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BGBl I 114/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Bundesgesetz: Fahrgastrechtenovelle 2024
114. (NR: GP XXVII RV 2601 AB 2644 S. 272 . BR: AB 11585 S. 969 .)

114. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz, das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden (Fahrgastrechtenovelle 2024)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes

Das Bundesgesetz über die Eisenbahnbeförderung und die Fahrgastrechte (Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz – EisbBFG), BGBl. I Nr. 40/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift zum „1. Hauptstück des 1. Teils“:

„1. Hauptstück: Fahrgastrechte nach der Verordnung (EU) 2021/782“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 31 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 31a. Geschlechtsneutrale Bezeichnung“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:

„§ 8. Verspätung, Ausfall und Überfüllung des Zuges“

4. In der Überschrift zum 1. Hauptstück des 1. Teils wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2021/782“ ersetzt.

5. Im § 1 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 14“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1“ ersetzt.

6. § 2 samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2. (1) Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/782 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782:

  1. 1. Art. 5 (nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife),
  2. 2. Art. 11 (Verfügbarkeit von Fahrkarten und Buchungen),
  3. 3. Art. 13 (Haftung für Fahrgäste und Gepäck),
  4. 4. Art. 14 (Versicherung und Haftungsdeckung),
  5. 5. Art. 21 bis 23 (Anspruch auf Beförderung, Information von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie Hilfeleistung an Bahnhöfen und im Zug,
  6. 6. Art. 27 (persönliche Sicherheit der Fahrgäste) und
  7. 7. Art. 28 (Beschwerden)

(2) Von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorortverkehr ist Art. 12 (Durchgangsfahrkarten) und von der Anwendung auf eine Beförderung im Vorort- und Regionalverkehr sind Art. 18 Abs. 5, Art. 19 Abs. 1 bis 4 und Abs. 7 bis 9, Art. 20 Abs. 4 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 ausgenommen. Für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr ist weiters die Anwendung des Art. 17 (Haftung für Verspätungen, verpasste Anschlüsse und Zugausfälle) in Verbindung mit Anhang I Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/782 insofern ausgenommen, als ein Fahrgast verpflichtet ist, vorrangig zumutbare alternative öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, und die Höhe einer Entschädigung mit 65 Euro für eine erforderliche Taxibenützung und mit 100 Euro für eine erforderliche Übernachtung begrenzt ist. Für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sind auch jene Kosten zu ersetzen, die notwendig waren und die Höchstbeträge der Entschädigung übersteigen.

(3) Die Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) 2021/782 ist für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen solange ausgenommen, als es für ein solches technisch nicht durchführbar ist, Echtzeitdaten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 an Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter oder Bahnhofsbetreiber weiterzugeben. Zuständige Stelle für die im Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/782 vorgesehene Überprüfung ist die Schienen-Control GmbH. Im Zuge der Überprüfung kann die Schienen-Control GmbH vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Erbringung eines Nachweises verlangen, dass eine Weitergabe von Echtzeitdaten gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 technisch nicht durchführbar ist.

(4) Der Vorort- und Regionalverkehr ist in den Entschädigungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen mit der Zuggattungsbezeichnung für die jeweiligen Züge auszuweisen.

(5) Der im Abs. 1 verwendete Begriff des Stadtverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes abzudecken. Der Begriff des Vorortverkehrs umfasst jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet und dem Umland abzudecken. Der Begriff Regionalverkehr bezeichnet jenen Verkehr, dessen Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer — gegebenenfalls auch grenzüberschreitenden — Region abzudecken.“

7. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Fahrgäste, die über eine Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Für eine Jahreskarte kann nur einmal eine Entschädigung beansprucht werden, wobei bei übertragbaren Jahreskarten die Angaben der Person maßgeblich sind, welche die Jahreskarte erwarb.

