Inkrafttreten | 1.1.2026 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Vorschlag |
Letzte Änderung | 18.12.2025 |
Betroffene Normen | AlkStG, BAO, BewG, BoSchätzG, CFPG, EStG, EU-AHG, FSchStG, GebG, GrEStG, KfzStG, KGG, KommStG, KStG, MinBestG, TabMG, TabStG, TDBG, UStG, VersStG, WerbeAbgG |
Betroffene Rechtsgebiete | Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Verkehrsteuern & Gebühren, Sonstige Bundesabgaben, Körperschaftsteuer |
Quelle | Beschluss im Bundesrat 95/BNR |
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025); AA 10. 12. 2025, AA-36 BlgNR 28. GP ; AB 12. 2. 2025, 331 BlgNR 28. GP ; RV 18. 11. 2025, 294 BlgNR 28. GP ;
ME 17. 10. 2025, 61/ME NR 28. GP
1. Überblick
Bei dem am 18. November als Regierungsvorlage eingebrachten und am 10. bzw 18. Dezember vom Nationalrat und Bundesrat beschlossenen AbgÄG 2025 (samt fünf Begleitverordnungen) handelt es sich um ein Sammelgesetz, dessen Maßnahmen diverse Herausforderungen adressieren. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse. Daneben soll mit dem Gesetzespaket ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit sowie zur nachhaltigen Verbrauchsbesteuerung von Tabak- und neuartigen Alternativprodukten und Modernisierung des Tabakmonopols geleistet werden.
Hanfblüten zum Rauchen und Nikotinbeutel dürfen demnach nur noch bis Ende 2028 außerhalb von Trafiken verkauft werden. Für den Verkauf von E-Zigaretten wird es ein Lizenzsystem geben. Außerdem werden E-Liquids und Nikotinbeutel ab April 2026 in die Tabaksteuer einbezogen. Im Februar 2027 und 2028 wird es dann weitere Erhöhungen geben. Ebenso wird die Steuer für klassische Tabakprodukte wie Zigaretten und Tabak zum Erhitzen bis 2028, beginnend ab Februar 2026, stufenweise angehoben. Besteuert werden auch nikotinfreie E-Liquids und Pouches.
Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurden mit einem Abänderungsantrag zum Tabakmonopolgesetz und Tabaksteuergesetz im Finanzauschuss weitere Übergangsregelungen vorgesehen.
Das AbgÄG 2025 in der Fassung des Ausschussberichts wurde vom Nationarat unter Berücksichtigung eines weiteren Abänderungsantrags zur Belegerteilungspflicht in der BAO verabschiedet.
2. Änderung des EStG
2.1. Verankerung der Inflationsanpassung für 2026 entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026
Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026, BGBl II 2025/191, wurden die Beträge der in § 33 Abs 1a EStG genannten Bestimmungen, die um zwei Drittel der Inflation (1,733 %) erhöht wurden, kundgemacht (siehe dazu schon ÖStZ 2025/580). Die für 2026 gültigen Beträge werden nun im EStG nachgezogen.
2.2. Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale bei Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern in § 3 Abs 1 Z 42 EStG wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen wird präzisiert. Die Regelung zum steuerfreien Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten sieht einen Ausschluss vor, wenn von begünstigten Rechtsträgern gleichzeitig pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gezahlt werden. Künftig ist vorgesehen, dass für diesen Ausschluss eine monatsweise Betrachtung gilt. Werden für andere Monate pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezogen, sind die Jahreshöchstbeträge von € 1.000,- (kleines Freiwilligenpauschale) bzw € 3.000,- (großes Freiwilligenpauschale) ab 2026 aliquot zu kürzen.
2.3. Verankerung der Steuerbefreiung von Ausschüttungen von Agrargemeinschaften
Die Steuerbefreiung von Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) wird klargestellt und konsistent geregelt. Die Verankerung der Steuerfreiheit in § 3 EStG anstelle der bisherigen Regelung in § 27 EStG stellt für alle offenen Veranlagungen sicher, dass davon auch Ausschüttungen erfasst sind, die zu betrieblichen Einkünften führen, weil der Anteil zum Betriebsvermögen etwa eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehört. Ergänzend zur Steuerbefreiung in § 3 Abs 1 Z 43 EStG ist für die abzugsverpflichtete Agrargemeinschaft in § 94 Z 16 EStG eine Ausnahme von der KESt-Abzugsverpflichtung vorgesehen.
2.4. Neuregelung für vom unentgeltlichen Rechtsvorgänger vorgenommene Vermietungen bei Immobilien
Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, kommt es ab 2026 zu einer Vereinfachung in § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG. Erstens wird statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen. Zweitens wird angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht. Folglich ist in § 30 Abs 6 EStG eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.
2.5. Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
Die Anpassung in § 27 Abs 6 Z 2 EStG erleichtert die Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen, automatisch dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden, depotführenden Stellen ab 1. 7. 2026. Da ausländische depotführende Stellen nicht zur Evidenthaltung der Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht verpflichtet sind, scheidet derzeit eine Übertragung dieser Daten auf die übernehmende inländische depotführende Stelle schon dem Grunde nach aus. Künftig ist eine steuerneutrale Depotübertragung daher – wie bei Übertragungen zwischen ausländischen depotführenden Stellen – möglich, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt.
