113. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
Artikel 2 | Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 |
Artikel 3 | Änderung des Mindestbesteuerungsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011 |
Artikel 5 | Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
Artikel 7 | Änderung des Gebührengesetzes 1957 |
Artikel 8 | Änderung der Bundesabgabenordnung |
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b, § 3 Abs. 2 und § 33 Abs. 3a Z 6 wird jeweils die Bezeichnung „Versicherungsnummer (§ 31 ASVG)“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
1a. In § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a wird nach der Zeichenfolge „§ 45 BAO,“ die Wortfolge „oder für eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft,“ samt Satzzeichen eingefügt.
2. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Z 1 lit. b erster Satz wird das Wort „ausschließlich“ durch die Wortfolge „im Wesentlichen“ ersetzt.
b) In Abs. 4 Z 1 lit. b lautet der letzte Satz:
„Betätigt sich die Körperschaft teilweise oder ausschließlich im Sinne der §§ 40a oder 40b BAO und geht die abgabenrechtliche Begünstigung nur auf Grund dieser Bestimmungen nicht verloren, gilt dies hiefür als unmittelbare Zweckverfolgung.“
c) In Abs. 7 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
- „5a. Abweichend von Z 5 ist bei der Zuwendung von Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 5a des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit sind, an Stelle des gemeinen Wertes der Buchwert im Zeitpunkt der Zuwendung als Betriebsausgabe anzusetzen.“
3. § 4c Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. § 4b Abs. 1 Z 3 gilt in Bezug auf Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung sinngemäß.“
4. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 7 wird im ersten Satz die Wortfolge „Gesamtbetrages der Einkünfte“ durch die Wortfolge „Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Z 8 und Z 9“ ersetzt und nach diesem Satz folgender Satz eingefügt:
„Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist § 41 Abs. 4 erster Satz anzuwenden.“
b) In Z 8 lit. a wird folgender Satz angefügt:
„Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist § 41 Abs. 4 erster Satz anzuwenden.“
c) Z 9 lautet:
- „9. Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung gemäß § 1 ISBG sowie an deren Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des § 4c. Dabei gilt:
- a) Zuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Z 7 und Z 8 nicht übersteigen. Bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte ist § 41 Abs. 4 erster Satz anzuwenden.
- b) Soweit Zuwendungen gemeinsam mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung weder den Betrag von 500 000 Euro noch den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind sie jedenfalls als Sonderausgaben abzuziehen.
- c) Soweit eine Berücksichtigung einer Zuwendung gemäß lit. a und lit. b nicht in Betracht kommt, kann eine Zuwendung zur ertragsbringenden Vermögensausstattung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres nach Maßgabe der lit. a und lit. b als Sonderausgabe abgezogen werden.“
5. In § 24 Abs. 7 lautet im letzten Satz der zweite Halbsatz nach dem Strichpunkt „dabei ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Art. IV des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Art. V des Umgründungssteuergesetzes).“
6. In § 27a Abs. 2a entfällt im ersten Satz die Zeichenfolge „Z 2“ und es wird folgender letzter Satz angefügt:
„Weiters gelten die solchen Einkünften zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter als verbrieft, wenn die Anteile oder Anteilscheine an dem § 186 oder § 188 InvFG 2011 oder dem § 40 oder § 42 ImmoInvFG unterliegenden Gebilde verbrieft sind.“
7. § 32 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text erhält die Bezifferung „1.“.
b) Der nunmehrigen Z 1 wird folgende Z 2 angefügt.
- „2. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen oder das Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen stellt insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter den übrigen Gesellschaftern nachfolgend anteilig (Abs. 2) nicht mehr zuzurechnen sind. Insoweit die Wirtschaftsgüter dem übernehmenden Steuerpflichtigen bereits bisher zuzurechnen waren, liegt bei der Übertragung aus einer Mitunternehmerschaft in das Privatvermögen eine Entnahme gemäß § 6 Z 4 vor, wobei ein allfälliger Entnahmegewinn nur bei diesem Steuerpflichtigen zu erfassen ist. Der anlässlich der Übertragung entstehende Veräußerungsgewinn ist bei jenen Gesellschaftern zu erfassen, denen die Wirtschaftsgüter nicht mehr zuzurechnen sind.“
c) Es wird folgender Schlussteil angefügt:
„Z 1 und Z 2 gelten sinngemäß für die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb oder in einen Betrieb, wenn die Beteiligung an einer Personengesellschaft im Betriebsvermögen dieses Betriebes gehalten wird.“
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3a Z 3 wird folgende lit. d neu eingefügt und die bisherige lit. d wird zu lit. e:
- „d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.“
b) Abs. 10 lautet:
„(10) Ist bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz bzw. Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, gilt Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge gemäß Abs. 3a bis 6 abzuziehen.“
c) Abs. 11 entfällt.