  • Nachstehende Modalitäten sind dabei einzuhalten:
  1. 1. Die Jahreskarte muss zur Beförderung auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen berechtigen. Bei streckenbezogenen Jahreskarten muss die Inanspruchnahme der konkret benützten Strecke von der Person, welche die Jahreskarte erwarb, angegeben werden.
  2. 2. Die vom Eisenbahnunternehmen vorgegebenen Modalitäten für die Fahrpreisentschädigung und die Höhe des Pünktlichkeitsgrades dürfen für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein.
  3. 3. Bei Nichterreichen eines vom Eisenbahnunternehmen im Vorhinein bekanntzugebenden Pünktlichkeitsgrades erhalten Fahrgäste mit Jahreskarten einmal im Jahr zum Ende der Geltungsdauer unaufgefordert den sich aus Z 5 ergebenden Gesamtbetrag der Entschädigung. Die Entschädigung kann in Form von Gutscheinen erfolgen, auf Wunsch des Fahrgasts muss sie allerdings in Form eines Geldbetrages erfolgen. Die näheren Bestimmungen sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Die Höhe des Pünktlichkeitsgrades hat für Züge im Vorort- und Regionalverkehr mindestens 95% zu entsprechen. Für Jahreskarten, die in einem Verkehrsnetz gelten, ist der Pünktlichkeitsgrad für den gesamten Geltungsbereich und bei streckenbezogenen Jahreskarten für die konkret vom Fahrgast angegebene Strecke bzw. angegebenen Strecken heran zu ziehen.
  4. 4. Ob der Pünktlichkeitsgrad erreicht wird oder nicht, ist im Vorort- und Regionalverkehr jeweils pro Monat zu ermitteln.
  5. 5. Die Höhe der bei Nichterreichen des Pünktlichkeitsgrades zu gewährenden Entschädigung ist vom Eisenbahnunternehmen ebenfalls im Vorhinein bekanntzugeben. Die Entschädigung ist anteilig für jeden Monat, in dem der Pünktlichkeitsgrad nicht erreicht wurde, festzusetzen. Die Beträge haben mindestens 10% des rechnerisch auf diesen Monat und auf das jeweilige Eisenbahnunternehmen entfallenden Fahrpreises des Bahnanteiles einer Jahreskarte oder bei streckenbezogenen Jahreskarten auf den konkret auf diese Strecke entfallenden Fahrpreises zu betragen und sind jedenfalls auf 50 Cent Beträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge von 1 bis 25 Cent sowie von 51 bis 75 Cent abgerundet und alle anderen Beträge aufgerundet werden.“

8. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Eisenbahnunternehmen haben auf ihrer Internetseite und, sofern vorhanden, im automatisierten Entschädigungssystem des Eisenbahnunternehmens, unentgeltlich die monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen der zumindest letzten 18 Monate in der Form auszuweisen, dass es allen am Verfahren für die Fahrpreisentschädigung teilnehmenden Fahrgästen mit Jahreskarten grundsätzlich möglich ist, festzustellen, ob ein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht. Alle Ansprüche auf Entschädigung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer der Jahreskarte folgenden Tag.“

9. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten auch für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer ab sechs Monaten.“

10. Die §§ 5 und 6 samt Überschriften lauten:

„Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

§ 5. Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des § 4 sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach Ende der Geltungsdauer geltend gemacht werden. § 9 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Anwendungsbereich

§ 6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des § 9, nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abschnittes.“

11. Die §§ 8 und 9 samt Überschriften lauten:

„Verspätung, Ausfall und Überfüllung des Zuges

§ 8. (1) Bei einer Verspätung des Zuges gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782, einem Ausfall des Zuges, eines versäumten Anschlusses aufgrund einer Zugverspätung oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die Geltungsdauer des Fahrausweises zu verlängern und diesen für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis gültig zu schreiben, sofern der Fahrgast seine Fahrt fortsetzt oder die unentgeltliche Rückbeförderung samt Hand- bzw. Reisegepäck zum Fahrtantrittsbahnhof bzw. -haltestelle beansprucht.

(2) Die Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/782 gelten auch im Fall einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast auf Verlangen den versäumten Anschluss, den Ausfall oder die Verspätung des Zuges zu bescheinigen.

Erstattung

§ 9. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten und Gruppenfahrausweisen innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfahrausweisen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat bei Reservierungen für einen Sitzplatz bis vor dem ersten Geltungstag den Preis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn die Reservierung nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenreservierungen von einer geringeren Teilnehmeranzahl ausgenützt worden ist. Eisenbahnunternehmen können für die Erstattung von Reservierungen eine angemessene Gebühr in Höhe von maximal 50% des Reservierungspreises vorsehen, sofern die Stornierung nicht mindestens zehn Tage vor dem Gültigkeitstag erfolgt.

