Aktuelle Hinweise – Stand 30. 11. 2020
- Achtung: Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Phasen 1 bis 3 der Sonderbetreuungszeit, somit nur für die Varianten bis 31. 10. 2020.
- Anfang November wurde ein weiterer Initiativantrag betreffend die Sonderbetreuunsgzeit eingebracht1. Am 20. 11. 2020 verabschiedete der Nationalrat die Gesetzesnovelle, mit der – rückwirkend ab November – ein Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit eingeführt wird (siehe dazu den Nationalratsbeschluss ). Diese Regelung soll bis zum 9. 7. 2021, dh bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 gelten. Allerdings kommt der Rechtsanspruch ausdrücklich nur dann zum Tragen, wenn keine alternativen Betreuungsstrukturen zur Verfügung stehen. Die betroffenen ArbeitnehmerInnen müssen "alles Zumutbare" unternehmen, um eine Arbeitsverhinderung zu vermeiden, sich also aktiv, um alternative Betreuungsangebote bemühen. Siehe dazu ausführlich das Briefing Sonderbetreuungszeit – Phase 4 (1. 11. 2020 bis 9. 7. 2021).
Drei Phasen der Sonderbetreuungszeit
- 1. Die erste Phase der Sonderbetreuungszeit bezog dich auf den Zeitraum der Inanspruchnahme zwischen 16. 3. und 31. 5. 2020. Wurde in diesem Zeitraum während der behördlichen Schließungen von Lehranstalten, Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und Lehranstalten für Menschen mit Behinderung und andere Einschränkungen, Sonderbetreuungszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, hatte die Antragstellung bis 13. 7. 2020 zu erfolgen. Im Antragsformular konnten maximal 10 Personen pro Antrag erfasst werden. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund.
- 2. Da sich im Mai 2020 das Instrument der Sonderbetreuungszeit bewährt hat, wurde in der Folge normiert, dass auch im Sommer 2020 für maximal weitere drei Wochen Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder bis 14 Jahre bzw von Personen, die bei Ausfall einer Betreuungskraft im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung eine Pflege übernehmen, angewendet werden kann2. Diese zweite Phase der Sonderbetreuungszeit bezog dich auf den Zeitraum der Inanspruchnahme zwischen 25. 7. und 30. 9. 2020. Hinsichtlich der Voraussetzungen wird vereinfachend darauf abgestellt, dass die Betreuung notwendig ist (wegen Schließung von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder aus sonstigen Gründen). Wurde in diesem Zeitraum Sonderbetreuungszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, so kann die Antragstellung noch bis 31. 10. 2020 erfolgen. Im USP-Formular können maximal 50 Personen pro Antrag erfasst werden. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund.
- 3. Die dritte Phase der Sonderbetreuungszeit bezieht sich nunmehr auf den Zeitraum der Inanspruchnahme zwischen 1. 10. 2020 und 28. 2. 2021.3 Neu ist in der Phase 3, dass Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung von der Hälfte des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund haben (zuvor betrug der Vergütungsanspruch nur ein Drittel).
Hinweis
Die Möglichkeit der Gewährung der Sonderbetreuungszeit in der Phase 3 gilt unabhängig davon, ob auf der Basis der „Vorgängerregelungen“ bereits Sonderbetreuungszeit durch den Arbeitgeber gewährt wurde, dh auch wenn bisher schon Sonderbetreuungszeit gewährt wurde, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neuerlich eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen gewähren (Rechtsanspruch darauf besteht aber weiterhin keiner).
Zu den Voraussetzungen der Sonderbetreuungszeit im Detail und zum Vergütungsanspruch des Arbeitgebers siehe im Folgenden:
Voraussetzungen und Eckpunkte der Sonderbetreuungszeit
Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit (neuer § 18b Abs 1 AVRAG) ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur COVID-19-Epidemie4. Mit dieser Maßnahme soll – vereinfacht gesagt –
- die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
- von Menschen mit Behinderung (hier keine Altersgrenze) sowie
- von zu pflegenden Angehörigen
durch den Arbeitnehmer sichergestellt werden, wenn kein Anspruch auf eine Dienstfreistellung (dazu siehe weiter unten) zur Betreuung besteht.
