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2. COVID-19-Gesetz: Weitere gesetzliche Maßnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - BGBl

Neue VorschriftenPersonalrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6692/14/2020 Heft 6692 v. 26.3.2020

BGBl I 2020/16, ausgegeben am 21. 3. 2020

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KMU-Förderungsgesetz, das AlVG, das AMPFG, das AMSG, das ArbVG, das GlGB, das AVRAG, das ABGB, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die BAO, das Zivildienstgesetzes 1986, das VwGHG 1985, das VfGHG 1953, das B-VG, das BUAG, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die StPO 1975, das FinStrG, das COVID-19-Maßnahmengesetz, das ZustellG, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das BDG 1979, das VBG 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Epidemiegesetz 1950, das ÄrzteG 1998, das Sanitätergesetz, das GuKG, das MTD-Gesetz, das KaKuG, das Medizinproduktegesetz, das Apothekengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das SMG, das ASVG und das Pflegefondsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des VwGH und des VfGH, ein Bundesgesetz betreffend Begleit-

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maßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, ein Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz - COVID-19-GesG) und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz)

1. Überblick

Knapp eine Woche nach der Kundmachung des COVID-19-Gesetzes, BGBl I 2020/12, werden mit dem 2. COVID-19-Gesetz weitere gesetzliche Maßnahmen in Reaktion auf die Corona-Krise gesetzt, mit denen die aktuelle außergewöhnliche Situation bewältigt werden soll. Mit dem Sammelgesetz werden 39 Gesetze geändert und fünf neue Bundesgesetze erlassen. Der Bogen reicht dabei von Maßnahmen im Justizbereich über die Ausweitung des Haftungsrahmens für KMU, die Schaffung eines Härtefallfonds und die Stundung von SV-Beiträgen bis hin zu Sonderregelungen im Arbeitsrecht.

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen kompakt zusammengefasst:

2. Änderungen im Arbeitsrecht

2.1. Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließungen

In den letzten Tagen war unklar, ob Arbeitgeber Arbeitnehmern das Entgelt fortzahlen müssen, wenn diese den Betrieb aufgrund von behördlich angeordneten Betretungsverboten nicht betreten dürfen. Dazu wurde nun durch eine Ergänzung des § 1155 ABGB gesetzlich klargestellt, dass Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I 2020/12, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, als Umstände iSd § 1155 ABGB gelten und damit der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Der Arbeitgeber hat somit grundsätzlich auch in diesem Fall das Entgelt fortzuzahlen.

Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind allerdings verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen, und zwar in folgendem Ausmaß:

  • Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu zwei Wochen verbraucht werden.
  • Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen, müssen nicht verbraucht werden.
  • Insgesamt müssen nicht mehr als acht Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

Die Sonderregelung trat rückwirkend mit dem 15. 3. 2020 in Kraft und ist bis 31. 12. 2020 befristet.

2.2. Sonderbetreuungszeit zur Kinderbetreuung

Mit dem COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/12, wurde ein neuer § 18b AVRAG geschaffen, der die Möglichkeit schafft, Arbeitnehmern, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind und die keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung des Kindes haben, eine Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu drei Wochen für die Betreuung von Kindern zu gewähren, wenn zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus die Kindergärten und Schulen teilweise oder zur Gänze geschlossen haben. Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit gilt für jene Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Der Anspruch auf Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die Arbeitnehmer gezahlten Entgelts durch den Bund ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur gelten zu machen.

Die Regelung war ursprünglich auf die Betreuung von Kindern bis 14 Jahren abgestellt. Eine vergleichbare Situation stellt sich aber auch in Bezug auf die Betreuung von Menschen mit Behinderungen, sofern kein Anspruch auf Dienstfreistellung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen besteht, sodass nun die Bestimmung zur Sonderbetreuungszeit auch auf diese Fallgruppe ausgeweitet wurde.

Die Regelung ist vorerst bis 30. 4. 2020 befristet, kann aber durch Verordnung verlängert werden, wenn die COVID-19 Krisensituation über diesen Zeitpunkt hinaus andauert.

2.3. Betriebsratstätigkeit

Die geordnete Durchführung von Betriebsratswahlen und Wahlen zu anderen Organen der betrieblichen Interessenvertretung - auch der Behindertenvertrauenspersonen - ist aufgrund der aktuellen COVID-19- Krise nicht möglich. Es wurde daher geregelt, dass sich die Tätigkeitsdauer der derzeitigen gewählten Belegschaftsorgane verlängert wird, bis neue Organe nach den geltenden Bestimmungen und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben (§ 170 Abs 1 ArbVG). Konkret betrifft dies Belegschaftsorgane, deren Tätigkeitsdauer im Zeitraum von 16. 3. 2020 bis 30. 4. 2020 endet.

Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 30. 4. 2020 hinaus an, so hat die BMAFJ durch Verordnung den Endtermin 30. 4. 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. 12. 2020 hinaus.

2.4. Hemmung des Fristenlaufs im Arbeitsrecht

Die Frist zur Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen ist sehr kurz. Daher wird der Fortlauf einer am 16. 3. 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist nach § 105 Abs 4 ArbVG oder § 107 ArbVG wird bis 30. 4. 2020 gehemmt (§ 170 Abs 2 ArbVG). Auch hier wurde eine Verlängerungsmöglichkeit durch Verordnung vorgesehen.

Dasselbe gilt für Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Gleichbehandlungsgesetz (§ 60 GlBG).

Ebenso wird der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. 3. 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, bis 30. 4. 2020 gehemmt (§ 18b Abs 2 AVRAG). Begründet wird dies da-

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mit, dass das Arbeitsrecht auf gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Ebene - teilweise sehr kurze - Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht. Es ist davon auszugehen, dass in der aktuellen Krise diese Fristen versäumt werden könnten, weil die Menschen mit anderen Fragestellungen befasst sind bzw auch die Kommunikation über diese Ansprüche erschwert ist. Es wurde daher eine generelle Fortlaufshemmung für eine gewisse Zeit verankert, auch hier mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch Verordnung.

Hinweis: Zu generellen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen siehe unter Punkt 5.

2.5. COVID-19-Kurzarbeit

Im ArbVG wurde festgehalten, dass Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr, und von Zeitguthaben treffen können. Diese Klarstellung wurde notwendig, weil die getroffene Sozialpartner-Übereinkunft zur Corona-Kurzarbeit vorsieht, dass Alturlaube und Zeitguthaben verbraucht werden sollen, bevor die Kurzarbeit greifen kann. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG erforderlich; die Regelungskompetenz dieser Betriebsvereinbarung soll daher auch die Themen Verbrauch von Alturlauben und Verbrauch von Zeitguthaben umfassen, um so zu einer normativ wirksamen Betriebsvereinbarung zu kommen.

Während der (auch Corona-)Kurzarbeit hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung weiterhin auf Basis der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit zu zahlen. Durch die nun beschlossene, rückwirkend mit 1. 3. 2020 in Kraft gesetzte (und bis 31. 12. 2020 befristete) Änderung des § 37b Abs 7 AMSG wurde nun normiert, dass durch die Kurzarbeitsbeihilfe bereits ab dem ersten Tag der Kurzarbeit auch die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung abzugelten sind (durch das COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/12, war noch vorgesehen, dass den Arbeitgebern die erhöhten Aufwendungen erst ab dem 4. Monat abgegolten werden).

Die Sondermittel für die Corona Kurzarbeit wurden auf 400 Mio Euro erhöht. (§ 13 Abs 1 AMPFG)

2.6. Altersteilzeit

In Zusammenhang mit laufenden Altersteilzeitvereinbarungen wurde normiert, dass Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. 3. 2020 bis höchstens 30. 9. 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl I 2020/12) der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) nicht schaden, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird (§ 82 Abs 5 AlVG). In Altersteilzeit Beschäftigte können daher - auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde - nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1. 10. 2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen. Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre.

Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher - sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind - im selben Ausmaß wiederum auf. Eine Verlängerung des Höchstausmaßes an Altersteilzeit erfolgt dadurch aber nicht (höchstens fünf Jahre bzw bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).

2.7. Urlaubsanordnung bei Beamten und Vertragsbediensteten

Für Beamte und Vertragsbedienstete, die nicht zum Kreis des unverzichtbaren Schlüsselpersonals zählen, wird ein einseitiges Urlaubsanordnungsrecht des Arbeitgebers normiert: Zur Verfolgung öffentlicher Interessen kann für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte oder der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte bzw Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.

3. Änderungen im Sozialversicherungsrecht

3.1. Beitragsrechtliche Erleichterungen

In den Monaten Februar bis April 2020 werden die Sozialversicherungsbeiträge von Unternehmungen, die wegen der Coronavirus-Pandemie "geschlossen" (dh mit einem Betretungsverbot belegt) sind, gestundet; für andere Unternehmungen können solche Beiträge auf Antrag gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihre Liquidität durch die Pandemie gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung sind keine Verzugszinsen einzuheben.