(3) In den Beförderungsbedingungen ist festzulegen, unter welchen Bedingungen der Fahrpreis zu erstatten ist. Erstattungsbeträge unter vier Euro pro Person können von einer Auszahlung ausgeschlossen werden. Das Eisenbahnunternehmen kann die Erstattung von Fahrausweisen beim Kauf über einen bestimmten Vertriebsweg an die Einhaltung besonderer Bedingungen knüpfen.

(4) Der Erstattungsbetrag gemäß Abs. 1 und 2 ist auch nach dem ersten Geltungstag gebührenfrei auszuzahlen, wenn der Fahrausweis oder die Reservierung aus Gründen, die das Eisenbahnunternehmen zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise ausgenutzt worden ist. Der Erstattungsbetrag ist dabei auch bei Beträgen die unter der in Abs. 3 festgelegten Betrag liegen, vollständig und ohne Erhebung von Gebühren auszubezahlen.

(5) Die Zahlung bzw. die Zahlungsanweisung zur Erstattung hat außer in entsprechend begründeten Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrages auf Erstattung zu erfolgen.

(6) Das Eisenbahnunternehmen hat Anträge der Fahrgäste auf Erstattung des Fahrpreises mindestens am Fahrkartenschalter, im Postweg und barrierefrei über die eigene Internetseite anzunehmen; dies gilt auch für Anträge der Fahrgäste auf Entschädigung.

(7) Alle Ansprüche auf Erstattung sind erloschen, wenn sie beim Eisenbahnunternehmen nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend gemacht worden sind. Die Frist beginnt mit dem auf den Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises folgenden Tag.

(8) Diese Bestimmungen gelten auch für die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.“

12. Im § 10 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2021/782“ ersetzt.

13. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die näheren Bestimmungen über die vorübergehende Aussetzung der Beförderungspflicht sind in den Beförderungsbedingungen festzulegen. Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten.“

14. Die §§ 12 bis 15 samt Überschriften lauten:

„Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

§ 12. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat Fahrpläne und Tarife, welche die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpreise enthalten, zu erstellen und die Fahrpläne und die Tarife auf seine Kosten zu veröffentlichen. Die Fahrpläne und die Tarife sind zumindest auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen und unentgeltlich auszuweisen. Die Veröffentlichung der Fahrpreise kann auch auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens mittels Preisabfrage erfolgen.

(2) Eisenbahnunternehmen haben den Gesamtpreis und die Zusammensetzung der Preise inklusive der vom Eisenbahnunternehmen abzuführenden Steuern und Gebühren bei den Preisabfragen, im Warenkorb vor Abschluss der Buchung und in den Buchungsbestätigungen oder auf den Fahrausweisen anzugeben. Auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens sind auch eine Zusammenfassung der jeweils wichtigsten Änderungen der Beförderungsbedingungen und die bis zu einem Jahr alten Fassungen zu veröffentlichen und unentgeltlich bereitzustellen.

(3) Die Beförderungsbedingungen sind in den mit Personal besetzten Verkaufsstellen der Eisenbahnunternehmen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Über die wichtigste Beförderungsbedingungen ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in den Bahnhöfen, am Fahrkartenautomaten oder in den Zügen, sofern Fahrausweise in diesen verkauft werden, in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Änderungen der Fahrpläne und der Tarife dürfen erst nach der Veröffentlichung angewendet werden.

(5) Die Bahnhofsbetreiber haben den Eisenbahnunternehmen und den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Erfüllung der ihnen auferlegten Kundmachungs- und sonstigen Informationspflichten zu ermöglichen. Die Bahnhofsbetreiber haben überdies für die Kundmachung der in den Bahnhöfen und Haltestellen jeweils relevanten Fahrpläne in geeigneter und barrierefreier Form zu sorgen.

(6) Die Tarife sind allen Personen gegenüber in gleicher Weise anzuwenden. Das Eisenbahnunternehmen kann jedoch Ermäßigungen der Fahrpreise oder der Nebengebühren sowie sonstige Begünstigungen für bestimmte Personengruppen gewähren. Bei Preisabfragen über die Internetseite des Eisenbahnunternehmens oder über eine im weiten Umfang verfügbare Informationstechnik ist der jeweils günstigste Preis klar ersichtlich auszuweisen.