Praxistipp
Um im Rahmen der Übertragung keine Veräußerungsfiktion auszulösen, muss der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt zwar künftig via FinanzOnline innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle, auf die die Übertragung erfolgt, mitteilen, im Gegenzug entfällt aber die Beauftragung der ausländischen Bank zur Datenweitergabe.
2.6. Verankerung der Verwaltungspraxis zum Eintritt der Steuerpflicht bei Renten aus Risikoversicherungen
Es wird klargestellt, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG führen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert überschreitet. Das entspricht dem Geldbetrag, der zu Beginn der Rentenzahlungen als Einmalbetrag zum Erwerb des Stammrechts zu leisten wäre. Dieser Wert ist daher unabhängig davon, wie viele Prämienzahlungen bereits geleistet worden sind. Von der Klarstellung erfasst sind insbesondere Unfall-, Invaliditäts- oder Ablebensversicherungen sowie Berufsunfähigkeitsversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen einer anderen Einkunftsart steuerlich zu erfassen sind.
2.7. Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen iZm dem Bezug eines Kindermehrbetrags bzw -zuschlags
Bei der Berücksichtigung des Kindermehrbetrags und des Kinderzuschlags traten vereinzelt sachlich nicht gerechtfertigte Konstellationen auf, da steuerfreie Einkünfte, die aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht berücksichtigt wurden, zu unsachgemäßen Ergebnissen geführt haben. Infolgedessen konnten Steuerpflichtige mit hohen Einkünften, für die Österreich kein Besteuerungsrecht besitzt, dennoch von den Begünstigungen profitieren. Dies ist künftig nicht mehr möglich. Durch eine Ergänzung in § 33 Abs 7 EStG und § 104 Abs 2 Z 2 EStG entsprechend der Regelung bei der SV-Rückerstattung werden derartige Fälle ab der Veranlagung 2025 vermieden.
2.8. Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestands bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
Bei den Pflichtveranlagungstatbeständen erfolgen mit der Umstrukturierung des § 41 Abs 1 EStG formale Vereinheitlichungen und Beseitigungen von Redaktionsversehen. Zudem wird ab 2025 ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige in § 102 EStG vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.
2.9. Geänderte Systematik bei Freibeträgen für Behinderte sowie Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen
Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen gemäß § 35 und § 105 EStG im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen (sowohl gemäß § 62 Z 10 EStG als auch im Rahmen des Freibetragsbescheids) ab 2027 zu vermeiden, kommt es ab 2025 zu Änderungen in § 63 Abs 1 Z 4 EStG beim Freibetragsbescheid.
2.10. Neuer legaldefinierter Begriff des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen
Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz-Anpassungsgesetz macht Folgeanpassungen bei der Definition von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen in § 95 Abs 2 Z 3 EStG notwendig. Künftig kommen sämtliche von § 2 Z 22 FM-GwG erfassten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen grundsätzlich als zum KESt-Abzug verpflichtete Stellen in Betracht.
2.11. Dauerhafte Beseitigung der 10%-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
Im Rahmen von beitragsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in Pensionskassen sind Arbeitgeberbeiträge im Ausmaß von 10 % der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten steuerlich abzugsfähig. Für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen sieht § 124 EStG eine – bis Ende 2025 – befristete Ausnahme von der Anwendung dieser 10%-Grenze vor. Die Anwendung der 10%-Grenze auf derartige Vorgänge würde bewirken, dass das Unternehmen vom aufzubringenden Übertragungsbetrag regelmäßig nur einen Bruchteil (nämlich den Teil, der der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten im jeweiligen Wirtschaftsjahr entspricht) als Betriebsausgabe geltend machen könnte. Der Vorgang würde steuerlich somit erheblich benachteiligt werden. Um die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nicht ungebührlich zu belasten, wird die Ausnahme von der 10%-Grenze ohne zeitliche Einschränkung wirksam.
2. 12. Verankerung der Verwaltungspraxis zur Objektbezogenheit der zeitlich befristeten Begünstigung von Wohngebäuden
Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude wird § 124b Z 451 EStG klargestellt, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat. Der Ausschluss mehrfacher Inanspruchnahme von verschiedenen AfA-Berechtigten gilt unabhängig davon, ob der Veräußerer die Begünstigung in beiden Jahren (Veräußerung ab dem dritten Jahr nach AfA-Beginn) oder nur in einem Jahr (Veräußerung im zweiten Jahr nach AfA-Beginn) in Anspruch genommen hat. Der entgeltliche Erwerber kann demnach bei Vermietung weder neuerlich mit einer erweiterten beschleunigten Gebäudeabschreibung beginnen, noch kann er die erweiterte beschleunigte Gebäudeabschreibung des Veräußerers fortsetzen, die dieser im dritten Jahr wegen der zuvor erfolgten Übertragung des Gebäudes nicht mehr nutzen konnte.
2.13. Streichung der Pauschalierungsmöglichkeit mittels Beförderungszuschuss
Hinweis
Im Rahmen des AbgÄG 2025 soll außerdem eine Überförderung der nicht steuerbaren pauschalen Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit Massenbeförderungsmittel ab 2026 verhindert werden. Daher wird die Fahrtkostenersatzverordnung mit BGBl II 2025/299 vom 17. 12. 2025 geändert. Siehe dazu die Rechtsnews 37445.