Weiters werden in diesen Zeiträumen fällige Beiträge weder eingemahnt noch mit Rückstandsausweis eingetrieben und führen auch nicht zu einem Insolvenzantrag im Fall ihrer Nichtentrichtung. Darüber hinaus sollen in den Monaten März bis Mai 2020 keine Säumniszuschläge bei Verstößen gegen die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mit Ausnahme der Anmeldung zur Sozialversicherung) eingehoben werden. Bereits aufgrund der geltenden Rechtslage werden die Versicherungsträger in diesen Zeiträumen zugunsten der Dienstgeber Ratenzahlungen für fällige Beiträge in vermehrtem Ausmaß gewähren. Auch im Bereich der Selbstständigen-Sozialversicherung sind bereits nach geltendem Recht Stundungen und Ratenzahlungen möglich,

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auch kann die vorläufige Beitragsgrundlage schon nach geltendem Recht herabgesetzt werden.

Die Stundung gilt auch für Abfertigungsbeiträge nach dem BMSVG, für den Nachtschwerarbeits-Beitrag, die Einhebung des Schlechtwetterbeitrages und der Arbeiterkammerumlage sowie für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages, des IESG-Zuschlages und des Beitrages zum Sozial- und Weiterbildungsfonds.

Bei Fortdauer der Pandemie kann der BMSGPK die Geltung der getroffenen Maßnahmen im Verordnungsweg um höchstens drei Monate verlängern. (§ 733 ASVG)

3.2. Entlastungen in der Bauwirtschaft

Zur Entlastung der Arbeitgeber in der Baubranche aufgrund der aktuellen COVID-19-Krise entfällt einerseits die Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung für den Sachbereich der Urlaubsregelungen für Zeiten einer COVID-19-Kurzarbeit, in denen keine Arbeitsleistungen zu erbringen sind (also die Wochenarbeitszeit null beträgt). Der Arbeitgeber hat in diesen Wochen keinen Zuschlag zu leisten, der Arbeitnehmer erwirbt aber auch keinen Urlaubsanspruch.

Andererseits entfallen Zuschläge für den Sachbereich Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung im Zeitraum von 16. 3. 2020 bis 15. 5. 2020 - unabhängig von einer COVID-19-Kurzarbeit - zur Gänze. Der Entfall der Zuschläge in diesen Sachbereichen berührt den Erwerb von Beschäftigungszeiten bzw Anwartschaftszeiten durch den Arbeitnehmer nicht. (§ 39a BUAG)

4. Wichtige Änderungen im Steuerrecht

4.1. Hemmung des Fristenlaufs im Steuerrecht

In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A der BAO) vorgesehenen Fristen, die am 16. 3. 2020 noch offen waren oder deren Fristenlauf zwischen 16. 3. und 30. 4. 2020 begonnen hat, bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen. Sie sollen sodann mit 1. 5. 2020 neu zu laufen beginnen. (§ 323c BAO)

Dies betrifft den Lauf

  • von Beschwerdefristen,
  • Vorlageantragsfristen,
  • Maßnahmenbeschwerdefristen sowie
  • der Jahresfristen für die Aufhebung auf Antrag (§ 299 BAO).

Im Finanzstrafgesetz wird der Lauf folgender Fristen bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. 3. 2020 noch offen ist oder der Fristenlauf zwischen 16. 3. und 30. 4. 2020 beginnt (§ 265a FinStrG):

Für den Fall einer länger andauernden Einschränkung des täglichen Lebens durch Maßnahmen der Bundesregierung soll die Frist des 30. 4. 2020 durch Verordnung des BMF weiter erstreckt werden können.

Hinweis: Zu weiteren Sonderregelungen betreffend Coronavirus siehe auch die Info des BMF vom 13. 3. 2020, 2020-0.178.784.

4.2. Verfahrensrechtliche Einschränkungen

Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Verhandlungen und Vernehmungen (mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen) nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten (Finanzstraf-)Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den (im Finanzstrafverfahren) beteiligten Personen einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des (Finanzstraf-)Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. (§ 323c Abs 4 BAO, § 265a Abs 4 FinStrG)

4.3. Änderung des GebG

Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen geschaffen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen. Erforderliche Maßnahmen sind insbesondere jene Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung, die in § 3 Abs 1 COVID-19-FondsG angeführt werden. Es soll damit sichergestellt werden, dass beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen nach dem Epidemiegesetz 1950 keine Gebühren gemäß § 14 GebG oder Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind.

Die Befreiungsbestimmung trat rückwirkend mit 1. 3. 2020 in Kraft und erfasst sowohl zukünftige als auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Verfahren. Mit 31. 12. 2020 tritt sie wieder außer Kraft. (§ 35 Abs 8, § 37 Abs 41 GebG)

4.4. BG über die Errichtung eines Härtefallfonds

Durch die Schaffung eines sogenannten Härtefallfonds sollen EPU, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen und Kleinstunternehmen Zuschüsse gewährt bekommen, wenn diese durch rechtliche oder wirtschaftliche Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Mit der Abwicklung des Förderprogramms unter Einschluss der Liquidierung der Zuschüsse werden die Wirtschafts-

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kammern im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt. Maximal 1 Mrd € stehen vom COVID-Krisenbewältigungsfonds dafür zur Verfügung. Nähere Details werden durch eine Richtline des BMF geregelt.