(7) Die Tarife sind klar, verständlich und transparent zu fassen. Spätestens vor Abschluss der Buchung ist auf die konkreten Stornierungs- und Erstattungsbestimmungen hinzuweisen.

(8) Die Pflichten gemäß den Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 treffen auch die Fahrkartenverkäufer und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bezüglich der im jeweiligen Verkehrsverbund geltenden Tarife.

Fahrausweise

§ 13. (1) Den Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewichen werden kann.

(3) Die Fahrgäste müssen

  1. 1. bis zum Ende der Fahrt mit einem Fahrausweis versehen sein und diesen bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufbewahren,
  2. 2. den Fahrausweis den Bediensteten der Eisenbahnunternehmen auf Verlangen zur Überprüfung vorweisen und aushändigen und
  3. 3. erforderlichenfalls bei der Identitätsfeststellung mitwirken.

(4) Die Bediensteten der Eisenbahnunternehmen haben sich gegenüber den Fahrgästen auf Verlangen auszuweisen.

(5) Das Einbehalten von Fahrausweisen oder sonstigen mit der Beförderung im Zusammenhang stehenden Ausweisen ist zu bestätigen.

(6) Art. 11 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 EisbG verfügen.

(7) Eisenbahnunternehmen können vorschreiben, dass Personen mit Behinderungen als solche entsprechend den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ihres Wohnsitzlandes anerkannt sein müssen, um in den Fällen des Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782 Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren erwerben zu können.

(8) Gibt es am Fahrtantrittsbahnhof bzw. an der Fahrtantrittshaltestelle keinen Fahrkartenschalter oder keinen Fahrkartenautomaten und auch keine andere Möglichkeit Fahrausweise im Voraus zu erwerben, so ist den Fahrgästen zu gestatten, Fahrausweise im Zug ohne Nebengebühren zu kaufen. Eisenbahnunternehmen können dieses Recht aus vernünftigen Gründen der Sicherheit oder der Reservierungspflicht einschränken oder verweigern.

(9) Die Pflichten gemäß Abs. 1 bis 8 treffen auch die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und ihre Bediensteten bezüglich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten.

Betreten der Bahnsteige

§ 14. (1) Bahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.

(2) Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafür zu sorgen, dass die Bahnsteigsperren für den Fahrgast klar erkennbar sind.

Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

§ 15. (1) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften können neben dem Fahrpreis Nebengebühren, etwa wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt, verlangen und eine außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betreiben oder betreiben lassen. Auf Einspruchsmöglichkeiten und -fristen ist durch das Unternehmen angemessen hinzuweisen. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen wird dadurch nicht berührt.

(2) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben zuerst zu versuchen, offene Forderungen schriftlich einzufordern. Begründete und binnen einem Monat erhobene Einsprüche sind inhaltlich zu beantworten, bevor eine Mahnung ergeht und weitere außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Einspruchsfrist beginnt an dem der Überreichung oder der Zustellung der Forderung folgenden Tag.

(3) Wenn ein Fahrgast nachweist, im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises gewesen zu sein, etwa durch Nachbringen eines namentlich auf seine Person ausgestellten Fahr-, Ermäßigungs-, Freifahrt- oder sonstigen Ausweises, ist der erhöhte Fahrpreis um mindestens 90% zu reduzieren. Dies gilt sinngemäß auch für die Reduktion von sonstigen Nebengebühren sowie beim Erwerb eines neuen Fahrausweises ohne erhöhten Fahrpreis.

(4) Auf die Rechte und den Schutz von Kindern und Minderjährigen ist besonders zu achten. Dies gilt insbesondere bei der Strafhöhe und der Handhabung des Mahn- und Inkassowesens.“

15. Die §§ 19 und 20 samt Überschriften lauten:

„Verhalten der Fahrgäste

§ 19. (1) Das Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche

  1. 1. die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen nicht beachten,
  2. 2. eine Gefahr für die Sicherheit der Mitreisenden sowie vom Eisenbahnunternehmen beschäftigte oder beauftragte Personen darstellen,
  3. 3. bei tätlichen Angriffen gegenüber Mitreisenden sowie vom Eisenbahnunternehmen beschäftigte oder beauftragte Personen oder
  4. 4. sonst auf Grund ihres Zustandes oder ihres Verhaltens die Mitreisenden in unzumutbarer Weise belästigen,

    von der Beförderung ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Straferkenntnisses für maximal sechs Monate ausschließen; Fahrgäste mit Behinderung dürfen jedoch nicht aufgrund ihres auf die Behinderung zurückzuführenden Verhaltens ausgeschlossen werden. Soweit der Ausschluss rechtmäßig erfolgt ist, haben die Fahrgäste diesfalls keinen Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der sonstigen Kosten oder auf Entschädigung.

