136. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz), BGBl. I Nr. 75/2021, wird verordnet:
Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets
Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Einführung des Klimatickets, BGBl. II Nr. 363/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 12 samt Überschrift lautet:
„Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Das Außerkrafttreten der Verordnung wird mit einer Übergangsfrist von zumindest 12 Monaten bekanntgegeben werden.
(3) § 2 Zi. 1 lit. c, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 6 Abs. 5, §7 Zi. 2, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Zi. 5 sowie die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 2 Zi. 2, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 8 Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 323/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 3 sowie die Beilage 1, die Beilage 2 und die Beilage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(6) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2023 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft
(8) Die Beilagen 1 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die Beilage 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2024 tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.“
2. Die Beilage 1 erhält den Titel:
„Beilage 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kauf des KlimaTicket Ö“
3. In der Beilage 1 wird § 14 Abs. 1 wie folgt geändert:
„(1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos eingezogen.“
4. § 4 der Beilage 4 erhält die Überschrift:
„Geltungsbereich KlimaTicket Ö“
5. In der Beilage 4 wird § 13 Abs. 1 wie folgt geändert:
„(1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos eingezogen.“
6. Anhang 2 der Beilage 4 erhält die Überschrift:
„Strecken im Ausland mit Anerkennung des KlimaTicket Ö“
7. Nach der Beilage 4 wird folgende Beilage 5 angefügt:
„Beilage 5: Allgemeine Geschäftsbedingungen für das KlimaTicket Ö 18
AGB Geltungsbereich und Änderungen
§ 1. (1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) sind Bestandteil jedes Vertrags zum Erhalt eines KlimaTicket Ö 18, der zwischen der Republik Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, im Folgenden Bund genannt), vertreten durch die One Mobility Ticketing GmbH, und den Kundinnen bzw. Kunden abgeschlossen wird.
(2) Mit dem Erhalt des KlimaTicket Ö 18 (im Folgenden auch Ticket genannt) wird zwischen dem Bund und der Ticketinhaberin bzw. dem Ticketinhaber kein Beförderungsvertrag abgeschlossen. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, zustande.
(3) Bei geplanten Änderungen dieser Geschäftsbedingungen zum Nachteil der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets ergeht rund zwei Monate im Voraus eine schriftliche Information per Brief oder E-Mail an die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn diesen nicht bis zum angegebenen Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen schriftlich per Brief oder via Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt widersprochen wird. Im Änderungsschreiben findet sich ein Hinweis über das Datum des Inkrafttretens der AGB-Änderungen und darüber, dass die Änderungen in Kraft treten, wenn diesen nicht widersprochen wird. Im Falle eines Widerspruchs kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gebührenfrei gekündigt werden. In diesem Fall ist das Ticket nachweislich bei einer Servicestelle abzugeben.
Begriffsbestimmungen
§ 2. „Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.
Geltungsbereich KlimaTicket Ö
§ 3. (1) Persönlicher Geltungsbereich
- 1. Das KlimaTicket Ö 18 ist ein personengebundenes Ticket und nicht übertragbar. Es lautet auf den Namen der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets, der beim Ausstellungsvorgang anzugeben ist.
(2) Zeitlicher Geltungsbereich
- 1. Das Ticket gilt ab dem bei der Bestellung angegebenen Datum, welches frühestens dem Tag des 18. Geburtstages entspricht und spätestens einen Tag vor dem 21. Geburtstag liegt und auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet nach zwölf Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende.
- 2. Das Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb der Gültigkeitsdauer.
(3) Räumlicher Geltungsbereich
- 1. Das Ticket gilt auf allen fahrplanmäßig erbrachten Verkehrsangeboten des öffentlichen Verkehrs, ausgenommen Nostalgie-, Tourismus- und Zahnradbahnen in den Verbundliniennetzen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (siehe unter www.klimaticket.at ) gemäß deren Tarifbestimmungen.
- 2. Das Ticket gilt bei den teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (siehe unter klimaticket.at) jedenfalls im österreichischen Staatsgebiet und zusätzlich auf allen Strecken zwischen Halten in Österreich und den gemeinsam mit anderen Bahnen betriebenen Gemeinschaftsbahnhöfen im Ausland (siehe Anhang 1) sowie auf den in Anhang 2 genannten Strecken im Ausland.