Während der Sonderbetreuungszeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das bisher geleistete Entgelt unverändert fortzuzahlen; es soll keine Minderung des Einkommens eintreten. Zum Vergütungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Bund siehe weiter unten.
Die Sonderbetreuungszeit ist nicht auf Urlaubsansprüche oder Ansprüche auf Zeitausgleich oder Gleitzeitguthaben anzurechnen, diese Ansprüche bleiben unverändert aufrecht. Die Sonderbetreuungszeit ist auch im vollen Umfang bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen zu berücksichtigen.
Kein Rechtsanspruch – Vereinbarung empfehlenswert
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer jederzeit unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freistellen. Die Besonderheit der Sonderbetreuungszeit nach § 18b AVRAG liegt darin, dass dem Arbeitgeber die Hälfte (Phase 1 und 2: ein Drittel) des fortgezahlten Entgelts vom Bund ersetzt wird. Dennoch bleibt auch die Gewährung der Sonderbetreuungszeit allein in der Entscheidung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer kann somit darum ansuchen, hat aber keinen Rechtsanspruch auf die Freistellung.
Praxistipp
Vereinbarungen im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind auf jeden Fall empfehlenswert, um für den Betrieb und die Beschäftigten passende und angemessene Lösungen zu finden (zB Flexibilität bei Lage der Arbeitszeit, Urlaub, Teleworking). Der Betriebsrat kann ebenfalls beigezogen werden. Eine schriftliche Dokumentation über die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit durch die Arbeitnehmer ist jedenfalls zu empfehlen, insbesondere für Rückerstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen den Bund. Ein Muster für die Antragstellung des Arbeitnehmers siehe hier: Antrag für Eltern – Dienstfreistellung zur Betreuung
Die Vereinbarung einer geförderten Sonderbetreuungszeit iSd § 18b Abs 1 AVRAG ist möglich für:
- Arbeite
- Angestellte
- Lehrlinge und Arbeitnehmer, die den jeweiligen Landarbeitsordnungen und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz unterliegen.
Hinweis
Für freie Dienstnehmer, Beamte, Vertragsbedienstete sowie Landes- und Gemeindebedienstete kann keine Förderung beantragt werden. Eine Sonderbetreuungszeit ist auch für geringfügig Beschäftigte möglich.
Die Sonderbetreuungszeit kann nicht nur in Wochenblöcken gewährt werden. Laut Buchhaltungsagentur kann die Sonderbetreuungszeit bis zu drei Wochen am Stück, wochenweise, tageweise oder halbtageweise vereinbart und konsumiert werden. Sie kann beispielsweise eine Woche in Anspruch genommen werden, folgend eine Woche pausieren und danach wieder in Anspruch genommen werden. Es wäre auch möglich, dass die Freistellung 6 Wochen lang immer nachmittags erfolgt. Wichtig ist, dass die förderbare Gesamtzeit 21 Kalendertage nicht übersteigen darf. Eine stundenweise Konsumation ist laut Buchhaltungsagentur nicht möglich.
Die Sonderbetreuungszeit kann aber auch während der Schulferien gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gegeben ist. Diese betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.
Die Sonderbetreuungszeit kann im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung gewährt werden. Die Sonderbetreuungszeit darf allerdings nicht auf die Ausfallstunden angerechnet werden.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit durch beide Elternteile ist nicht möglich. In der Regel ist die Betreuung von Kindern durch einen Elternteil ausreichend. Es ist aber möglich, dass zuerst der eine und dann der andere Elternteil Sonderbetreuungszeit in Anspruch nimmt.
Die Sonderbetreuungszeit kann „pro Elternteil“ in Anspruch genommen werden, aber nicht „pro Kind“.
Sonderbetreuungszeit zwecks Betreuung von Kindern bis 14 Jahre
Die erste Variante der Sonderbetreuungszeit dient dazu, arbeitenden Eltern die Betreuung ihrer unter 14-jährigen Kinder zu ermöglichen, wenn Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen behördlich geschlossen werden. Die Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen war zwingende Voraussetzung in Phase 1 bis 31. 5. 2020.