(2) Fahrgäste, gegen die ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender bzw. wiederholter Verstöße gegen die vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehmen beschäftigten oder beauftragten Personen vorliegt, können vom Eisenbahnunternehmen befristet oder gegebenenfalls auch dauerhaft von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat dem Fahrgast schriftlich über einen Beförderungsausschluss nach den Abs. 1 und 2 zu unterrichten. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können betroffene Fahrgäste sich zur Überprüfung der Recht- und Verhältnismäßigkeit eines ausgesprochenen befristeten oder dauerhaften Beförderungsausschlusses an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wenden. Eisenbahnunternehmen haben, die Fahrgäste im Zuge des schriftlich ausgesprochenen Beförderungsausschlusses über diese Überprüfungsmöglichkeit zu informieren.

(4) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.

Informationspflichten

§ 20. (1) Die Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben, sofern möglich, Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.

(2) Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/782 gilt auch für Beförderungen auf Nebenbahnen durch Eisenbahnunternehmen, die über keine Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 EisbG verfügen und für Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften.

(3) Die Fahrgäste sind über allfällige Störungen, über Aktivitäten, die voraussichtlich zu Störungen wie Verspätungen oder Zugausfällen von Verkehrsdiensten führen, und die voraussichtlichen Auswirkungen, zu informieren. Dies hat angemessen, nach Verfügbarkeit und je nach Umfang und Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Störung zu geschehen. Die Informationen sind über die verfügbaren Informationskanäle wie über die jeweilige Internetseite des Eisenbahnunternehmens, am Bahnhof oder im Zug bereitzustellen, beispielsweise am Fahrkartenschalter, vom Zugbegleiter, über Monitore oder Aushänge oder auf sonstige geeignete Weise. Bei personenbezogenen Buchungen wie Reservierungen besteht eine erhöhte Informationsverpflichtung über sonstige Informationstechniken, sofern die Kontaktdaten dem Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft bekannt sind.

(4) Der Fahrgast hat sich angemessen und rechtzeitig über allfällige Störungen wie Verspätungen oder Zugausfälle zu informieren.

(5) Die Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben die Fahrgäste angemessen über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten zu informieren.

(6) Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber haben für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zentrale Anlaufstellen gemäß Art. 24 lit. f der Verordnung (EU) 2021/782 zu errichten und zu betreiben.

(7) Unbeschadet Art. 28 der Verordnung (EU) 2021/782 haben Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften die Fahrgäste darüber zu informieren, wie diese Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, dieses Bundesgesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungenen, einschließlich der Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a EisbG, einbringen können.

(8) Der Fahrgast hat die Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall einzubringen. Die Beantwortung der Beschwerde hat innerhalb von einem Monat, in entsprechend begründeten Fällen innerhalb höchstens drei Monate nach Einreichung der Beschwerde zu erfolgen.“

16. § 22 samt Überschrift lautet:

„Einrichtung eines Fahrgastbeirates

§ 22. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.

(2) Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Fahrgastrechte sowie der Qualitätskriterien für die vom Bund bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.

(3) Der Fahrgastbeirat setzt sich aus seinen Mitgliedern zusammen; es sind dies

  1. 1. ein Mitglied des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2. ein Mitglied des Bundeskanzleramts,
  3. 3. ein Mitglied des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  4. 4. ein Mitglied der Schienen-Control GmbH,
  5. 5. ein Mitglied der Bundesarbeitskammer,
  6. 6. ein Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt den Vorsitz des Fahrgastbeirates. Sie bzw. er kann eine dauernde Stellvertretung bestimmen.

(5) Die Bestellung der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist auf die Dauer von vier Jahren zu beschränken und kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses ist berechtigt an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teilzunehmen.

(6) Die Mitgliedschaft im Fahrgastbeirat ist ehrenamtlich und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf einen Ersatz von Reisekosten.