8a. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist nach den Bestimmungen des Abs. 5 ein Veranlagungsfreibetrag zu berücksichtigen.“
b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, ist von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.“
9. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Z 1 in Abs. 2 wird zu Abs. 2.
b) Die bisherige Z 2 in Abs. 2 wird zu Abs. 2a und ein Doppelpunkt am Ende entfällt; die bisherigen lit. a bis f werden zu Z 1 bis Z 6, wobei Z 3 und Z 4 wie folgt lauten:
- „3. Wird nach erfolgter antragsloser Veranlagung innerhalb der Frist des Abs. 2 eine Abgabenerklärung abgegeben, hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und gleichzeitig damit den gemäß Z 1 oder Z 2 ergangenen Bescheid aufzuheben.
- 4. Wurde der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung aufgrund nachträglich übermittelter Daten im Sinne von Z 1 dritter Teilstrich durch einen neuen Bescheid gemäß Z 1 oder Z 2 ersetzt, sind Z 3 und Z 5 auch auf diesen Bescheid anzuwenden.“
c) Der bisherige Abs. 2a wird zu Abs. 2a Z 7 und der Verweis „Abs. 2 Z 2“ wird jeweils durch den Verweis „Z 1 bis Z 6“ ersetzt.
d) In § 41 entfällt der Abs. 3.
10. In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, oder 17“ durch den Verweis „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18“ ersetzt.
11. In § 44 Abs. 7, § 76 Abs. 1 zweiter Teilstrich, § 84 Abs. 5 erster Teilstrich, § 108 Abs. 3 Z 2 erster Satz, § 108a Abs. 3, § 108g Abs. 3 und § 128 wird jeweils die Wortfolge „Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
12. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren Freibetrag festzusetzen.“
b) Abs. 1 Z 2 lautet:
- „2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 1a, 6 und 7,“
c) Abs. 2 entfällt.
d) Die Abs. 3 bis 8 werden zu Abs. 2 bis 7.
13. In § 66 Abs. 1 wird der Verweis „§ 33 Abs. 3a Z 1 bis Z 3, Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4,“ durch den Verweis „§ 33 Abs. 3a Z 1 bis Z 3, Abs. 4 Z 1 und Z 2,“ ersetzt.
14. In 70 Abs. 2 Z 1 wird der Verweis „§ 33 Abs. 4 Z 1, Z 2 und Z 4“ durch den Verweis „§ 33 Abs. 4 Z 1 und Z 2“ ersetzt.
15. In § 76 Abs. 1, § 84 Abs. 5, § 108 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz, § 108a Abs. 3 letzter Satz, § 108g Abs. 3 letzter Satz, § 128 letzter Satz und § 129 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Versicherungsnummer“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
16. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die bisherige Z 4 zu Z 5 und es wird folgende Z 4 neu eingefügt:
- „4. Ist eine Zahlung oder Rückzahlung gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 einem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen, ist abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 der Lohnzettel bis zum Ende des Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Zahlung oder Rückzahlung folgt.“
b) In Abs. 3 letzter Satz wird nach dem Wort „Lohnzettel“ die Wortfolge „sowie ein nachträglich übermittelter oder berichtigter Lohnzettel“ eingefügt.
17. In § 89 Abs. 6 wird die Wortfolge „Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
18. In § 94 Z 5 wird die Wortfolge „Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4“ durch die Wortfolge „Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 bis 4a“ ersetzt.
18a. In § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet der letzte Satz:
„§ 39 Abs. 5 ist dabei sinngemäß anzuwenden.“
19. § 107 samt Überschrift lautet:
„Steuerabzug bei Einkünften im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten und Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden
§ 107. (1) Einkünfte gemäß § 21, § 22, § 23, § 27, § 28 oder § 29 Z 3 in Zusammenhang mit
- 1. dem einem Infrastrukturbetreiber gemäß Abs. 2 Z 1 eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 1) zu nutzen, sowie
- 2. dem einem Rechtsträger gemäß Abs. 2 Z 2 eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (Abs. 3 Z 2) zu nutzen,
unterliegen einer Abzugsteuer und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des von der Rechtseinräumung unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümers oder -bewirtschafters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Abs. 11) beantragt wird.
- (2) 1. Infrastrukturbetreiber sind:
- a) Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010);
- b) Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011);
- c) dem Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zwecke des Transportes gasförmiger oder flüssiger Kohlenwasserstoffe betreiben;
- d) Fernwärmeversorgungsunternehmen; das sind Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme (Fernwärmeanlagen) betreiben.
- 2. Rechtsträger gemäß Abs. 1 Z 2 sind:
- a) Gebietskörperschaften;
- b) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff WRG 1959);
- c) Wasserverbände (§§ 87 ff WRG 1959);
- d) juristische Personen des Privatrechts, an denen eine Körperschaft gemäß lit. a bis c mehrheitlich beteiligt ist und deren Zweck die Errichtung oder der Betrieb einer Hochwasserschutzanlage ist;
- e) Elektrizitätsunternehmen (Z 1 lit. a).