Kundengruppen
§ 4. Das KlimaTicket Ö 18 ist für alle Personen, die frühestens am 1.1.2006 geboren wurden und zum Zeitpunkt der Ticketausstellung
- 1. im Inland einen Wohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idgF. gemeldet haben oder
- 2. im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt insbesondere zum Zweck einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachweisen können,
ab dem 18. Geburtstag bis einen Tag vor dem 21. Geburtstag einmalig für die Dauer eines Jahres verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorzuweisen.
Ausgabe des Tickets
§ 5. (1) Das Ticket kann ausschließlich bei persönlichem Erscheinen bei den Servicestellen der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen unentgeltlich ausgegeben werden.
(2) Das Ticket kann maximal einen Monat vor dem frühestmöglichen Gültigkeitsbeginn und spätestens einen Tag vor dem 21. Geburtstag ausgegeben werden.
Gültigkeit in Verkehrsmitteln und Verkehrsunternehmen
§ 6. (1) Mit dem Ticket können die angebotenen Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen gemäß Routenplaner des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter route.bmk.gv.at innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs in Anspruch genommen werden. Ein entsprechender Beförderungsvertrag kommt ausschließlich mit dem jeweiligen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen zustande (siehe § 7 Abs. 3).
(2) Bei Verkehrsunternehmen mit mehr als einer Komfortklasse gilt das Ticket in der Basis-Komfortklasse.
(3) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets nicht in Anspruch genommen, ist das Ticket in Scheckkartenform im Original mitzuführen. Kopien, Scans, Fotos oder andere Abbildungen der Scheckkarte entfalten keine Gültigkeit. Das vorläufige Ticket kann auch elektronisch oder als PDF-Ausdruck vorgewiesen werden. Alle Ticketkategorien und das vorläufige Ticket sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig. Das Ticket und der amtliche Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto sind bei einer Kontrolle unaufgefordert vorzuweisen und auf Verlangen zur Überprüfung zu übergeben.
(4) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, ist neben dem Ticket in Scheckkartenform auch das in der App angezeigte Ticket als gültiges Ticket anzuerkennen. Ein Screenshot entfaltet keine Gültigkeit.
Vertragspartner
§ 7. (1) Die Ausgabe des Tickets erfolgt durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes
(2) Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle treten die zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen lediglich als Vertreter für die Ausgabe des Tickets auf. Das Ticket wird jedoch jedenfalls durch die One Mobility Ticketing GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes ausgegeben.
(3) Das Unternehmen, bei dem das Ticket ausgestellt wird, ist nicht zwingend auch das jeweilige Beförderungsunternehmen. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH schulden der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets jedenfalls nicht die Erbringung, Durchführung oder Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen. Die Erbringung, Durchführung und Abwicklung von Verkehrsdienstleistungen obliegt sohin ausschließlich dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, welches die konkrete Beförderungsleistung anbietet, in dessen alleiniger Ingerenz. Der Beförderungsvertrag kommt ausschließlich zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und diesem Verkehrsunternehmen und jedenfalls niemals mit dem Bund, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH zustande.
Vertragsabschluss
§ 8. (1) Bei Ausstellung des Tickets bei einer Servicestelle sind jedenfalls folgende Informationen anzugeben:
- 1. Vor- und Nachname der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
- 2. Geburtsdatum der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
- 3. Anschrift der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
- 4. Gültigkeitsbeginn
- 5. Foto der Ticketinhaberin bzw. des Ticketinhabers
(2) Zusätzlich zu diesen Angaben ist bei Ausstellung des Tickets folgendes gültiges Berechtigungsdokument vorzuweisen
- 1. Meldebestätigung über einen Wohnsitz in Österreich (nicht älter als 6 Monate) oder
- 2. Bestätigung der One Mobility GmbH über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 4 Z 2.
(3) Die Angaben zu Personen sind von den Kundinnen bzw. Kunden vor Abschluss der Ausstellung auf Richtigkeit zu prüfen.
(4) Der Vertrag über den Erhalt des Tickets kommt zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund rechtsgültig zustande, sobald die Ticketausstellung durch unmittelbare technische Erfassung sämtlicher Vertragsdaten bei der Servicestelle angenommen wird (direkter Vertragsabschluss vor Ort). Voraussetzung ist die Erfüllung sämtlicher in Punkt 8 genannter Bedingungen.