(7) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Fahrgastbeirates bzw. die dauernde Stellvertretung können im Einzelfall Nichtmitglieder (Auskunftspersonen, Sachverständige) zur Mitarbeit im Fahrgastbeirat heranziehen.

(8) Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden mindestens jährlich sowie dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt. Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind stets unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit angemessener Vorlaufzeit einzuberufen.

(9) Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben über im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Fahrgastbeirat zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen, Daten und Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichterstattung eines Mitgliedes an die jeweils entsendende Organisation.

(10) Der Fahrgastbeirat hat sich mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedarf.“

17. Vor der Paragrafenüberschrift des § 32 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Geschlechtsneutrale Bezeichnung

§ 31a. Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“

18. Dem § 33 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift 1. Hauptstücks des 1. Teils, § 1, § 2 samt Überschrift, § 4 Abs. 1 und 4, die §§ 6 sowie 8 samt Überschriften, die Paragraphenüberschrift zu § 9, 9 Abs. 1 und 3 bis 8, § 10, § 11 Abs. 2, die §§ 12, 13, 14, 15, 19, 20, 22 sowie 31a jeweils samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 4 Abs. 5, § 5 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 tritt mit Ablauf des 7. Juni 2030 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Das Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Zweck

§ 1. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin und einem in § 2 Z 2 genannten Unternehmen und im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als alternative Streitbeilegungsstelle gemäß der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG , ABl. Nr. L 165 vom 18.6.2013 S. 63, und als Durchsetzungsstelle nach den in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.“

2. Im § 2 Z 1 lit. a wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 14“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1,“ ersetzt.

3. § 2 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. betroffene Unternehmer
    1. a) die Eisenbahnunternehmen, die Bahnhofsbetreiberinnen und -betreiber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Fahrkartenverkäuferinnen und -verkäufer, die innerstädtischen Verkehrsbetriebe und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957,
    2. b) die Berechtigungsinhaberinnen und -inhaber, die Busbahnhofbetreiberinnen und-betreiber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler, die Fahrkartenverkäuferinnen und –verkäufer, die innerstädtischen Verkehrsbetriebe und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß § 32b des Kraftfahrliniengesetzes,
    3. c) die Zivilflugplatzhalterinnen und -halter, die Reiseunternehmen, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler, die Flugscheinverkäuferinnen und –verkäufer und die Luftfahrtunternehmen bei Beschwerden gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes,
    4. d) die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberinnen und -betreiber bei Beschwerden gemäß § 71a des Schifffahrtsgesetzes,
    5. e) die Konzessionsinhaberinnen und -inhaber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler und die Fahrkartenverkäuferinnen und -verkäufer bei Beschwerden gemäß § 87a des Schifffahrtsgesetzes, und
    6. f) die sonstigen von den betroffenen Unternehmen gemäß lit. a bis e mit Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin und/oder im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen beauftragten Unternehmen;
  1. 3. Beteiligte
    1. a) einerseits der Einbringer bzw. die Einbringerin einer Beschwerde (in der Regel die Person, welche eine Beförderung als Fahrgast bzw. Fluggast beansprucht oder in Anspruch genommen hat, zur Nutzung berechtigt ist oder beabsichtigt zu nutzen) und
    2. b) anderseits die betroffenen Unternehmen.“

4. § 4 Abs. 5 lautet:

„(5) Nach der Abrechnung eines Geschäftsjahres hat die Schienen-Control GmbH die Entwicklung des zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angefallenen Aufwandes, der vorgeschriebenen Beiträge der Unternehmer und des Anteiles des Bundes zu evaluieren. Diese Evaluierung hat in den ersten drei Geschäftsjahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich und danach alle drei Jahre zu erfolgen. Die Ergebnisse sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage der von der Schienen-Control GmbH vorgelegten Ergebnisse der Evaluierung und unter Berücksichtigung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls anzupassen.“

5. Die § 5 und 6 samt Überschriften lauten:

„Einbringung

§ 5. (1) Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von § 78a des Eisenbahngesetzes 1957, § 32b des Kraftfahrliniengesetzes, § 139a des Luftfahrtgesetzes, oder den §§ 71a oder 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.