3. Änderung des KStG
3.1. Buchwertentnahme von Grundstücken bei Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse
Aufgrund von Änderungen durch das AbgÄG 2023 im Zusammenhang mit der Entnahme von Grundstücken kommt es bei der Besteuerung von Privatstiftungen zu Folgeanpassungen. Nach der Neuregelung in § 13 Abs 5 Z 2 KStG unterliegen die bis zur Entnahme entstandenen stillen Reserven des zum Buchwert entnommenen Grundstücks nicht mehr der Zwischensteuer, sondern werden ab 2026 im Einkommen der Privatstiftung erfasst und mit dem Körperschaftsteuertarif besteuert. Der Buchwert im Zeitpunkt der Entnahme des Grundstücks bildet die Bemessungsgrundlage für die AfA. Der Zwischensteuer gemäß § 13 Abs 3 Z 2 EStG unterliegen daher nur jene stillen Reserven, die nach der Entnahme des Grundstücks anlässlich der Umwandlung der anteilsverwaltenden Sparkasse in die Privatstiftung bis zu seiner Veräußerung entstanden sind.
4. Änderung des MinBestG
4.1. Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichts sowie deren Austausch mit anderen Ländern
Im MinBestG samt neuer MinBestG-Durchführungsverordnung erfolgen in Umsetzung der EU-Richtlinie DAC9 und aufgrund des Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information (GIR MCAA) die nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichts sowie deren Austausch mit anderen Ländern:
Das österreichische MinBestG regelt die Einreichung des Mindeststeuerberichts in Österreich. Nun wird gesetzlich festgelegt, dass dieser elektronisch mithilfe einer Standardvorlage, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht, einzureichen ist. Im Rahmen der MinBestG-Durchführungsverordnung wird der Inhalt des Mindeststeuerberichts näher bestimmt und die elektronische Einreichung im Verfahren FinanzOnline geregelt werden. Der automatische Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten zwischen den Steuerbehörden ist zur Gewährleistung der korrekten Besteuerung von entscheidender Bedeutung. Die Informationen aus den Mindeststeuerberichten sollen dazu in periodischen Abständen sowohl mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch mit Drittländern, mit denen eine multilaterale Vereinbarung besteht, ausgetauscht werden. Wird demnach von einer inländischen obersten Muttergesellschaft oder einer inländischen, als berichtspflichtig benannten Einheit, in Österreich ein Mindeststeuerbericht eingereicht, sind die Informationen daraus von der inländischen zuständigen Behörde den ausländischen zuständigen Behörden zu übermitteln. Die Übermittlung soll automatisiert und grundsätzlich spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichfrist für das betroffene Geschäftsjahr erfolgen. Weiters soll die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei Berichtigung von Informationen, ebenso wie das Verfahren für Fälle, in denen der Informationsaustausch zunächst ausbleibt, geregelt werden.
Die in Umsetzung von DAC9 erfolgenden Änderungen und Ergänzungen im MinBestG treten entsprechend Art 2 DAC9 mit 1. 1. 2026 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. 12. 2023 beginnen.
Hinweis
Vgl dazu den Begutachtungsentwurf zur Verordnung des BMF über Durchführungsbestimmungen zum Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG-Durchführungsverordnung).
4.2. Anpassungen an die Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften
Die weiteren Änderungen dienen der Anpassung des MinBestG an die vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS beschlossenen Verwaltungsleitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften vom 15. 12. 2023, 24. 5. 2024 und 13. 1. 2025. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Klarstellungen oder Vereinfachungen für die betroffenen Unternehmensgruppen und für die Finanzverwaltungen. Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der globalen Mindestbesteuerung im Einklang mit den international beschlossenen Verwaltungsleitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften, die wiederum die Grundlage für das MinBestG bilden, ist es unerlässlich, diesbezüglich Anpassungen im MinBestG vorzunehmen.
Neben redaktionellen Anpassungen betreffen diese Änderungen schwerpunktmäßig folgende Punkte:
- Klarstellungen zur Definition von volltransparenten, hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten und zur Zurechnung von Einkünften und Steuern im Zusammenhang mit solchen Einheiten (§ 2 Z 12 lit a, b und e, § 36 Abs 1 und 3 sowie § 44 Abs 1 Z 2 und 4 MinBestG);
- Klarstellungen zur Ermittlung der angepassten latenten Steuern und Vereinfachungen bei der Nachversteuerung von latenten Steuerschulden aufgrund der Möglichkeit der Zusammenfassung latenter Steuerschulden (§ 42 und § 42a MinBestG);
- Klarstellungen und Einschränkungen bei der Berücksichtigung von latenten Steueransprüchen für das Übergangsjahr und Folgejahr (§ 80 Abs 2 und § 80a MinBestG) verbunden mit Anpassungen beim CbCR-Safe-Harbour (§ 55 Abs 1 Z 2 MinBestG) und beim NES-Safe-Harbour (§ 53 Abs 6 MinBestG);
- Klarstellungen und Vereinfachungen bei der vereinfachten Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 54 MinBestG);
- Klarstellungen und Ergänzungen bei der Vereinfachungsregelung für die Zurechnung von CFC-Steuern bei sog gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimen (§ 82 MinBestG).