(5) Unmittelbar nach erfolgreicher Ausstellung des Tickets wird eine Bestätigung an eine allenfalls beim Ausstellungsvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Diese Bestätigung gilt nicht als Ticket.
Ausstellung des Tickets
§ 9. (1) Nach einem gültigen Vertragsabschluss wird das Ticket in Scheckkartenform auf den bei der Servicestelle angegebenen Namen ausgestellt und in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Ausstellung an die angegebene Adresse zugestellt. Das Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig.
(2) Die Gefahr des Verlusts am Postweg oder der Beschädigung des Tickets trägt bis zur Zustellung an den Adressaten der Bund.
(3) Wird die Möglichkeit einer digitalen Anzeige des Tickets in Anspruch genommen, kann das Ticket zusätzlich in den Apps der Partner gemäß klimaticket.at digital angezeigt werden. Das digital angezeigte Ticket ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig. Wird das Ticket gesperrt oder storniert, ist eine digitale Anzeige des Tickets nicht mehr möglich. Die Datenübertragung über das Mobilfunknetz zum Smartphone liegt außerhalb unseres Einflusses, weshalb dies auf das Risiko der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets erfolgt. Fehler beim Gerätebetrieb (z. B. leere Akkus, etc.) sind von der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets selbst zu verantworten.
Vorläufiges Ticket
§ 10. (1) Nach Abschluss des Ausgabevorgangs bei der Servicestelle, wird ein befristetes vorläufiges Ticket auf den bei der Servicestelle angegebenen Namen ausgestellt und als Ausdruck bei der Servicestelle übergeben sowie an die bei der Servicestelle angegebene E-Mail-Adresse übermittelt, sofern eine solche bekanntgegeben wurde. Das vorläufige Ticket ist personalisiert, nicht übertragbar und nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder der e-card mit Foto gültig.
(2) Mit dem vorläufigen Ticket können die Verkehrsleistungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und teilnehmenden Verkehrsunternehmen ab dem Gültigkeitsbeginn des Tickets in Anspruch genommen werden.
(3) Bei Fahrten innerhalb Österreichs kann das vorläufige Ticket elektronisch als PDF-Ticket auf einem mobilen Endgerät vorgewiesen werden. Um Fälschungen und Missbrauch vorzubeugen, akzeptiert das Kontrollpersonal von Verkehrsunternehmen im Ausland hingegen keine nicht ausgedruckten PDF-Tickets auf Laptops, Smartphones oder Tablets. Für Fahrten ins Ausland oder im Ausland ist das PDF-Ticket daher immer vorab auszudrucken.
(4) Bei einem Ausdruck des vorläufigen Tickets als PDF-Ticket ist sicherzustellen, dass dieser auf weißem Papier im A4-Hochformat erfolgt. Der Code und die angegebenen Daten müssen vollständig lesbar sein. Sofern ein anderes Format bzw. ein schlecht lesbar ausgedrucktes bzw. falsch ausgeschnittenes vorläufiges Ticket dazu führt, dass der Code nicht lesbar ist, kann nicht validiert werden, und das Ticket stellt ein ungültiges Ticket dar.
(5) Es ist darauf zu achten, dass der aufgedruckte Barcode nicht geknickt wird. Darin sind Daten gespeichert, die bei einer Ticketkontrolle abgerufen werden.
Ersatzausstellung
§ 11. (1) Der Verlust oder der Diebstahl des Tickets in Scheckkartenform ist umgehend gemeinsam mit einer Anzeige bei der zuständigen Behörde, persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt zu melden. Nach Bearbeitung der Meldung wird das Ticket gesperrt. Sobald die Meldung erfolgt ist, ist die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets vom Missbrauchsrisiko befreit. Gegen Zahlung des Ersatzleistungsentgelts (siehe Anhang 3) wird bei den Servicestellen ein vorläufiges Ticket ausgestellt und ein Ersatzticket bestellt.