Die staatliche Förderung der freiwilligen Freistellung der Arbeitnehmer
- im Ausmaß von bis zu drei Wochen
- ab dem Zeitpunkt der behördlichen Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen5
ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Voraussetzung in Phase 1 bis 31. 5. 2020: Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen müssen – teilweise6 oder vollständig – behördlich geschlossen sein
- Phase 2 von 25. 7. bis 30. 9 . 2020: Vereinfachend wird darauf abgestellt, dass die Betreuung notwendig ist (wegen Schließung von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder aus sonstigen Gründen).
- Phase 3 von 1. 10. 2020 bis 28. 2 . 2021: Einrichtungen sind aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen. Auch: Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen sind in der Zeit der Ferien oder der für schulfrei erklärten Tage geschlossen.
- Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ist nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich.
- Es muss sich um die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr handeln, für die eine Betreuungspflicht besteht.
- Zudem darf kein anderer Anspruch auf Dienstfreistellung des Arbeitnehmers zur Betreuung seines Kindes bestehen (wie etwa nach dem Angestelltengesetz, ABGB oder dem UrlG; siehe dazu weiter unten).
Sonderbetreuungszeit zwecks Betreuung von Menschen mit Behinderung
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit greift gemäß § 18b Abs 1 Z 1 ArbVG auch dann, wenn eine Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderungen besteht, die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, und diese Einrichtung oder Lehranstalt aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder die behinderte Person aufgrund einer freiwilligen Maßnahme der Einrichtung oder der freiwilligen Herausnahme aus der Einrichtung zu Hause betreut wird. Die Sonderbetreuungszeit ist in diesem Fall nicht vom Alter der behinderten Person abhängig.
Weiters kann Sonderbetreuungszeit auch Angehörigen von Menschen mit Behinderungen gewährt werden, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist (§ 18b Abs 1 Z 3 AVRAG).
Hinweis
Auch in diesen beiden Fällen darf die Arbeitsleistung des freigestellten Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sein und kein anderer Anspruch auf Dienstfreistellung bestehen.
Sonderbetreuungszeit zwecks Betreuung von pflegebedürftigen Personen
Geförderte Sonderbetreuungszeit kann der Arbeitgeber schließlich gemäß § 18b Abs 1 Z 2 AVRAG auch für Angehörige von pflegebedürftigen Personen zulassen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist. Dies betrifft Fälle der 24-Stunden-Betreuung und soll gewährleisten, dass auch in den Fällen, dass die bezahlten Pflegekräfte wegen einer eigenen Erkrankung oder aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie die Betreuung nicht länger übernehmen können, die Pflege der Angehörigen gewährleistet ist.
Hinweis
Auch hier gilt, dass die Arbeitsleistung des freigestellten Arbeitnehmers nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sein und kein anderer Anspruch auf Dienstfreistellung bestehen darf.
Die Angehörigeneigenschaft wird hier weit interpretiert, so sprechen die Gesetzesmaterialien von allen „Bluts- und Wahlverwandten“.7 Die Buchhaltungsagentur hat in ihren FAQ als Angehörige nun folgende Personen definiert:
- Ehegatten (bleiben Angehörige, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, zB nach Scheidung)
- Verwandte in gerader Linie (zB Mutter/Vater – Kind, Großmutter/Großvater – Enkelkind
- Urgroßvater/Urgroßmutter – Urenkelin/Urenkel)
- Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister)
- Verwandte dritten Grades in der Seitenlinie (Tante/Onkel – Nichte/Neffe)
- Verwandte vierten Grades in der Seitenlinie (zB Cousine/Cousin); Großtante/Großonkel – Großneffe/Großnichte)
- Verschwägerte in gerader Linie (zB Schwiegervater/Schwiegermutter - Schwiegertochter/Schwiegersohn – aber auch das Kind aus erster Ehe der angeheirateten Frau gilt als verwandt zum Vater des Ehemannes („Schwiegerenkel“)
- Verschwägerte zweiten Grades in der Seitenlinie (Geschwister des Ehegatten, Ehegatte der Geschwister)
- Adoptiveltern – Adoptivkinder
- Pflegeeltern – Pflegekinder
- Lebensgefährten sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährten im Verhältnis zum anderen
Sonderbetreuungszeit versus sonstiger Dienstverhinderungsgrund versus Pflegefreistellung
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Gewährung einer geförderten Sonderbetreuungszeit so ausgestaltet, dass sie nur Arbeitnehmern zu Gute kommen soll, die keinen Anspruch auf Dienstfreistellung haben. Die Möglichkeit der geförderten Sonderbetreuungszeit besteht also nur dann (also subsidiär), wenn die betroffenen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung gemäß § 1154b Abs 5 ABGB bzw § 8 Abs 3 AngG zur Betreuung ihrer Kinder haben. (Siehe zu den sog sonstigen Dienstverhinderungsgründen nach dem ABGB bzw AngG: Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite, ABC der Dienstverhinderungsgründe)
Somit stellt sich die Frage, wann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlte Dienstverhinderung insbesondere nach § 1154b Abs 5 ABGB bzw § 8 Abs 3 AngG hat.