Die redaktionellen Änderungen sowie die Anpassungen an die Verwaltungsleitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften sind rückwirkend erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. 12. 2023 beginnen.
5. Änderung des UStG
5.1. Umsetzung des EuGH-Urteils zum erhöhter Steuerausweis
§ 11 Abs 12 UStG ist entsprechend dem EuGH-Urteil vom 1. 8. 2025, C-794/23, P-GmbH II, nur bei Rechnungslegung an Unternehmer anwendbar: Bei Ausstellung einer Rechnung an einen Endverbraucher ensteht keine Umsatzsteuer kraft Rechnung gemäß § 11 Abs 12 UStG. Bei Rechnungen an Unternehmer wird eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer iSd § 11 Abs 12 UStG weiterhin kraft Rechnung geschuldet. Dies gilt unabhängig davon, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auch bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann es zur Steuerschuld kraft Rechnung kommen.
5.2. Weitere Anpassungen
- Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben gilt Nordirland gemäß § 1 Abs 3 UStG für Zwecke der Kleinunternehmerbefreiung nicht als Mitgliedstaat.
- Aufgrund der Einführung von § 99 der Bundesabgabenordnung erfolgt eine Anpassung: Die verpflichtende elektronische Zustellung in Zusammenhang mit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat wird ab 2027 nicht mehr in § 21 Abs 11 UStG, sondern in der BAO geregelt.
6. Änderung des GrEStG
6.1. Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
In einem mehrjährigen Prozess wird das bisherige Papierverfahren bei den Gebühren und Verkehrsteuern schrittweise durch ein elektronisches Verfahren ersetzt: Ab 1. 4. 2026 für die Grunderwerbsteuer, ab 1. 1. 2027 für die Versicherungssteuer und ab 1. 1. 2028 für die Gebühren.
Als erstes wird dabei im Jahr 2026 ein neues elektronisches Verfahren für die Grunderwerbsteuer umgesetzt. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Verfahrensbestimmungen angepasst und außerdem die Bestimmungen neu und besser lesbar geordnet (§§ 10 bis 13, § 15 Abs 2 und § 16 Abs 1 und 3 GrEStG). Das grundsätzliche System der Selbstberechnung und Abgabenerklärung, die bereits nach bisheriger Rechtslage elektronisch vorzunehmen sind, wird nicht verändert. Da sich jedoch durch Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen und technischen Umgebung Anpassungsbedarf ergibt, werden kleinere Anpassungen vorgenommen und dadurch Verbesserungen erreicht. Diese Verbesserung wird insbesondere durch einen automatisierten Prozess, das Herstellen von Schnittstellen zwischen Verwaltungsbehörden und Anpassungen der entsprechenden IT-Oberfläche erreicht. Auf diese Weise wird der Verwaltungsaufwand bei den Behörden, Parteienvertretern und sonstigen Beteiligten verringert. Es wird die Möglichkeit geschaffen, die genaue technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung dieser elektronischen Verfahren durch eine Verordnung des BMF zu regeln.
Da die technischen Voraussetzungen für dieses elektronische Verfahren erst geschaffen werden müssen, sollen die Änderungen mit 1. 4. 2026 in Kraft treten. Für den Fall, dass die technischen
Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht implementiert werden können, wird der BMF ermächtigt, das Inkrafttreten auf spätestens 1. 1. 2027 zu verschieben.
6.2. Unentgeltliche Grundstückszuwendungen an privatrechtliche Stiftungen
Es wird in § 7 Abs 2 GrEStG klargestellt, dass das Stiftungseingangssteueräquivalent in der Grunderwerbsteuer nur dann anfallen kann, wenn der Vorgang nicht schon der Stiftungseingangssteuer unterliegt um eine Mehrfachbesteuerung zu vermeiden.
Hinweis
Zum Problem der doppelten Belastung mit Stiftungseingangssteuer und Stiftungseingangssteueräquivalent bei Anteilsvereinigung siehe zuletzt BFG 31. 7. 2024, RV/6100332/2021, besprochen von Wallig in Rechtsnews 35984.
6.3. Steuerschuldnerschaft des neuen Gesellschafters bei Anteilsvereinigung
Werden durch einen Vorgang 75 % der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand einer Person vereinigt – unabhängig davon, ob dabei der Tatbestand nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG verwirklicht wird – ist diese Person gemäß § 9 Z 3 GrEStG auch Steuerschuldner der Grunderwerbsteuer. Wird hingegen ausschließlich ein Gesellschafterwechsel gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG verwirklicht, ohne dass eine Person mindestens 75 % der Anteile in ihrer Hand vereinigt, bleibt die Gesellschaft Steuerschuldner.
