.800.000 insgesamt überschritten wäre.“

2. Punkt 5 des Anhangs wird wie folgt geändert:

In Punkt 5.3.2 wird nach der Wortfolge „Vorschüsse FKZ 800.000“ die Wortfolge „nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen“ eingefügt und es entfällt der Satz „In diesem Fall hat ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter die den Vorschüssen FKZ 800.000 zugrundeliegende Berechnungsbasis zu bestätigen.“.

Blümel

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