Da es keine gesetzlich verordnete Schließung von Schulen und Kindergärten gibt und rein rechtlich bloß der Unterricht ausgesetzt ist, aber die Schulen und Kindergärten weiterhin eine Kinderbetreuung bis zur 8. Schulstufe anbieten, bedeutet dies wohl aus arbeitsrechtlicher Sicht, dass kein Betreuungsnotstand vorliegt und die Eltern daher auch keinen persönlichen Dienstverhinderungsgrund geltend machen können. Damit ist das für die Sonderbetreuungszeit notwendige Element – „keinen Anspruch auf Dienstfreistellung“ – erfüllt und kann der Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit gewähren.8
Nur in besonderen Härtefällen (etwa wenn seitens der Schule eine Betreuungsmöglichkeit der Kinder nicht angeboten wird) könnte ein Grund für eine bezahlte Dienstverhinderung vorliegen, wobei dessen Dauer nach der Rechtsprechung wohl mit einer Woche begrenzt wäre. Gegebenenfalls kann ein Anspruch auch persönliche Dienstverhinderung nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB allenfalls dann bestehen, wenn keine Zustimmung des Arbeitgebers zur Sonderbetreuungszeit vorliegt. 9
Hinweis
Eine Pflegefreistellung gemäß § 16 UrlG kommt nicht in Betracht, solange das Kind nicht selbst erkrankt ist. Auch eine Betreuungsfreistellung nach § 16 Abs 1 Z 2 UrlG kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für die Betreuungsfreistellung – insbesondere der Ausfall der ständigen Betreuungsperson aus bestimmten abschließend im Gesetz aufgezählten Gründen (zB weil diese schwer erkrankt ist) – regelmäßig nicht vorliegen werden.
Vergütungsanspruch des Arbeitgebers
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung von der Hälfte (zuvor in Phase 1 und Phase 2: einem Drittel) des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen.
Alle Details zur Förderung (geförderter Personenkreis, Höhe der Förderung, geförderter Zeitraum, Antragstellung, Berechnung des Entgelts) sind der Webseite der Buchhaltungsagentur sowie der Richtlinie Sonderbetreuungszeit COVID-19; V 1.1 zu entnehmen.
Hinweis
Ist der betroffene Arbeitnehmer, der sich in Sonderbetreuungszeit befindet, zur selben Zeit in Kurzarbeit, so kann gleichzeitig keine Förderung der Sonderbetreuungszeit in Anspruch genommen werden. Davor oder danach kann die Förderung in Anspruch genommen werden.
Geförderter Personenkreis
Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber eine Förderung der Sonderbetreuungszeit für die Freistellung von Arbeitern, Angestellten, Lehrlingen und Arbeitnehmern beantragen, die den jeweiligen Landarbeitsordnungen und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz unterliegen.
Höhe der Förderung
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Vergütung von der Hälfte (zuvor in Phase 1 und Phase 2: einem Drittel) des in der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts durch den Bund. Der Anspruch ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2020: € 5.370,-) gedeckelt. Darin ist der aliquote Sonderzahlungsanteil bereits enthalten.
Für drei Wochen ergibt sich somit ein maximaler Förderbetrag pro Arbeitnehmer von € 1.897,50 (€ 5.370,-- / 30 Kalendertage x 21 förderbare Kalendertage x 1/2 Vergütung Bund). Nicht vergütungsfähig sind Dienstgeberabgaben (etwa der Dienstgeberanteil zur SV, der Dienstgeberbeitrag zum FLAF, die Kommunalsteuer oder der Beitrag gemäß BMSVG).