7. Änderung des GebG
7.1. Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
Zur Schaffung eines elektronischen Verfahrens für Gebühren werden die entsprechenden Verfahrensbestimmungen angepasst (§ 3 Abs 4 und 4a, § 31 Abs 1, § 33 TP 5 Abs 5 Z 3 und TP 17 Abs 3 sowie § 34 Abs 1 GebG). Dies betrifft vor allem die elektronische Übermittlung von Urkunden, Gebührenanzeigen und Befunde über nicht entrichtete feste Gebühren durch andere Verwaltungsbehörden. Die genaue technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung dieser elektronischen Verfahren sollen durch eine Verordnung des BMF geregelt werden. Da die technischen Voraussetzungen für dieses elektronische Verfahren erst geschaffen werden müssen, sollen die Änderungen mit 1. 1. 2028 in Kraft treten. Für den Fall, dass die technischen Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht implementiert werden können, wird der BMF ermächtigt, das Inkrafttreten auf spätestens 1. 1. 2029 zu verschieben.
7.2. Pauschalierungen und diverse Klarstellungen
Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und Gebührentransparenz werden die Verfahren im Zusammenhang mit Pyrotechnikausweisen, Strafregisterbescheinigungen, Strahlenschutz und der Registrierung von Zuchtbetrieben bedrohter Tierarten aufkommensneutral pauschaliert. Darüber hinaus wird die zum Teil bereits bestehende Pauschalierung für Einreise- und Aufenthaltstitel vereinfacht und weiter zusammengefasst werden. Außerdem wird die Vergebührung des amtlichen Gebrauchs ausländischer Urkunden im Zusammenhang mit dem Meldewesen abgeschafft.
8. Änderung des VersStG
8.1. Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
Nach der Umsetzung für die Grunderwerbsteuer im Jahr 2026 wird voraussichtlich ab 2027 die Versicherungssteuer digitalisiert. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Verfahrensbestimmungen angepasst und außerdem die Bestimmungen neu und besser lesbar geordnet (§ 8 und § 9 Abs 1 VersStG).
An der grundsätzlichen Systematik des Vollzugs des Versicherungssteuergesetzes gibt es keine Änderungen. Allerdings ist es zur Automatisierung des Verfahrens notwendig, dass die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten (Versicherer, Bevollmächtigter oder Fiskalvertreter) den selbst berechneten monatliche Steuerbetrag in einer elektronischen Anmeldung erfassen. Dadurch wird die bisherige uneinheitliche Praxis mit Verrechnungsweisungen oder manuellen Buchungen vereinheitlicht. Zusätzlich wird sichergestellt, dass Berichtigungen und Erstattungen unterjährig im Rahmen des neuen Systems erfasst werden können, um größtmögliche Flexibilität zu ermöglichen unter gleichzeitiger Erhöhung der Transparenz. Abweichungen bei Korrekturen einer unrichtigen Selbstberechnung sind erst ab einem höheren Ausmaß von Säumnisfolgen betroffen. Die Einreichung der Jahressteuererklärung wird ebenfalls künftig elektronisch erfolgen. Ein Bescheid wird in dem Verfahren nur erlassen, wenn die unterjährig entrichtete Steuer von dem in der Jahressteuererklärung angegebenen Betrag abweicht oder eine Anmeldung zur Gänze unterblieben ist. Außerdem entfällt in jenen Fällen, in denen der Versicherungsnehmer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet ist, die monatliche Selbstberechnung und Entrichtung der Steuer. Die Steuer wird einmalig auf Basis der jährlichen elektronischen Steuererklärung zu entrichten sein. Diese Änderung bewirkt eine Reduktion von Verwaltungslasten für den Versicherungsnehmer und die Bundesfinanzverwaltung. Der BMF kann durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der elektronischen Verfahren (Abgabe der Anmeldung, Abgabe der Sondervorauszahlung, Abgabe der Jahressteuererklärung) näher festlegen.
Da die technischen Voraussetzungen für das elektronische Verfahren erst geschaffen werden, sollen die Regelungen erst mit 1. 1. 2027 in Kraft treten. Sollten die technischen Voraussetzungen bis zum 1. 1. 2027 nicht implementiert sein, wird der BMF ermächtigt, durch Verordnung das Inkrafttreten dieser Bestimmungen bis zum 1. 1. 2028 zu verschieben
8.2. Geänderte Tarifberechnung für Krafträder mit elektrischem Antrieb
Im Bereich der motorbezogenen Versicherungssteuer wird zur Herstellung einer ausgewogenen und sachgerechten Bemessungsgrundlage in Analogie zur Besteuerung von Personenkraftwagen bei elektrisch betriebenen Krafträdern das Eigengewicht als zusätzlicher Faktor neben der Motorleistung herangezogen. Damit werden besonders leichte und damit in der Regel ressourcenschonendere Fahrzeuge begünstigt. Die Änderungen in § 6 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 10 Z 1 VersStG treten zur Sicherstellung der technischen Umsetzung erst ab 1. 1. 2027 in Kraft und gelten zur Vermeidung von Änderungen für bestehende Versicherungsverhältnisse erstmalig für Versicherungsverhältnisse, die nach dem 31. 12. 2026 abgeschlossen werden.
Auch in der Kraftfahrzeugsteuer wird die geänderte Tarifberechnung bei der motorbezogenen Versicherungssteuer in § 5 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 3 KfzStG nachgebildet.
9. Änderung des BoSchätzG und BewG
9.1. Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
Die Anforderungen für Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte werden angepasst und erleichtert. Es wird klargestellt, dass die vom BMF bzw seinen nachgeordneten Dienststellen nominierten Mitglieder der jeweiligen Beiräte bzw -ausschüsse auch Vertragsbedienstete sein können. Außerdem wird klargestellt, dass auch rechtskundige Bedienstete, dh Bedienstete, die zwar über kein rechtswissenschaftliches Studium verfügen, aber aufgrund ihrer Tätigkeit die notwendigen rechtlichen Kenntnisse aufweisen, Mitglieder sein können. Details zur Besetzung der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte finden sich in den entsprechenden Verordnungen, welche aus Gründen der Aktualität und Übersichtlichkeit neu erlassen werden.
Hinweis
Vgl dazu die Begutachtungsentwürfe zur Verordnung des BMF über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse und zur Verordnung des BMF über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates.
10. Änderung der BAO
10.1. Erhöhung der Zuständigkeitsgrenze des Finanzamts für Großbetriebe
Die Inflation der letzten 5 Jahre hat im Unternehmensrecht dazu geführt, dass die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse gemäß Richtlinie der EU 2023/2775 um 25 % erhöht wurden. Damit wurde der Schwellenwert für Umsatzerlöse von "kleinen Kapitalgesellschaften" im Unternehmensgesetzbuch von 10 Millionen Euro auf 12,5 Millionen Euro angepasst (vgl UGB-Schwellenwerte-Verordnung, BGBl II 2024 /318). Diese Erhöhung wird in der BAO nachgezogen, indem die Umsatzerlös- bzw Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe in § 61 Abs 1 Z 1 und 2 BAO von 10 Millionen Euro (seit 1. 1. 2021) auf 12,5 Millionen Euro (ab 1. 1. 2026) erhöht wird.
Verfahren, die zum 31. 12. 2025 bereits beim Finanzamt für Großbetriebe anhängig sind, werden vom Finanzamt Österreich in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. War zum Zeitpunkt der Abtretung beim Finanzamt für Großbetriebe eine Außenprüfung im Gange, dann ist durch das Finanzamt Österreich ein neuer Prüfungsauftrag auszustellen. Eine vor dem 1. 1. 2026 vom Finanzamt für Großbetriebe genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. 12. 2025 wirksam wird, gilt als Erledigung des Finanzamts Österreich. Das gilt auch für Beschwerdeverfahren, die am 31. 12. 2025 bereits beim BFG anhängig sind sowie dann, wenn sich die Beschwerdeverfahren am 31. 12. 2025 im Stadium der Säumnis befinden, weil § 323 Abs 86 BAO als speziellere Bestimmung dem § 59 BAO vorgeht.
10.2. Neukonzeption der Bestimmungen betr Vollmachten sowie systematische Regelung der eZustellung und der Einbringung von eAnbringen
Die Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten, Einbringung von Anbringen, elektronische Akteneinsicht und Zustellung verfolgt das Ziel einer klar strukturierten und aktuellen Rechtsgrundlage für digitale Verfahren (vor allem das Verfahren FinanzOnline):
10.2.1. Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
Derzeit erfolgt der Nachweis der Vollmacht durch Vorlage der originalen Vollmachtsurkunde. Dieses Erfordernis wird mit 1. 1. 2026 durch einen einfacheren und zeitgemäßen Prozess ersetzt: Zukünftig kann der Nachweis der Bevollmächtigung gemäß § 83 Abs 2 BAO auch elektronisch übermittelt werden oder kann durch Vorlage einer Kopie (einschließlich eines Scans oder eines Fotos) des händisch unterfertigten Originaldokuments erfolgen. Eine Kopie kann postalisch übermittelt werden, eine elektronische Version (Scan oder Foto) kann über das Verfahren FinanzOnline eingereicht werden.
Darüber hinaus werden mit § 83a BAO mit 1. 1. 2026 Vertretungsmöglichkeiten für natürliche Personen im Verfahren FinanzOnline geschaffen. Die Bevollmächtigung ist insbesondere nur dann zulässig, wenn sie unentgeltlich erfolgt und der Vollmachtgeber – abgesehen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – keine Einkünfte erzielt, die eine Veranlagungspflicht auslösen. Um eine missbräuchliche Verwendung („Winkelschreiberei“) der neu geschaffenen Vertretungsmöglichkeiten zu verhindern, wird außerdem eine Begrenzung auf 4 Vollmachten bei der vollmachtnehmenden Person vorgesehen.
Praxistipp
Die Schaffung der Möglichkeit, die Bevollmächtigung künftig auch elektronisch mittels Upload-Funktion in FinanzOnline einzubringen, kann auch für Buchhalter und Personalverrechner sowie Revisionsverbände zu Verwaltungseinsparungen führen.
Verfügen sowohl Vollmachtgeber als auch Vollmachtnehmer über eine gültige ID Austria, ist es künftig möglich, dass die vollmachtgebende Person über das Vollmachtenregister der ID Austria der vollmachtnehmenden Person eine Vollmacht für die Vertretung im Abgabenverfahren in FinanzOnline erteilt. Die Schaffung der Möglichkeit die Bevollmächtigung künftig auch elektronisch einzubringen, kann vor allem für Privatpersonen (im Familien- oder Freundeskreis) eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung bedeuten.
10.2.2. Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der BAO
Erstmals wird in der Bundesabgabenordnung ausdrücklich erwähnt, dass Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten ab 1. 1. 2027 auch elektronisch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden können. Dies hat gemäß § 85 Abs 2 BAO ausschließlich in einer durch Gesetz oder Verordnung zugelassenen Weise erfolgen (insb FinanzOnline). Eine Übermittlung per E-Mail ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Außerdem wird die Einbringung von Anbringen mittels Telefax (E-Fax) ab dem 1. 1. 2027 nicht mehr zugelassen, weil auf diesem Weg keine Identifizierung des Einschreiters möglich ist und das Telefax nicht mehr den aktuellen Ansprüchen an die Datensicherheit und Datenqualität (Lesbarkeit) entspricht.
Darüber hinaus wird ein Sanktionsmechanismus für die Verletzung einer bereits bestehenden Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen in § 112a Abs 2 BAO normiert. Bei Verletzung einer solchen Anordnung kann die Abgabenbehörde künftig eine Mutwillensstrafe verhängen, wobei die zur elektronischen Einbringung verpflichtete Person in einem ersten Schritt schriftlich auf ihre Verpflichtung hinzuweisen und die Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall anzudrohen ist. Wenn in Folge die nächste gleichgeartete Übermittlung (zB die Umsatzsteuervoranmeldung des Folgemonats) erneut nicht elektronisch erfolgt, kann die Mutwillensstrafe in Höhe von bis zu € 700,- verhängt werden. Damit wird die Verletzung einer solchen Formvorschrift sanktionierbar.
10.2.3. Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
Die Abgabenbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, an alle FinanzOnline-Teilnehmer elektronisch über FinanzOnline zuzustellen. Die rechtliche Grundlage für die elektronische Zustellung im Abgabenverfahren ist derzeit in § 97 Abs 3 BAO sowie in § 5b der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) verankert. Mit den Änderungen wird die elektronische Zustellung im Abgabenverfahren abschließend in der BAO geregelt. Der Inhalt des § 99 BAO entspricht dabei dem Inhalt des bisherigen § 5b FOnV 2006 (vgl Fünfzehnte Änderung der FOnV 2006 mit BGBl II 2025/190). Zudem wird der Inhalt des bisherigen § 98 Abs 2 in § 99 BAO übernommen.
In diesem Zusammenhang wird auch die Notwendigkeit einer Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen für das FinanzOnline-Verfahren erkennbar. Angesichts der stetigen technischen und organisatorischen Weiterentwicklung der vergangenen Jahre besteht der Bedarf einer umfangreichen Überarbeitung der aktuellen Bestimmungen. Neben der FOnV 2006 bilden auch die Anordnungen der FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV) die derzeitigen Rechtsgrundlagen für das Verfahren FinanzOnline. Künftig werden alle relevanten Regelungen in einer einheitlichen Verordnung, der FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027), gebündelt.
Die Änderungen sowie die FOnV 2027 treten mit 1. 1. 2027 in Kraft.
Hinweis
Vgl dazu den Begutachtungsentwurf zur Verordnung des BMF, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen und die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das BMF, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung, BGBl 1991/494, aufgehoben wird.
10.3. Neukonzeption des Rechts auf Beantragung eines mündlichen Verfahrens vor dem BFG
Mit der Änderung des § 274 Abs 1 und 1a BAO wird das Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung durch die Amtspartei (Abgabenbehörde) in der BAO mit 1.1. 2026 verankert. Damit soll erreicht werden, dass „die Parteirechte der Ämter, mit denen des Abgabepflichtigen gleichgestellt werden und auch den Ämtern die Beantragung einer mündlichen Verhandlung – als Ausdruck des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren – ermöglicht wird“. Durch den Schlussteil im Abs 1 soll verhindert werden, dass ein Zurückziehen des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung die jeweils andere Partei überrascht. Wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen, hat der zuständige Richter die andere(n) Partei(en) über die Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung zu informieren. Die anderen am Verfahren beteiligten Parteien haben das Recht, binnen 2 Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen eigenen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Wird nicht binnen 2 Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme ein Antrag eingebracht („Verschweigen der Partei“), kann die mündliche Verhandlung entfallen.
10.4. Erleichterungen bei Registrierkasse und Belegausstellung
Mittels Abänderungsantrag wurde im Nationalrat am 10. 12. 2025 außerdem noch vorgesehen (AA-36 BlgNR 28. GP ), die Umsatzgrenze des § 131 Abs 4 Z 1 BAO für bestehende Ausnahmen von der Belegerteilungspflicht, wie sie etwa für Verkäufe im Freien (sog Kalte-Hände-Regelung), auf Schi- und Almhütten sowie in Buschenschanken und kleine Kantinen gelten, von € 30.000,- € auf € 45.000,- zu erhöhen.
Zudem wird die Ausstellung digitaler Kassenbelege gemäß § 132a Abs 1 BAO erleichtert: Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgt eine Klarstellung im Bereich der elektronischen bzw digitalen Belegerteilung. Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übermitteln (zB per E-Mail, App) oder ab 1. 10. 2026 dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (zB per Bildschirmanzeige). Die Möglichkeit des Auslesens soll für den Kunden so gestaltet sein, dass der Vorgang des Auslesens (zB „Scannen" des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bezahlung erfolgen kann, sowohl zeitlich als auch örtlich. Die Anzeigedauer soll hinreichend lang sein, sodass eine Mitnahme des elektronischen Belegs ohne Zeitdruck ermöglicht wird. Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbelegs mit dem digitalen Beleg können der die Barzahlung Leistende sowie die Organe der Abgabenbehörde immer einen Papierbeleg verlangen.