(2) Bei Verlust des Tickets am Postweg erhält die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets kostenlos ein Ersatzticket, sofern der Verlust innerhalb von sechs Wochen ab Ausstellung persönlich bei einer Servicestelle, telefonisch unter 0800 24 00 50 oder mittels Kontaktformular unter www.klimaticket.at/kontakt gemeldet wird. Bis das Ersatzticket zugestellt wird, wird ein kostenloses vorläufiges Ticket ausgestellt. Wird der Verlust des Tickets erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemeldet, ist für die Ausstellung eines Ersatztickets das Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 3) zu bezahlen.
Ungültiges Ticket
§ 12. (1) Weist ein Fahrgast bei einer Ticketkontrolle ein ungültiges Ticket vor, wird dieses durch das Kontrollpersonal gegen Bestätigung der Abnahme ersatzlos eingezogen.
(2) Das Ticket ist ungültig, wenn
- 1. die Nutzung nicht den gegenständlichen AGB entspricht, insbesondere, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets schon abgelaufen ist oder die Ticketkategorie einer Kundengruppe genutzt wird, deren Berechtigungsvoraussetzungen die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets nicht erfüllt
- 2. die Identität des Fahrgasts nicht mit jener auf dem Ticket übereinstimmt
- 3. der Inhalt manipuliert wurde, z. B. Änderung des Datums oder Fotos
- 4. das Ticket wegen dessen Zustand nicht auf Gültigkeit geprüft werden kann
(3) Das Ticket ist ebenfalls ungültig, wird bei einer Ticketkontrolle jedoch nicht eingezogen, wenn
- 1. das Ticket seinen Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht hat
- 2. kein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorgezeigt wird
(4) Die weiteren Folgen für Reisen ohne gültiges Ticket sind in den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen geregelt.
Kündigung und Umtausch
§ 13. (1) Die ordentliche Kündigung während der Gültigkeitsdauer des Tickets ist ausgeschlossen.
(2) Das Ticket kann nicht umgetauscht werden.
Vertragserneuerung
§ 14. (1) Zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets eine schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail zur Vertragserneuerung übermittelt, welches ein Angebot für ein KlimaTicket Ö Jugend enthält. Bei Einzahlung des via Zahlschein bekanntgegebenen Gesamtbetrages für das neue Ticket innerhalb der im Einladungsschreiben zur Vertragserneuerung angegebenen Zahlungsfrist, wird der Vertrag für das neue Ticket automatisch für die Dauer von zwölf Monaten abgeschlossen. Wird der Zahlschein nicht rechtzeitig eingezahlt, kommt kein neuer Vertrag zustande.
(2) Der neue Vertrag beginnt am Tag nach dem Gültigkeitsende des vorherigen Tickets.
KlimaTicket-Kundenkonto
§ 15. (1) Nach Ausstellung bei einer Servicestelle kann unter www.klimaticket.at jederzeit selbstständig ein Kundenkonto zur Einsicht in die Vertrags- und Kundendaten eingerichtet werden.
Änderung der Kundendaten
§ 16. (1) Das Ticket kann weder auf eine andere Person noch auf einen anderen zeitlichen Geltungsbereich umgeschrieben werden.
(2) Bei Namensänderungen wird nach Vorlage eines Nachweises durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets bei einer Servicestelle das Ticket ohne Wirkung auf die Gültigkeit abgeändert. Dafür wird ein Ersatzleistungsentgelt (siehe Anhang 3) in Rechnung gestellt.
(3) Eine Änderung der bei der Bestellung angegebenen Kundendaten, z. B. Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse der Inhaberin bzw. des Inhabers des Tickets ist umgehend mittels Kontaktformular auf www.klimaticket.at/kontakt , nachweislich bei einer Servicestelle bekanntzugeben oder online im Kundenkonto selbstständig vorzunehmen. Bei fehlender Information über Änderungen der Kundendaten gelten sämtliche an die zuletzt bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse verschickten Unterlagen und Erklärungen als ordnungsgemäß zugegangen.
Haftung
§ 17. (1) Sämtliche teilnehmende Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen akzeptieren das Ticket unabhängig von der ausstellenden Stelle als Berechtigung für durch das Verkehrsunternehmen erbrachte und durch den Fahrgast in Anspruch genommene Beförderungsleistung. Die ausstellende Stelle in Form der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft, des Verkehrsunternehmens oder One Mobility Ticketing GmbH sowie des Bundes erbringt somit nicht die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Ticket, sondern die Beförderungsleistung kann ausschließlich durch das jeweilige Verkehrsunternehmen erbracht werden. Die Beförderungsleistung wird ausschließlich von den jeweiligen Verkehrsunternehmen erbracht, durchgeführt oder abgewickelt, und wird der Beförderungsvertrag ausschließlich jeweils zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen abgeschlossen. Das jeweilige Verkehrsunternehmen, dessen Beförderungsleistung durch die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets in Anspruch genommen wird, haftet alleine und ausschließlich für sämtliche aus der Beförderungsleistung resultierenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Folgen oder Schäden. Eine Haftung des Bundes, der One Mobility GmbH oder der One Mobility Ticketing GmbH gegenüber Inhaberinnen bzw. Inhabern des Tickets im Zusammenhang mit der Beförderungsleistung bzw. daraus resultierenden Folgen oder Schäden ist explizit ausgeschlossen.
(2) Die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets haftet für Schäden, welche durch falsche Angaben bei der Ticketausstellung entstehen.
(3) Wenn bei der Ausstellung vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden oder diese missbräuchlich verwendet werden, kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des Tickets dauerhaft von der Nutzung des Tickets ausgeschlossen werden. Zusätzlich kann in diesen Fällen Strafanzeige erstattet werden.
(4) Der Bund behält sich das Recht vor, im Falle von Fälschungen und Missbrauch, zum Beispiel bei Weitergabe des Tickets an Dritte, die Inhaberin bzw. den Inhaber des Tickets von der Nutzung des Tickets auszuschließen und/oder Strafanzeige zu stellen. Darüber hinaus kann es im Zuge von Kontrollen zu Beanstandungen gemäß den Beförderungsbedingungen der Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen kommen.
(5) Eine ununterbrochene Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at kann nicht gewährleistet werden. Es besteht diesbezüglich eine Abhängigkeit von technischen Voraussetzungen für Internetdienste und Telekommunikation. Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH haften nicht für die Verfügbarkeit der Website www.klimaticket.at . Dies gilt auch für notwendige Wartungszeiträume.
(6) Der Bund, die One Mobility GmbH und die One Mobility Ticketing GmbH übernehmen keine Haftung für Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit, Richtigkeit und Aktualität von Informationen, welche durch Dritte bereitgestellt werden.
Schlussbestimmungen
§ 18. (1) Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt dies die Wirksamkeit anderer Klauseln nicht.
(2) Für Verträge zwischen der Inhaberin bzw. dem Inhaber des Tickets und dem Bund gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, sofern nicht ein Verbrauchergeschäft gemäß § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979 idgF, vorliegt und das Konsumentenschutzgesetz zwingend eine andere Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den gegenständlichen AGB vorsieht.
Anhang 1: Gemeinschaftsbahnhöfe im Ausland
- • Buchs SG
- • St. Margrethen
- • Lindau (Bodensee) Reutin
- • Passau Hbf
- • Simbach/Inn
- • Tarvisio Boscoverde
- • San Candido/Innichen
- • Brennero/Brenner
- • Sopron
Anhang 2: Strecken im Ausland mit Anerkennung des KlimaTicket Ö 18
Teil 1 – Gemäß den Tarifbestimmungen der teilnehmenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
- • auf dem ungarischen Abschnitt zwischen Loipersbach-Schattendorf und Deutschkreutz
- • auf dem ungarischen Abschnitt zwischen Baumgarten und Sopron
- • auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)
- • auf dem italienischen Abschnitt zwischen Sillian und Brenner mit Umstieg in Franzensfeste, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
- • auf den deutschen Abschnitten zwischen Scharnitz und Ehrwald mit Umstieg in Garmisch-Partenkirchen, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
Teil 2 – Strecken im Ausland ohne Verkehrshalt im ausländischen Streckenabschnitt
- • auf dem deutschen Abschnitt zwischen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein, bei Fahrtantritt und Fahrtziel in Österreich
- • auf dem liechtensteinischen Abschnitt zwischen Tisis und Buchs (SG)
Anhang 3: Entgelte
Art des Entgelts | Höhe |
Ersatzleistungsentgelt für die Ersatzausstellung bzw. Änderungsausstellung | € 10 |
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Gewessler
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