137. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über gruppierte Leistungsangebote zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden (Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung)
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023, wird verordnet:
§ 1. Die gruppierten Leistungsangebote umfassen folgende Förderungsschienen:
- 1. Wirtschaftsförderungen für Unternehmen;
- 2. Weitere Angelegenheiten der Wirtschaft;
- 3. Tourismusförderungen für Unternehmen;
- 4. Weitere Angelegenheiten des Tourismus;
- 5. Allgemeine Freizeitinfrastruktur;
- 6. Arten-, Landschafts- und Naturschutz;
- 7. Erneuerbare Energie und Energieeffizienzmaßnahmen;
- 8. Alternative Mobilität
- 9. Weitere Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;
- 10. Wohnbauförderung;
- 11. Tierschutz;
- 12. Breitensport;
- 13. Sportveranstaltungen;
- 14. Kunst und Kultur;
- 15. Baukulturelles Erbe;
- 16. Bibliothekswesen;
- 17. Jugendorganisationen;
- 18. Soziale Projekte und Vereine;
- 19. Fahrtkostenbeihilfen und allgemeine Projekte im Bildungsbereich;
- 20. Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler;
- 21. Unterstützungsmaßnahmen für Seniorinnen und Senioren;
- 22. Kinderbetreuung;
- 23. Familienpolitische Maßnahmen;
- 24. Wohnkostenbeihilfe;
- 25. Soziale Zuschüsse;
- 26. Landwirtschaft;
- 27. Verkehrsmaßnahmen;
§ 2. An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Brunner
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