11. Änderung des EU-AH
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl L 39 vom 6. 5. 2025 (DAC9), erfordert entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes.
12. Änderung des KommStG
12.1. Ausweitung der Verfahrensbeteiligung des BMF in Rechtsmittelangelegenheiten auf Wien
Der BMF hat aufgrund des derzeitigen Wortlauts des § 15a KommStG keine Möglichkeit zur Teilnahme am Rechtsmittelverfahren betreffend die Kommunalsteuer in Wien. Es wird daher die Einschränkung auf „Verwaltungsgerichte der Länder“ ab 1. 1. 2026 auf Verwaltungsgerichte ausgeweitet. Dadurch ist auch das BFG umfasst und wird eine Verfahrensbeteiligung des BMF auch in Wien ermöglicht.
13. Änderung des TabMG und TabStG
13.1. Ausweitung der Tabaksteuer und des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte
Ab dem 1. 4. 2026 werden neuartige Alternativprodukte, insbesondere Nikotinpouches (Nikotinbeutel) sowie Liquids für elektronische Zigaretten in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen und damit einer risikobasierten Verbrauchsteuer unterliegen. Bereits mit 1. 2. 2026 werden für der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren, nämlich Zigaretten, Zigarren, Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten und Tabak zum Erhitzen, die Steuersätze für die weiteren Jahre angepasst. Die Mindestsätze für Zigarren und Zigarillos werden dabei für 2026 angepasst, während der wertabhängige Steuersatz unverändert bleibt. Für die übrigen Tabakwaren erfolgt eine zusätzliche Anpassung der Steuersätze für die Jahre 2027 und 2028.
Außerdem wird das Tabakmonopol nachhaltig gesichert und durch die Ausweitung auf neuartige, nicht-medizinische Tabaksurrogate modernisiert. Konkret umfasst dies die Ausweitung der Monopolbestimmungen auf Nikotinbeutel (Nikotinpouches) sowie die Einführung eines Lizenzsystems für E-Liquids, die in elektronischen Zigaretten verwendet werden.
In Bezug auf Hanfblüten liegt dazu zwar schon seit längerem ein VwGH-Urteil vor (siehe Rechtsnews 36433), laut Erläuterungen ist es in der Praxis aber zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen. Für Hanfshops, die schon am 10. 1. 2025 – dem Tag der Veröffentlichung des VwGH-Urteils – existierten, wird es in diesem Sinn eine Übergangsregelung geben: Sie dürfen Hanfblüten mit niedrigem THC-Gehalt noch bis Ende 2028 verkaufen, sofern sie dafür eine Lizenz bei der Monopolverwaltung GmbH beantragen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine gleich lange Übergangsfrist gilt für Kleinverkaufsstellen für Pouches. Mit dem Tabakmonopol verbunden sind außerdem die Festlegung von Kleinverkaufspreisen für Nikotinbeutel durch Großhändler sowie ein Verpackungszwang, wobei es auch hierfür Übergangsbestimmungen gibt.
14. Änderung des AlkSt
14.1. Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich einfacher Brennereien
Im Zuge der Neuprogrammierung der technisch veralteten IT-Anwendung EKA (Elektronisches System zur Erfassung, Kontrolle und Auswertung der Alkoholherstellung außerhalb von § 20 Alkoholsteuergesetz) wird das bisher papiergestützte Zulassungsverfahren durch ein digitales Verfahren ersetzt werden. Anträge auf Zulassung von einfachen Brenngeräten sind gemäß § 60 Abs 1 und § 61 Abs 5 AlkSt künftig elektronisch einzubringen. Ebenso gemäß § 85 Abs 1 AlkSt die Anzeigen betreffend Herstellung, Erwerb oder Veräußerung von geeigneten und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendeten Vorrichtungen mit einem Rauminhalt von mehr als 2 Litern. Die Änderungen treten mit Kundmachung des AbgÄG 2025 in Kraft und sind auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. 4. 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden.
15. Änderung des WerbeAbgG
15.1. Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
Durch die Änderungen im Werbeabgabegesetz werden Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe auf Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen zB in Zusammenhang mit internationalen Großveranstaltungen vorgenommen. Durch § 1 Abs 2a WerbeAbgG wird Fällen Rechnung getragen, in denen Werbebotschaften über verschiedene Medien international verbreitet werden. Dies ist beispielsweise bei internationalen Sportveranstaltungen der Fall, bei denen Werbepakete sowohl Banden- und Dressenwerbung vor Ort, als auch die Verbreitung der Werbung im in- und ausländischen Fernsehen umfassen. Nun wird klargestellt, dass in solchen Fällen, aufgrund des Schwerpunkts des Werbewerts und des größeren Adressatenkreises, für die Erhebung der Werbeabgabe auf die Fernseh- und Hörfunkwerbung abgestellt wird. Damit werden praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Werbeabgabe im Zusammenhang mit internationalen Großveranstaltungen, die medial weit über das Inland hinaus übertragen werden, verringert und zur Stärkung der Rechtssicherheit beigetragen.