Hinweis: Einen Überblick über die Hilfsmaßnahmen für Betriebe finden Sie unter https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Kompensation

4.5. Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Um kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, ist vorgesehen, den Haftungsrahmen sowohl der Österreichischen Hotel- und Touristikbank (ÖHT) als auch des Austria Wirtschaftsservice (AWS) auszuweiten. Eine Novelle zum KMU-Förderungsgesetz sieht entsprechende Verordnungsermächtigungen für den Finanzminister vor. (§ 7 Abs 2a, Entfall des § 7a, § 10 Abs 2 und § 10 Abs 12 KMU-Förderungsgesetz)

5. Sonderregelungen im Verfahrensrecht

5.1. Fristenunterbrechung und -hemmung
  • In Zivilrechtsverfahren (somit auch in Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten) werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes laufen oder danach beginnen, bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen und beginnen danach neu zu laufen. Der Unterbrechungszeitraum kann durch Verordnung der BMJ verlängert werden. Ausgenommen sind Verfahren über die Aufrechterhaltung freiheitsbeschränkender Maßnahmen, insbesondere nach dem UbG und dem HeimAufG. Auch Leistungsfristen werden nicht unterbrochen.
  • Im Einzelfall kann das Gericht die Unterbrechung durch Beschluss ausschließen bzw beenden und eine angemessene Frist setzen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und dem nicht überwiegende Allgemeininteressen (Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebs) entgegenstehen.
  • Fristen, innerhalb deren das Gericht angerufen werden muss (zB Verjährungsfristen) werden insofern gehemmt, als die Zeit vom Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 nicht eingerechnet wird. Auch dieser Hemmungszeitraum kann durch Verordnung der BMJ verlängert werden.
5.2. Verfahrensregeln
  • Während der Geltung von Bewegungs- bzw Kontakteinschränkungen in Zusammenhang mit COVID-19 entfallen in Zivilsachen Anhörungen, mündliche Verhandlungen, die Möglichkeit zur Protokollierung mündlichen Anbringens sowie die Erteilung und Durchführung von Vollzugsaufträgen. Ausnahmen sind nur nach strengen Kriterien möglich.
  • Unbedingt erforderliche Anhörungen oder Verhandlungen können in diesem Zeitraum auch ohne persönliche Anwesenheit über technische Kommunikationsmittel durchgeführt werden. Nach den Materialien kommen nicht nur Videokonferenzen, sondern ausnahmsweise auch einfache Telefonate in Betracht (397/A 27. GP 35).
  • Gerichtliche Erledigungen werden nur noch abgefertigt, wenn die Zustellung zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist. Zustellungen über den ERV sind weiterhin vorzunehmen.
  • Schaffung einer Delegationsregel für den Fall, dass ein Gericht seine Tätigkeit wegen COVID-19 einstellt und unbedingt erforderliche Verfahrenshandlungen erforderlich sind.
  • Ermöglichung einer Abstimmung in Senaten im Umlaufweg.
5.3. Exekution

Der Anspruch auf Aufschiebung der Exekution bei Naturkatastrophen (§ 200b EO) wird auf Epidemien und Pandemien erweitert.

5.4. Insolvenz

Ein Verzug mit der Erfüllung des Sanierungsplans iSd § 156a IO wird bis (vorerst) Ende April 2020 dadurch ausgeschlossen, dass in diesem Zeitraum eine Mahnung nicht wirksam erfolgen kann.

Die Fristverlängerung für den Insolvenzantrag des Schuldners bei Naturkatastrophen auf 120 Tage gilt auch bei Epidemien und Pandemien.

5.5. Zustellung

Während des Zeitraums, in dem die Fristen unterbrochen sind (siehe oben), gilt eine Sonderregelung für die Zustellung von Dokumenten der Gerichte und Verwaltungsbehörden mit Zustellnachweis (§ 26a ZustG). Die Zustellung erfolgt durch Einwurf in das Postfach oder Zurücklassung an der Abgabestelle. Der Empfänger ist durch eine schriftliche, mündliche oder telefonische Mitteilung von der Zustellung zu verständigen, soweit dies ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist.

5.6. Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit

Für Verwaltungsverfahren und die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, dem VwGH und dem VfGH sind vergleichbare Maßnahmen wie in Zivilsachen vorgesehen, insbesondere auch eine korrespondierende Fristunterbrechung. Auch hier wird eine Beschlussfassung im Umlaufweg ermöglicht.

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