(2) Die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis e betroffenen Unternehmer haben die Fahrgäste bzw. Fluggäste auf ihren Internetseiten sowie in Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Häfen- oder Fahrgastanlagen bzw. Zivilflugplätzen angemessen und leicht zugänglich über ihre Kontaktdaten, die der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle und, sofern vorhanden, die der eigenen Beschwerdestelle zu informieren.

(3) Die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis e betroffenen Unternehmer haben bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf die Möglichkeit der Schlichtung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angemessen hinzuweisen.

(4) Die Schienen-Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben

  1. 1. dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. der in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen,
  3. 3. des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes BGBl. I Nr. 40/2013, in der jeweils geltenden Fassung, und
  4. 4. der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets BGBl. II Nr. 363/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/2024,

    zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis f betroffenen Unternehmer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.

Verfahrensweise

§ 6. (1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat eine Beschwerde mit dem Ziel der Schlichtung zwischen den Beteiligten binnen neunzig Tagen zu behandeln. Wenn sich bei dieser Behandlung ergeben sollte, dass es sich um eine hochkomplexe Streitigkeit handelt, so kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung auch in einem längeren Zeitraum vornehmen.

(2) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kann die Behandlung einer Beschwerde jedoch ablehnen, wenn bei der Einbringung der Beschwerde der Zeitpunkt der Befassung des betroffenen Unternehmers mit dem Anliegen mehr als ein Jahr zurückliegt, oder wenn das Vorbringen in der Beschwerde mutwillig oder derartig erscheint, dass seine Behandlung den effektiven Betrieb der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ernsthaft beeinträchtigen würde. Bei Beschwerden von einem Unternehmen, welches entgeltlich die Durchsetzung der Ansprüche des Fahrgasts bzw. Fluggasts beim betroffenen Unternehmen gemäß § 2 Z 2 übernommen hat, können von diesem zusätzliche Unterlagen, Nachweise oder ein Beitrag zu den Verfahrenskosten verlangt werden.

(3) Das Einbringen einer Beschwerde und die entsprechende Fortsetzung eines Schlichtungsverfahrens von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hemmen den Anfang und den Fortlauf der Verjährung sowie der sonstigen Fristen zur Geltendmachung der vom Schlichtungsverfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.

(4) Wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung einer Beschwerde ablehnt, hat sie dies dem Einbringer bzw. der Einbringerin umgehend mitzuteilen. Ansonsten hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Beteiligten in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen und sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung schriftlich abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.

(5) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat Richtlinien zu ihrer Verfahrensweise zu erstellen. Darin sind ausgehend von den jeweiligen unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben die Möglichkeiten zur Einbringung von Beschwerden auf elektronischem und anderem Wege sowie die Vorgangsweise zur Behandlung von Beschwerden samt der Einbeziehung und Information der Beteiligten im Rahmen der Schlichtung und deren angestrebte Dauer darzulegen. Die jeweiligen Besonderheiten bezüglich der Beförderung auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt sind zu berücksichtigen.

(6) Die Richtlinien zur Verfahrensweise sind auf der Webseite der Schienen-Control GmbH als solche für die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen, samt den allgemeinen Informationen über die Möglichkeiten des Zugangs zur Schlichtung.

(7) Strafbar sind die in § 2 Z 2 genannten Unternehmen auch dann, wenn sie die in § 2 Z 1 angeführten Bestimmungen im Ausland verletzen.

(8) Die für die Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957, die für die Konzession bzw. Genehmigung gemäß § 1 Abs. 3 des Kraftfahrliniengesetzes, die für die Beförderungsbewilligung gemäß § 102 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes sowie die für die Konzession gemäß § 75 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, der Schienen-Control GmbH auf Anfrage die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen und Daten zu übermitteln.“

6. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Schienen-Control GmbH hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die Bereiche Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Luftfahrt und Schifffahrt zu erstellen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln, die bzw. der diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Bericht ist überdies auf der Webseite der Schienen-Control GmbH als Bericht der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen. Die Schienen-Control GmbH kann darüber hinaus über die Kundenzufriedenheit und die Einhaltung der Fahrgastrechte öffentlich Bericht erstatten. Die Unternehmen haben auf Verlangen der Schienen-Control GmbH Auskunft über die Kundenzufriedenheit zu geben, sofern entsprechende Daten oder Informationen den Unternehmen vorliegen.“

7. Vor der Paragrafenüberschrift des § 9 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Strafbestimmungen

§ 8a. Wer gegen die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie§ 8 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.“

8. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(2) § 1, § 2 Z 1 lit. a, Z 2 und 3, § 4 Abs. 5, die §§ 5 sowie 6 samt Überschriften, § 8 Abs. 2 sowie § 8a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 231/2021 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22a wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 14“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1“ ersetzt.