Zeitraum der Förderung
Phase 1 – > bis 31. 5. 2020: Sonderbetreuungszeit kann vom Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem 16. 3. 2020 gewährt werden. Die Regelung trat mit dem 31. 5. 202010 außer Kraft. Anträge auf Förderung konnten binnen sechs Wochen ab dem Ende der Aufhebung der behördlichen Schulschließung (auch nach dem 31. 5. 2020) geltend gemacht werden bzw aus Praktikabilitätsgründen binnen 6 Wochen nach Ende des gewährten Freistellungszeitraumes.
Phase 2 → 25. 7. 2020 bis 30. 9. 2020: In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber für maximal weitere drei Wochen Sonderbetreuungszeit gewähren. Der Arbeitgeber muss den Vergütungsanspruch bei der Buchhaltungsagentur bis 31. 10. 2020 geltend machen.
Phase 3 → 1. 10. 2020 bis 28. 2. 2021: In diesem Zeitraum besteht wiederum die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit für maximal drei Wochen zu vereinbaren. Der Vergütungsanspruch ist binnen sechs Wochen ab dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur geltend zu machen. Die Buchhaltungsagentur entscheidet über die Zuerkennung der Vergütung mittels Mitteilung. Der Arbeitgeber hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung darüber einen Bescheid zu verlangen, wenn dem Antrag auf Vergütung nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Beantragung der Förderung
Der Antrag ist über die Website der Buchhaltungsagentur des Bundes bzw über das Unternehmensserviceportal (USP) einzubringen.
Im USP steht ein elektronisches Formular zur Verfügung, das alle Unternehmen in Österreich nutzen können, die im USP registriert sind (zur Registrierung im USP siehe hier ). Hier finden Sie das Formular des USP.
Pro Arbeitnehmer ist nur ein Antrag zulässig.
Hinweis
Im USP-Formular konnten in der Phase 1 maximal 10 Personen und in der Phase 2 maximal 50 Personen pro Antrag erfasst werden.
Folgende Unterlagen werden im Rahmen der Antragstellung benötigt:
- Lohn-/Gehaltszettel des betroffenen Zeitraums sowie der letzten zwei Monate vor dem betroffenen Monat (ist die Sonderbetreuungszeit im November werden die die Lohn-/Gehaltszettel der Monate September, Oktober und November benötigt)
- Nachweis über die Konsumation der Sonderbetreuungszeit – der Förderungswerber hat (zB durch Zeitaufzeichnungen) nachzuweisen, dass in der Sonderbetreuungszeit tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
Hinweis
Ein Lohnkonto gilt ebenfalls als Nachweis.
Berechnung des Entgelts
Für die Festlegung des ersatzfähigen Entgelts ist der Begriff des regelmäßigen Entgelts iSd Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) anzuwenden. Dafür sind die Lohn-/Gehaltszettel des betroffenen Zeitraums heranzuziehen. Sind zwei Abrechnungsperioden betroffen, ist der Durchschnitt aus beiden Perioden zu ermitteln.
Das förderbare Entgelt ergibt sich aus dem Grundlohn/-gehalt zuzüglich:
- Zulagen
- Zuschläge
- Überstundenentgelte, Überstundenpauschalien
- monatliche Prämien und Provisionen
- aliquoter Sonderzahlungsanteil (wird pauschal mit einem Sechstel berücksichtigt; dies erfolgt im Antragsformular automatisch!)
Nicht förderbar sind:
- Fehlgeldentschädigungen, soweit sie von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit sind
- Tages- und Nächtigungsgelder
- Trennungsgelder
- Entfernungszulagen
- Fahrtkostenvergütungen
- freie oder verbilligte Mahlzeiten oder Getränke
- die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers sowie
- der teilweise oder gänzliche Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Zur Berechnung des Entgelts siehe außerdem die als Arbeitshilfe angeführten Berechnungsbeispiele, die von der Buchhaltungsagentur stammen und noch die Phase 1 der Sonderbetreuungszeit betreffen: