329. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird verordnet:
Bundesschätzungsbeirat
§ 1. Der Bundesschätzungsbeirat dient der Unterstützung und Beratung des Bundesministers für Finanzen bei der Bodenschätzung und hat insbesondere die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Bundesmusterstücke mitzuwirken.
§ 2. (1) Gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2024, gehören dem Bundesschätzungsbeirat an
- 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender des Bundesschätzungsbeirates,
- 2. ein mit der technischen Leitung der Bodenschätzung im Bundesministerium für Finanzen beauftragter Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bundesschätzungsbeirates,
- 3. zehn unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berufene Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft oder der Bodenkunde verfügen,
- 4. jeweils ein berufenes Mitglied, unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz, welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet
- – der Bodenforschung oder
- – der Klimatologie
ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist.
(2) Für den Fall einer Verhinderung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Bediensteten werden vom Bundesminister für Finanzen Vertreter bestimmt.
§ 3. Die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 berufenen Mitglieder sind bei Eintritt in ihre Tätigkeit vom Vorsitzenden über die Aufgaben des Bundesschätzungsbeirates und den sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder zu belehren.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
- 1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
- 2. auf eigenes Ansuchen eines Mitglieds,
- 3. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibendem Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979,
- 4. bei Mitgliedern gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 auf Ersuchen derjenigen Organisation, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat.
§ 5. (1) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2) Der Bundesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in § 2 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder oder deren Vertreter und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest fünf anwesend sind, wobei § 48j der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024, Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder macht den Bundesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn des Beratungstermines unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4) Die für die Beratungen des Bundesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung.
(5) Der Vorsitzende des Bundesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
§ 6. Über jede Beratung des Bundesschätzungsbeirates ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat die Namen der anwesenden Personen, Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen sowie sonstige wichtige Vorkommnisse des Verhandlungsverlaufes zu enthalten. Der Vorsitzende hat nach Möglichkeit einen Schriftführer zu bestimmen. Bei der Schätzung der Bundesmusterstücke sind für jedes Musterstück die seine Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Protokollabschriften und allfällige Beilagen sind den Mitgliedern des Bundesschätzungsbeirates zu übermitteln.
Landesschätzungsbeiräte
§ 7. Die Landesschätzungsbeiräte dienen der Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung für die Bereiche der einzelnen Bundesländer. Sie haben die Aufgabe, bei der Auswahl und Schätzung der Landesmusterstücke mitzuwirken. Weiters sind sie im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 BoSchätzG 1970 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zu hören.
§ 8. (1) Gemäß § 4 Abs. 2 BoSchätzG 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:
- 1. ein vom Bundesminister für Finanzen allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender des jeweiligen Landesschätzungsbeirates,
- 2. der technische Leiter der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland,
- 3. drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die in § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
(2) Für den Fall der Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung für das jeweilige Bundesland ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.
§ 9. Hinsichtlich der Belehrung über die Rechte und Pflichten gelten für die Mitglieder der Landesschätzungsbeiräte die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied abzuberufen:
- 1. bei Verletzung der Pflichten nach einmaliger nachweislicher Abmahnung,
- 2. auf eigenes Ansuchen eines Mitgliedes,
- 3. bei Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2, wenn das aktive Dienstverhältnis beendet wird oder bei aufrecht bleibenden Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 38 BDG 1979,
- 4. bei Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 auf Ersuchen zuständigen Landeslandwirtschaftskammer, welche den Vorschlag zur Berufung als Mitglied in den Bundesschätzungsbeirat vorgelegt hat, oder auf Ersuchen der Landwirtschaftskammer Österreich.
Bei Abberufung eines Mitgliedes gemäß § 8 Z 3 aus dem in Z 1 angeführten Grund ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.
§ 11. (1) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2) Ein Landesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die in § 8 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind, wobei § 48j BAO Anwendung findet. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestanzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder auf ein Mitglied macht einen Landesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn des Beratungstermins unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4) Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt das Finanzamt Österreich zur Verfügung.
(5) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
§ 12. Hinsichtlich der Führung eines Protokolls bei Beratungen eines Landesschätzungsbeirates gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.
Schätzungsausschüsse
§ 13. Schätzungsausschüsse werden nach Erfordernis vom Finanzamt Österreich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen für bestimmte abgegrenzte örtliche Bereiche zur Durchführung der Bodenschätzung gebildet.
§ 14. Gemäß § 4 Abs. 3 BoSchätzG 1970 gehören einem Schätzungsausschuss an:
- 1. ein vom Vorstand des Finanzamtes Österreich beauftragter rechtskundiger Bediensteter als Leiter des Schätzungsausschusses,
- 2. ein Bediensteter des Bodenschätzungsdienstes als Stellvertreter des Leiters des Schätzungsausschusses für die technische Durchführung der Bodenschätzung,
- 3. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die in § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen; soweit von der Landeslandwirtschaftskammer keine Personen namhaft gemacht werden, ist von der Beiziehung solcher Mitglieder abzusehen,
- 4. ein Bediensteter der Vermessungsbehörde für die vermessungstechnischen Belange; es sei denn, dass vermessungstechnische Arbeiten für den Schätzungsausschuss nicht erforderlich sind.
§ 15. Hinsichtlich der Belehrung über die Rechte und Pflichten gelten für die Mitglieder des Schätzungsausschusses die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
§ 16. Der Vorstand des Finanzamtes Österreich hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der in § 4 angeführten Gründe zutrifft.
§ 17. Die Anwesenheit der in § 14 Z 3 und 4 genannten Mitglieder bei der Durchführung der Bodenschätzung ist vom Stellvertreter des Leiters eines Schätzungsausschusses durch Aufnahme einer Niederschrift festzuhalten.
Aufwandsentschädigungen
§ 18. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, in § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 13 Z 1, 2 und 4 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete der Vermessungsbehörde gemäß § 14 Z 4 auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde von der Finanzbehörde rückerstattet.
(3) Die in § 2 Abs. 1 Z 3 und 4, in § 8 Abs. 1 Z 3 und § 14 Z 3 genannten Mitglieder üben gemäß § 4 Abs. 4 BoSchätzG 1970 ihre Funktion ehrenamtlich aus. Für Reisen, die sich bei Amtshandlungen nach dem BoSchätzG 1970 ergeben, haben sie Anspruch auf Vergütung nach den Vorschriften der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die gemäß § 5 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung so zu beurteilen, als ob sie Mitglieder des Schätzungsbeirates wären, dem sie beigezogen wurden.
Schlussbestimmungen
§ 19. (1) Soweit in dieser Verordnung auf das BoSchätzG 1970 verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2024 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf die BAO verwiesen wird, ist diese in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2024 anzuwenden.
In- und Außerkrafttreten
§ 20. (1) Diese Geschäftsordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2025 tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. Juni 1971 über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse, BGBl Nr. 263/1973 in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2005 außer Kraft.
(2) Die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder bleiben bis zu deren Ausscheiden im Amt. Können Ladungen an Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 nicht zugestellt werden, weil solche nicht ernannt sind, wurde die Beratung dennoch korrekt eingeladen.
Marterbauer
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