vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 137/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

137. Verordnung: Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung

137. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über gruppierte Leistungsangebote zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden (Transparenzdatenbank – Förderungsschienenverordnung)

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023, wird verordnet:

§ 1. Die gruppierten Leistungsangebote umfassen folgende Förderungsschienen:

  1. 1. Wirtschaftsförderungen für Unternehmen;
  2. 2. Weitere Angelegenheiten der Wirtschaft;
  3. 3. Tourismusförderungen für Unternehmen;
  4. 4. Weitere Angelegenheiten des Tourismus;
  5. 5. Allgemeine Freizeitinfrastruktur;
  6. 6. Arten-, Landschafts- und Naturschutz;
  7. 7. Erneuerbare Energie und Energieeffizienzmaßnahmen;
  8. 8. Alternative Mobilität
  9. 9. Weitere Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen;
  10. 10. Wohnbauförderung;
  11. 11. Tierschutz;
  12. 12. Breitensport;
  13. 13. Sportveranstaltungen;
  14. 14. Kunst und Kultur;
  15. 15. Baukulturelles Erbe;
  16. 16. Bibliothekswesen;
  17. 17. Jugendorganisationen;
  18. 18. Soziale Projekte und Vereine;
  19. 19. Fahrtkostenbeihilfen und allgemeine Projekte im Bildungsbereich;
  20. 20. Finanzielle Unterstützung für Schülerinnen und Schüler;
  21. 21. Unterstützungsmaßnahmen für Seniorinnen und Senioren;
  22. 22. Kinderbetreuung;
  23. 23. Familienpolitische Maßnahmen;
  24. 24. Wohnkostenbeihilfe;
  25. 25. Soziale Zuschüsse;
  26. 26. Landwirtschaft;
  27. 27. Verkehrsmaßnahmen;

§ 2. An den in § 1 festgelegten Förderungsschienen dürfen Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte teilnehmen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Brunner

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)