(3) Die Nutzung von Grund und Boden liegt unter folgenden Voraussetzungen im öffentlichen Interesse:
- 1. Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten (Abs. 1 Z 1), wenn diese von Infrastrukturbetreibern zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen insbesondere nach Maßgabe der Bestimmungen des ELWOG 2010, des GWG 2011 oder des MinroG durchgeführt werden.
- 2. Bei Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (Abs. 1 Z 2), wenn die Dienstbarkeit von der Wasserrechtsbehörde zwangsweise eingeräumt wurde oder eingeräumt hätte werden können, weil dies überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt (§ 63 lit. b WRG 1959).
(4) Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist der bezahlte Betrag vor Berücksichtigung der Abzugsteuer, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser Betrag die Rechtseinräumung, die Abgeltung einer gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 steuerfreien Wertminderung oder sonstige Zahlungen (z. B. Entschädigungen für Ertragsausfälle, Wirtschaftserschwernisse, Wegebenützung, für eine temporäre Nutzung einer Liegenschaft als Lagerplatz, für die Abgeltung von Räumungskosten und Folgeschäden oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) betrifft. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
(5) Die Abzugsteuer beträgt 10%.
(6) Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete (Abs. 7) haftet für die Entrichtung der Abzugsteuer.
(7) Abzugsverpflichteter ist der Schuldner der Einkünfte. Der Abzugsverpflichtete hat die Abzugsteuer bei jeder Zahlung einzubehalten und die in einem Kalenderjahr einbehaltenen Steuerbeträge in einem Gesamtbetrag spätestens am 15. Februar des Folgejahres an das Finanzamt abzuführen, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist oder zuständig wäre. Wird die Zahlung nicht durch den Schuldner der Einkünfte selbst, sondern durch eine andere dafür zuständige Einrichtung vorgenommen, kann die Einbehaltung und Abfuhr der Steuer sowie die Anmeldung (Abs. 8) auch durch diese Einrichtung erfolgen.
(8) Der Abzugsverpflichtete hat innerhalb der Frist des Abs. 7 dem Finanzamt eine Anmeldung elektronisch zu übermitteln, in der die Empfänger der Einkünfte zu bezeichnen und die auf diese entfallenden Steuerbeträge anzugeben sind. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den weiteren Inhalt der Anmeldung und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Der Empfänger der Einkünfte hat dem Abzugsverpflichteten für Zwecke der Anmeldung folgende Daten bekannt zu geben:
- 1. Vor- und Familienname, Firma bzw. sonstige Bezeichnung;
- 2. Wohnsitz oder Sitz;
- 3. Falls vorhanden: Steuernummer;
- 4. Bei natürlichen Personen: Die Sozialversicherungsnummer, wenn keine Steuernummer angegeben wird. Besteht keine Sozialversicherungsnummer, ist das Geburtsdatum anzugeben.
(9) Mit der Entrichtung der Abzugsteuer durch den Abzugsverpflichteten oder Steuerschuldner gilt vorbehaltlich des Abs. 11 die Einkommensteuer in Bezug auf Einkünfte gemäß Abs. 1 als abgegolten.
(10) Dem Empfänger der Einkünfte ist die Abzugsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
- 1. der Abzugsverpflichtete die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 6 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
- 2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
(11) Auf Antrag ist auf Einkünfte, von denen eine Abzugsteuer einbehalten worden ist, der allgemeine Steuertarif anzuwenden (Regelbesteuerungsoption). Sofern der Steuerpflichtige die Berücksichtigung der Einkünfte nicht in der von ihm nachzuweisenden Höhe beantragt, sind diese mit 33% der auf das Veranlagungsjahr bezogenen Bemessungsgrundlage (Abs. 4) anzusetzen.“
20. In § 108h Abs. 1 Z 2 wird nach dem ersten Satz des Schlussteiles folgender Satz eingefügt:
„Für die Berechnung der Aktienquote ist auf die wirtschaftliche Zurechnung der Aktien gemäß den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften abzustellen.“
21. In § 109a Abs. 1 Z 1 und § 109b Abs. 3 Z 3 zweiter Teilstrich wird jeweils die Wortfolge „Versicherungsnummer nach § 31 ASVG“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
22. In § 124 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „31. Dezember 2023“ die Wortfolge „31. Dezember 2025“.
22a. In § 124b Z 447 lit. a wird am Ende folgender Satz angefügt:
„Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.“
23. Dem § 124b werden folgende Z 454 bis 465 angefügt:
- „454. § 3 Abs. 1 Z 42 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2023 erbracht werden.
- 455. § 4a Abs. 4 Z 1 lit. b und § 4c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 4a Abs. 7 Z 5a tritt mit 1. August 2024 in Kraft.
- 456. § 18 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig für freigebige Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.
- 457. § 24 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2024.
- 458. § 32 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmals für Übertragungen von Wirtschaftsgütern nach dem 30. Juni 2024 anzuwenden.