2. Im § 22c wird das Zitat „Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007“ durch das Zitat „Art. 20 der Verordnung (EU) 2021/782“ ersetzt.

3. § 78a samt Überschrift lautet:

„Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden

§ 78a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Interessenvertretungen und Kunden Beschwerden in Streit- bzw. Beschwerdefällen, welche die Beförderung von Fahrgästen und Reisegepäck auf Haupt- und Nebenbahnen betreffen und die mit einem Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Reiseveranstalter, Fahrkartenverkäufer sowie mit einem innerstädtischen Verkehrsbetrieb oder mit einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, sofern sie im Zusammenhang mit derartigen Eisenbahnverkehrsdiensten stehen, nicht befriedigend gelöst worden sind, bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Sie hat die eingebrachten Beschwerden im Einzelnen zu behandeln.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Interessenvertretungen und Fahrgäste insbesondere auch Beschwerden wegen behaupteter Verstöße gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets BGBl. II Nr. 363/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/2024, sowie wegen behaupteter rechtswidriger Regelungen in den Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen (§ 22a) bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte einbringen. Diese Beschwerden sind im Einzelnen zu behandeln.

(3) Von Beschwerden gemäß Abs. 1 oder 2 betroffene Unternehmen haben an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Eine Beschwerde gemäß Abs. 2 kann bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden, nachdem die Interessenvertretung oder der Fahrgast das Eisenbahnunternehmen, den Fahrkartenverkäufer oder den Bahnhofsbetreiber gemäß Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/782 befasst hat und es zu keiner Einigung gekommen ist oder binnen einem Monat, in begründeten Fällen binnen höchstens drei Monaten ab Eingang der Beschwerde keine endgültige Beantwortung durch das Eisenbahnunternehmen, den Fahrkartenverkäufer oder den Bahnhofsbetreiber erfolgte.

(5) Bei der Streitbeilegung gemäß Abs. 1 und 2 ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.

(6) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat die Schienen-Control Kommission über gemäß Abs. 2 behandelte Beschwerden zu informieren, wenn es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommt. Die Schienen-Control Kommission kann bei einer Beschwerde eines Fahrgasts über die Fahrpreisentschädigung, Erstattung sowie Hilfeleistung bei Verspätungen oder Zugausfällen, über den erhöhtem Fahrpreis oder sonstige Nebengebühren sowie über den Ausschluss von der Beförderung aussprechen, dass die Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte wegen eines behaupteten Verstoßes gegen anzuwendende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782, des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes oder der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets für verbindlich erklärt wird.“

4. § 78b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Schienen-Control Kommission hat bei der Unwirksamkeitserklärung gleichzeitig auszusprechen, ab welchem Zeitpunkt welche Bestimmungen neu zu regeln sind. Zugleich mit der gänzlichen oder teilweisen Unwirksamkeitserklärung hat die Schienen-Control Kommission dem Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufer oder der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft zu untersagen, die für unwirksam erklärten Bestimmungen zu verwenden und sich auf sie zu berufen. Weiters kann die Schienen-Control Kommission die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auftragen, sofern das Eisenbahnunternehmen, der Fahrkartenverkäufer oder die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft der aufgetragenen Neuregelung nicht angemessen nachkommt.“

5. Im § 192 wird das Zitat „Verordnung (EG) Nr. 1371/2007“ durch das Zitat „Verordnung (EU) 2021/782“ ersetzt.

6. In § 232 Abs. 1 entfällt die Z 3; die bisherigen Z 4 und 5 die Bezeichnung (3) und (4).

7. In § 232 wird Abs. 2 durch folgende Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Wer gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Zuständige Behörde für das Strafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht gemäß Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2021/782 die Schienen-Control GmbH zuständig ist.

(3) Wer gegen Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des 1. Teiles des EisbBFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.“

8. Dem § 245 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Die §§ 22a sowie 22c, § 78a samt Überschrift, § 78b Abs. 2, § 192 sowie § 232 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 232 Abs. 1 Z 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2024 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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