- 459. § 33 Abs. 10 und § 41 Abs. 2 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 33 Abs. 11 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.
- 460. § 39 Abs. 5, § 41 und § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 sind auf alle am Tag nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 nicht rechtskräftig veranlagten Fälle anzuwenden.
- 461. § 63 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig für Freibetragsbescheide und Mitteilungen anzuwenden, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2024 erstellt werden.
- 462. Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung gemäß § 67a, gilt dies als Abgabe der Anteile gemäß § 67a Abs. 1 gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind.
- 463. § 84 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist für Zahlungen und Rückzahlungen ab 1. Jänner 2024 anzuwenden, wobei die erstmalige Übermittlung bis 31. Oktober 2024 zu erfolgen hat.
- 464. § 94 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
- 465. § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen.“
Artikel 2
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 6 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
- „4a. Vortragsfähige Verluste (§ 8 Abs. 4 Z 2) des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe (Vorgruppenverluste) können nicht verrechnet werden, soweit in diesen Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988) und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, die bereits im Zeitpunkt der Abschreibung oder Veräußerung einer anderen Unternehmensgruppe angehört haben. Dies gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge gemäß § 12 Abs. 3 Z 2.“
b) In Abs. 6 Z 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die Zurechnung des Verlustes eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds kann jedoch zur Gänze verzichtet werden.“
c) In Abs. 8 fünfter Teilstrich wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Übermittlung des amtlichen Vordruckes kann elektronisch im Verfahren FinanzOnline unter Verwendung der dafür vorgesehenen Funktion erfolgen, wenn dieser mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften versehen ist.“
2. § 10a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 letzter Satz wird vor dem Satzzeichen „.“ am Ende die Wortfolge „ , wobei auch eine auf die ausländische Körperschaft nachweislich entfallende anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 2 Z 28 des Mindestbesteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/2023) zu berücksichtigen ist“ eingefügt.
b) In Abs. 9 Z 3 und Z 4 erster Satz wird jeweils nach der Wortfolge „tatsächliche Steuerbelastung“ die Wortfolge „gemäß Abs. 3“ eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 10 letzter Satz wird nach dem ersten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:
- „– die Zinsen oder Lizenzgebühren aufgrund einer auf die ausländische Körperschaft entfallenden anerkannten nationalen Ergänzungssteuer (§ 2 Z 28 Mindestbesteuerungsgesetz) nachweislich keiner Niedrigbesteuerung im Sinne der lit. c unterliegen oder“
b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte“ durch die Wortfolge „Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus Derivaten und Einkünften aus Kryptowährungen, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünfte“ ersetzt.
4. Dem § 26c werden folgende Z 93 und 94 angefügt:
- „93. § 9 Abs. 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig auf Unternehmensgruppen anzuwenden, für die ein Gruppenantrag gemäß § 9 Abs. 8 nach dem 3. Mai 2024 gestellt wird.
- 94. § 9 Abs. 6 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden. § 9 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Mindestbesteuerungsgesetzes
Das Mindestbesteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 187/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „einen eigenen Abschluss“ die Wortfolge „erstellt oder“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Der Begriff „Einheit“ umfasst nicht Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der öffentlichen Hand, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.“
2. In § 9 Abs. 2 entfällt das Wort „ausländischen“.
3. In § 13 Abs. 5 wird in der Formel zwischen der Wortfolge „Zahl der Beschäftigten in Österreich“ und „Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten“ ein Bruchstrich „–“ sowie zwischen der Wortfolge „Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in Österreich“ und der Wortfolge „Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheitsgebieten“ ein Bruchstrich „–“ eingefügt.
4. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird der Verweis „(Z 1 erster Teilstrich)“ durch den Verweis „(Z 1 lit. a)“ ersetzt.
5. In § 18 Abs. 2 Z 1 und Z 3 wird der Verweis „(§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrich)“ durch den Verweis „(§ 17 Abs. 2 Z 1 lit. a)“ ersetzt.
6. In § 35 Abs. 1 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „im Sinne des § 2 Z 3 lit. b in Verbindung mit Z 13 lit. a, b oder c“ die Wortfolge „gemäß § 2 Z 13 lit. a, b oder c“.
7. In § 40 Z 3 wird nach der Wortfolge „anerkannte auszahlbare Steuergutschriften (§ 2 Z 39)“ die Wortfolge „sowie marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (§ 27 Abs. 4)“ eingefügt.
8. In der Überschrift zu § 44 entfällt die Zeichenfolge „[Art. 24 RL]“.
9. In § 54 Z 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Aufwendungen aus der Bildung von Rückstellungen für unsichere Steuerpositionen“ durch die Wortfolge „Erträge oder Aufwendungen im Zusammenhang mit unsicheren Steuerpositionen“ ersetzt.
10. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird nach der Wortfolge „große inländische Gruppen (§ 2 Z 5)“ die Wortfolge „und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind,“ eingefügt.
b) In Abs. 3 Z 1 letzter Satz wird das Wort „qualifzierter“ durch das Wort „qualifizierter“ ersetzt.
c) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei der vereinfachten Berechnung gemäß Abs. 1 sind der im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisende Vorsteuergewinn und der in der qualifizierten Finanzberichterstattung auszuweisende Ertragsteueraufwand um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer nach dem 15. Dezember 2022 vereinbarten hybriden Gestaltung zu neutralisieren. Als hybride Gestaltung gilt eine Gestaltung, die
- 1. zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung von Erträgen,
- 2. zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung von Erträgen oder
- 3. zu einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen ohne doppelte Erfassung der entsprechenden steuerpflichtigen Erträge führt.
Der Bundesminister für Finanzen kann im Einklang mit internationalen Vereinbarungen mit Verordnung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer hybriden Gestaltung und die Vorgangsweise bei der Neutralisierung der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen näher festlegen.“
11. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Abweichend von § 76 Abs. 2 erster Satz ist hinsichtlich der NES Abgabepflichtige der Mindeststeuer der Joint Venture-Gruppe:
- 1. Die von dem Joint Venture beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit des Joint Venture oder,
- 2. wenn keine Beauftragung im Sinne der Z 1 erfolgte, das im Sinne des § 76 Abs. 3 oberste in Österreich gelegene Mitglied der Joint Venture-Gruppe oder,
- 3. wenn die Voraussetzungen von Z 1 und Z 2 nicht vorliegen, das wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Mitglied der Joint Venture-Gruppe.“
b) In Abs. 3 wird der Verweis „§§ 8 bis 12“ durch den Verweis „§§ 7 bis 11“ ersetzt.
12. In § 71 Abs. 2 wird nach dem Wort „hat“ der Klammerausdruck „(§ 70 Abs. 1)“ eingefügt.
13. In § 74 Abs. 3 wird der Verweis „§§ 43 und 60“ durch den Verweis „§§ 43, 52 und 60“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „gemäß § 73 Z 4“.
14. In § 75 Abs. 1 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen,“ und wird nach der Wortfolge „,dass der Mindeststeuerbericht nicht,“ die Wortfolge samt Satzzeichen „nicht richtig,“ eingefügt.
15. In § 76 Abs. 7 entfällt die Wortfolge „gemäß Abs. 2“.
16. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
„Währungsumrechnungen
§ 79a. (1) Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in § 2 Z 27, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 4, § 21 Z 2, § 45 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Z 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 3 und § 81 Abs. 2 Z 2 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des Kalenderjahres umzurechnen, das dem Beginn des Geschäftsjahres vorangeht.
(2) Wird der Ergänzungssteuerbetrag für das betroffene Geschäftsjahr nicht in Euro ermittelt, ist dieser zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank des letzten Monats des betroffenen Geschäftsjahres umzurechnen.“
Artikel 4
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2023, wird wie folgt geändert:
§ 186 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„Ergibt sich aus den Einkünften im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, nach Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ein Verlust, ist dieser mit solchen Kapitaleinkünften in den Folgejahren zu verrechnen, wobei die Verrechnung vorrangig mit Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 sowie des § 27b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu erfolgen hat.“
b) In Abs. 5 lautet der erste Satz:
„Für Erträge, die keine Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, sind, gilt Folgendes:“
c) Abs. 5 Z 2 lit. c lautet:
- „c) Sind die gemäß lit. b ermittelten Erträge positiv und betragen diese in Summe höchstens 20% der Einkünfte inklusive der Einkünfte gemäß Z 1, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist, gelten die gemäß lit. b ermittelten Erträge als Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist (Bagatellregelung).“
d) In Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 Z 1 wird jeweils nach der Wortfolge „Einkünfte gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist,“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Als Gewinn gelten auch Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften“ durch die Wortfolge „Als Gewinn im Sinne der Z 1 gelten auch Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Gesellschaften“ ersetzt.
b) In Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „zuzurechen“ durch das Wort „zuzurechnen“ ersetzt.
c) In Abs. 2 lautet der fünfte Satz:
„Danach ist ein Ausgleich zwischen den Gewinnen gemäß Z 1 und 2 vorzunehmen.“
d) In Abs. 5 wird die Wortfolge „Gewinne aus Zinsen von“ durch die Wortfolge „Erträge aus“ ersetzt.
2. In § 40 Abs. 6 Z 1 wird nach der Wortfolge „Einkünfte im Sinne des § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 anwendbar ist,“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Abs. 13 lautet:
„(13) Die folgenden sonstigen Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden:
- a) elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
- b) die in Abs. 11 lit. a genannten sonstigen Leistungen, wenn sie per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
- „5a. die Spende von in Anlage 1 genannten Lebensmitteln sowie von nichtalkoholischen Getränken an durch Bescheid begünstigte Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 1 erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzes 1988 für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Abs. 2 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.“
b) Abs. 1 Z 27 lautet:
- „27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der sein Unternehmen im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 die Umsatzgrenze von 42 000 Euro (Kleinunternehmergrenze) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht, und im laufenden Jahr noch nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz.
Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:
- – der unionsweite Jahresumsatz übersteigt den Schwellenwert von 100 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht und
- – der Unternehmer hat in einem anderen Mitgliedstaat die Inanspruchnahme der Befreiung im Rahmen eines Verfahrens im Sinne des Art. 6a beantragt.
Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, ist die Steuerbefreiung ab dem Tag der Mitteilung der Kleinunternehmer-Identifikationsnummer im Rahmen des Verfahrens im Sinne des Art. 6a anwendbar bzw. falls eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bereits vorhanden ist, ab dem Tag, an dem der andere Mitgliedstaat die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer hinsichtlich der Steuerbefreiung im Inland bestätigt.
Wird die Kleinunternehmergrenze oder – im Falle eines Unternehmers, der sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt, – der Schwellenwert für den unionsweiten Jahresumsatz überschritten, ist die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar. Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10% kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze und des Schwellenwertes ist nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen.“
c) In Abs. 1 Z 28 entfällt der letzte Satz.
d) Abs. 3 lautet:
„(3) Der Unternehmer, dessen Umsätze nach Abs. 1 Z 27 befreit sind, kann bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich – bzw. wenn der Unternehmer sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betreibt, über das Portal des anderen Mitgliedstaates – erklären, dass er auf die Anwendung des Abs. 1 Z 27 verzichtet. Der Verzicht kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres ausgeübt werden und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre (Bindefrist zur Steuerpflicht). Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen im Inland, kann der Verzicht nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden und ist spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonates nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären.“
3. In § 11 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „400 Euro nicht übersteigt“ die Wortfolge „oder die von einem Unternehmer ausgestellt werden, der die Steuerbefreiung in § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nimmt“ eingefügt.
4. In § 12 Abs. 10 und 11 werden nach dem Verweis „Abs. 3“ jeweils die Zeichenfolge „oder Art. 12 Abs. 5“ eingefügt.
5. In § 18 Abs. 5 wird nach dem Verweis „§ 12 Abs. 3“ die Zeichenfolge „oder Art. 12 Abs. 5“ eingefügt.
6. In § 21 Abs. 6 wird die Zahl „35 000“ durch die Zahl „42 000“ ersetzt.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Z 10 bis 13 der Anlage 2)“ gestrichen.
b) Abs. 2 lautet:
„(2) Der Wiederverkäufer (Abs. 1 Z 1) kann erklären, dass er die Differenzbesteuerung auch bei der Lieferung von Kunstgegenständen anwendet, sofern bei der Lieferung an ihn oder bei der Einfuhr durch ihn kein ermäßigter Steuersatz angewandt wurde und die Gegenstände entweder
- a) von ihm selbst eingeführt wurden,
- b) vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolger geliefert wurden, oder
- c) nicht von einem Wiederverkäufer an ihn geliefert wurden.“
c) In § 24 Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Sammlungsstücken oder Antiquitäten“ gestrichen.
8. Dem § 28 wird folgender Abs. 64 angefügt:
„(64) § 3a Abs. 13, § 6 Abs. 1 Z 27 und Z 28 sowie Abs. 3, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 10 und 11, § 18 Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Z 3, Art. 3a Abs. 5 Z 1, Art. 6 Abs. 2 Z 4, Art. 6a und Art. 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. § 6 Abs. 1 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024 tritt mit 1. August 2024 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.“
9. In Art. 3a wird in Abs. 5 Z 1 nach dem Verweis „§ 3a Abs. 13“ die Zeichenfolge „lit. a“ eingefügt.
10. In Art. 6 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Verweis „§ 12 Abs. 3“ die Zeichenfolge „oder Art. 12 Abs. 5“ eingefügt.
11. Nach Art. 6 wird folgender Art. 6a samt Überschriften eingefügt:
„Verfahren zur Sonderregelung für EU-Kleinunternehmer
Voraussetzungen
Art. 6a. (1) Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben, können nach Einreichung einer Vorabmitteilung über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal für das nachstehende Verfahren identifiziert werden, wenn der unionsweite Jahresumsatz des Unternehmers 100 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt und zumindest ein Mitgliedstaat die Anwendung einer Befreiung gemäß Art. 284 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG bestätigt.
Vorabmitteilung
(2) Die Vorabmitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name, Tätigkeit, Rechtsform, E-Mail-Adresse und Anschrift des Unternehmers;
- 2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern anderer Mitgliedstaaten sowie Identifikationsnummern zur aktuellen oder früheren Inanspruchnahme einer Sonderregelung im Sinne des § 25a, § 25b und Art. 25a bzw. eines Verfahrens im Sinne des Art. 6a;
- 3. Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Unternehmer die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt;
- 4. den Jahresumsatz, der in jedem Mitgliedstaat im laufenden Kalenderjahr vor Einreichung der Vorabmitteilung bewirkt wurde;
- 5. den Jahresumsatz, der in jedem Mitgliedstaat im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurde;
- 6. den Jahresumsatz, der in einem Mitgliedstaat in dem Kalenderjahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurde, wenn dies nach dem Recht dieses Mitgliedstaates Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung ist.
Beginn der Inanspruchnahme
(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, ist dem Unternehmer binnen 35 Werktagen ab Eingang der Vorabmitteilung eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zu erteilen, sofern zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung kein längerer Zeitraum notwendig ist.
Berichtspflichten
(4) Der Unternehmer hat Änderungen der Angaben gemäß Abs. 2 über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal zu melden. Darunter fallen auch Änderungen hinsichtlich des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer beabsichtigt, eine Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen oder nicht mehr in Anspruch zu nehmen.
Meldung
(5) Der Unternehmer hat über das für diese Zwecke beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal für jedes Kalendervierteljahr den Umsatz zu melden, der in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkt wurde. Die Meldung hat binnen eines Monats ab Ende des Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird der Schwellenwert in Abs. 1 überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet binnen 15 Werktagen das Überschreiten sowie den Betrag der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die seit Beginn des laufenden Kalendervierteljahres bis zum Zeitpunkt des Überschreitens des Schwellenwertes bewirkt wurden, zu melden.
Beendigung und Ausschluss
(6) Der Unternehmer ist in folgenden Fällen vom Verfahren auszuschließen:
- 1. Der Unternehmer hat mitgeteilt, dass er das Verfahren nicht länger in Anspruch nehmen möchte.
- 2. Die Voraussetzungen des Abs. 1 liegen nicht mehr vor.
- 3. Der Unternehmer hat seine Tätigkeit eingestellt.
Im Falle der Z 1 ist die Beendigung ab dem ersten Tag des nächsten Kalendervierteljahres nach Eingang der Informationen des Unternehmers oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalendervierteljahres eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalendervierteljahres wirksam. Im Falle der Z 2 wird der Ausschluss ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen bzw. im Falle der Z 3 ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tätigkeit eingestellt wurde.
Festsetzung inländischer Umsätze
(7) Unterlässt ein Unternehmer, der zu einem Verfahren im Sinne dieses Artikels in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, die Einreichung der quartalsweisen Meldung pflichtwidrig oder erweist sich diese als unvollständig oder unrichtig, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen, soweit es sich um im Inland ausgeführte Umsätze handelt.“
12. Art. 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Vom Vorsteuerabzug ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen ausgeschlossen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden und die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates aufgrund einer Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei sind. Weiters ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nimmt.“
13. In Art. 18 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Empfänger“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gebührengesetzes 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:
- „5. auf elektronischem Wege beigelegte Abschriften von Beilagen, die im selben Verfahren als Beilagen gemäß Abs. 1 gebührenpflichtiger Eingaben (Protokolle) beigelegt wurden.“
2. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 9 lautet:
- „9. Eingaben
- a) um Befreiung vom ORF-Beitrag gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023;
- b) um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt gemäß § 4 des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000;
- c) um Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 und um Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG;
- d) an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Befreiung gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, der Zuschussleistung gemäß § 4 FeZG sowie hinsichtlich der Kostenbefreiung und Kostendeckelung gemäß § 72 und § 72a EAG;
- e) mit denen eine Änderung des Beitragsschuldners des ORF-Beitrages am selben Hauptwohnsitz angezeigt wird oder
- f) mit denen die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung von persönlichen Daten des Beitragsschuldners angezeigt wird.“
3. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 9 lit. a und d wird jeweils der Verweis „§ 4a“ durch den Verweis „§ 5“ ersetzt.
4. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 lit. b wird nach dem Verweis „§ 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988,“ die Wortfolge „oder Stiftungen gemäß §§ 4b oder 4c EStG 1988,“ eingefügt.
5. § 14 Tarifpost 12 samt Überschrift lautet:
„Tarifpost
12 Ausländerbeschäftigungsverfahren
(1) Antragsgebühr
- 1. Antrag auf Ausstellung einer EU-Entsende- oder EU-Überlassungsbestätigung gemäß § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 27 Euro
- 2. Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBG 32 Euro
- 3. Antrag auf Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBG 26 Euro
- 4. Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4, 4a und 5 AuslBG 28 Euro
- 5. Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG 32 Euro
- 6. Antrag auf Ausstellung einer schriftlichen Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird 13 Euro
- 7. Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019 30 Euro
- 8. Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden 27 Euro
- 9. Antrag auf Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren 31 Euro
- 10. Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBG 31 Euro
(2) Erledigungsgebühr
- 1. Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG 7 Euro
- 2. Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG 95 Euro
- 3. Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBG 7 Euro
(3) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 2 entsteht mit deren Hinausgabe.
(4) Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Gemäß Abs. 1 beantragte und gemäß Abs. 2 ausgestellte Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifposten 2 und 14 befreit.
(6) Die Ausstellung der gemäß Abs. 1 beantragten und der in Abs. 2 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“
6. In § 14 Tarifpost 14 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
- „(1a) Amtliche Zeugnisse (Abs. 1), die auf elektronischem Wege ausgestellt werden, je Zeugnis 14,30 Euro.“
7. In § 14 Tarifpost 24 Abs. 6 wird der Verweis „Abs. 1 Z 7“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 6“, der Verweis „Abs. 1 Z 8“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 7“ und der Verweis „Abs. 1 Z 9“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 8“ ersetzt.
8. § 35 Abs. 7 lautet:
„(7) Entgelte in Zusammenhang mit
- 1. dem einem Infrastrukturbetreiber (§ 107 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) eingeräumten Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse (§ 107 Abs. 3 Z 1 EStG 1988) zu nutzen, sowie
- 2. dem einem Rechtsträger (§ 107 Abs. 2 Z 2 EStG 1988) eingeräumten Recht, Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zur Abwehr von Hochwasserschäden durch Retentionsflächen, Retentionsanlagen und Schutz- und Regulierungswasserbauten (Hochwasserschutzanlagen) im öffentlichen Interesse (§ 107 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) zu nutzen,
sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Tarifposten 5 und 9 des § 33 nicht zu berücksichtigen.“
9. Dem § 37 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) Für das Inkrafttreten der durch das Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 113/2024, geänderten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
- 1. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 9 in der Fassung des Art. 7 Z 2 des genannten Bundesgesetzes und § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 28 lit. b in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 gestellt werden.
- 2. § 14 Tarifpost 24 Abs. 6 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- 3. § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 4 und 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem 30. September 2024 eingebracht werden. § 14 Tarifpost 14 Abs. 1a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.
- 4. § 14 Tarifpost 12 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2025 gestellt werden.
- 5. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 9 in der Fassung des Art. 7 Z 3 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden.
- 6. § 35 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a. (1) Für ein Rechtsgebilde, das
- 1. seinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,
- 2. einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und
- 3. nach dem Recht des Staates, in dem es seinen Sitz hat, rechtsfähig ist,
gilt Folgendes: Erledigungen sind an dieses zu richten, soweit es nach den Abgabenvorschriften der Abgabenschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn es nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist. Die für juristische Personen geltenden Abgabenvorschriften sind auf dieses Rechtsgebilde sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beteiligten haften für die Abgabenschulden des Rechtsgebildes im Sinn des Abs. 1, insoweit sie bei diesem nicht eingebracht werden können, wenn das Rechtsgebilde bis unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit (Abs. 1 Z 3) seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgebilde seinen Sitz in einem Staat hat oder unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit hatte, der die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen hat.“
2. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt die Wortfolge „im Rahmen eines Insolvenzverfahrens“.
b) Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. Geschäftseinheiten einer berichtspflichtigen multinationalen Unternehmensgruppe gemäß § 3 Abs. 1 des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016;“
c) Abs. 1 Z 12 lautet:
- „12. Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, Joint Venture gemäß § 61 Abs. 5 MinBestG und Geschäftseinheiten eines Joint Venture gemäß § 61 Abs. 6 MinBestG.“
3. In § 64 Abs. 2 wird in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 5 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
- „6. die Wahrnehmung von Aufgaben in Shared Service Funktion für die gesamte Bundesfinanzverwaltung, insbesondere in Bereichen der Infrastruktur, IT-Betreuung und des Personalwesens.“
4. In § 101 Abs. 3 und 4 entfällt die Wortfolge „abweichend von § 81 Abs. 2 auch“.
5. In § 111 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen“.
6. In § 134 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „einem Antrag“ durch die Wortfolge „ein Antrag“ sowie die Wortfolge „nicht stattgegeben“ durch das Wort „abgewiesen“ ersetzt.
7. In § 205c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Unterschiedsbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen sind nur insoweit zu verzinsen, als die betreffenden Beträge entrichtet oder dafür zuvor Nachforderungszinsen festgesetzt wurden.“
8. Dem § 262 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat auch zu unterbleiben, wenn
- 1. sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Streitbeilegungsbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 EU-BStbG richtet,
- 2. sich die Beschwerde dagegen richtet, dass kein Zugang zum schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 EU-BStbG gewährt worden ist oder
- 3. sich die Beschwerde dagegen richtet, dass der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäß § 33 Abs. 1 EU-BStbG als nicht zulässig oder nicht fristgerecht eingebracht gewertet worden ist.“
9. Dem § 323 wird nach Abs. 82 folgender Abs. 83 angefügt:
„(83) § 27a, § 61 Abs. 1 Z 1 lit. b, Z 3 und Z 12, § 64 Abs. 2, § 101 Abs. 3 und 4, § 111 Abs. 1, § 134 Abs. 2, § 205c Abs. 2 und § 262 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. § 27a ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Bescheid zur Festsetzung der Abgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht bekannt gegeben ist.“
Van der Bellen
Nehammer
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