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BGBl I 200/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

200. Bundesgesetz: Start-Up-Förderungsgesetz
(NR: GP XXVII RV 2321 AB 2378 S. 245 . BR: 11363 AB 11408 S. 961.)

200. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

  

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.

1a. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „58,40“ durch den Betrag „67,80“ ersetzt.

b) In Abs. 3a Z 1 lit. b wird der Betrag „54,18“ durch den Betrag „58,34“ ersetzt.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird folgende Z 17 angefügt:

  1. „17. ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.“

b) In Abs. 4 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „festen Sätzen des § 67“ der Ausdruck samt Satzzeichen „ , des § 67a“ eingefügt.

3. In § 42 Abs. 1 Z 3 wird der Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15 oder 16“ durch den Verweis auf „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16 oder 17“ ersetzt.

4. Nach § 67 wird folgender § 67a samt Überschrift eingefügt:

„Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

§ 67a. (1) Bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen (Abs. 2) gilt der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände (Abs. 3) als zugeflossen.

(2) Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. 1. Der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt.
  2. 2. Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:
    1. a) Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
    2. b) Die Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen Euro.
    3. c) Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
    4. d) Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25% durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.

      Der Wert gemäß lit. b ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.

  1. 3. Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des § 2 Z 1 des Neugründungs-Förderungsgesetzes.
  2. 4. Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10% oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10% oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10% des Kapitals, liegt eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.
  3. 5. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
  4. 6. Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c nicht anwendbar und für Zwecke des § 20 Abs. 1 Z 7 ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.

(3) Der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:

  1. 1. soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Arbeitgeber insbesondere in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Veräußerung gilt;
  2. 2. bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (insbesondere Unternehmenswert-Anteile gemäß § 9 des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes – FlexKapGG, BGBl. I Nr. 179/2023), wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Z 1 und 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Z 1 und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;
  3. 3. soweit die Vinkulierung (Abs. 2 Z 5) aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung (Z 1) oder Beendigung des Dienstverhältnisses (Z 2) stattfindet;
  4. 4. im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;
  5. 5. wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 nicht mehr wahrnimmt.

(4) Für die Besteuerung der Einkünfte gilt Folgendes:

  1. 1. Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich
  2. im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös, wobei Anpassungen des Veräußerungserlöses in Folgejahren als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO gelten;
  3. in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert in dem nach Abs. 3 maßgeblichen Zeitpunkt; der gemeine Wert gilt in weiterer Folge als Anschaffungskosten

    und ist um Zahlungen gemäß Abs. 2 Z 1 zu vermindern.

  1. 2. Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75% mit einem festen Satz von 27,5% zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss in Fällen des Abs. 3 Z 1, 3, 4 und 5 nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach § 67 Abs. 10 zu erfolgen.
  2. 3. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils hat in sinngemäßer Anwendung der Z 2 im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen, wenn der geldwerte Vorteil gemäß Abs. 3 erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt.
  3. 4. Gewinnausschüttungen während der in Z 2 genannten Frist von drei Jahren gelten als Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 10, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.
  4. 5. Die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgebers stellt beim Arbeitnehmer unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar und die Anteile gelten nicht als in das Unternehmen des Arbeitgebers eingelegt und von diesem abgegeben. Beim abgebenden Gesellschafter erhöhen die Anschaffungskosten (Buchwerte) der abgegebenen Anteile die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile; empfangene Zahlungen gemäß Abs. 2 Z 1 senken die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile.

(5) Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (§ 50a ASVG) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen. § 67 Abs. 12 ist nicht anzuwenden.“

5. In § 94 Z 2 wird im ersten Teilstrich nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.

6. In § 124b werden folgende Ziffern 445 bis 447 angefügt:

  1. „445. § 41 Abs. 1 Z 17, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3 und § 67a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 200/2023, sind erstmalig für Anteile anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 abgegeben werden, wenn
  2. die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024,
  3. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
  1. 446. § 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 3a Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 ist für Kalendermonate ab Jänner 2024 anzuwenden.
    1. 447. a) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2024 gewährt (Mitarbeiterprämie), sind bis 3 000 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 erfolgt. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet ist, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.

      Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

    1. b) Mitarbeiterprämien sind beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2024 insgesamt bis zu einem Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Werden im Kalenderjahr mehr als 3 000 Euro steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.
    2. c) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden oder 3 000 Euro übersteigen (lit. b), sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“

7. In der Anlage 2 (zu § 94 Z 2 EStG) wird in Z 1 lit. t nach der Wortfolge „ „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „ „Flexible Kapitalgesellschaft“,“ eingefügt.

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 4 entfällt die Z 3 und in Z 4 wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch den Verweis „Z 1 und 2“ ersetzt.

2. In § 26c wird folgende Z 92 angefügt:

  1. „92. § 24 Abs. 4 Z 3 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2023.“

Artikel 3

Änderung des Umgründungssteuergesetzes

Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

In der Anlage (zu Art. I, II, III und VI) wird in Z 1 lit. s nach der Wortfolge „ „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,“ die Wortfolge samt Sonderzeichen „ „Flexible Kapitalgesellschaft“,“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 80 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.

2. In § 160 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Flexiblen Kapitalgesellschaften“ eingefügt.

3. Dem § 323 wird folgender Abs. 81 angefügt:

„(81) § 80 Abs. 3 und § 160 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 18a Abs. 2 Z 3 entfällt.

1a. Im § 30a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 38 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 39 angefügt:

  1. „39. über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln; in diesen Richtlinien, die für die Apotheker/Apothekerinnen (§ 348a) sowie die Hausapotheken führenden Ärzte und Ärztinnen verbindlich sind, soll bestimmt werden, inwieweit parallel importierte Arzneispezialitäten für Rechnung der Sozialversicherungsträger abgegeben werden können; durch die Richtlinien darf der Heilzweck nicht gefährdet werden; die Richtlinien sind vom Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich zu erlassen; bei der Erlassung unterliegt der Dachverband den Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“

1b. § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:

  1. „30. steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a, steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach § 124b Z 447 EStG 1988;“

1c. Nach § 50 wird folgender § 50a samt Überschrift eingefügt:

„Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung; Beitragsgrundlage

§ 50a. (1) Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a Abs. 2 EStG 1988 gelten als Entgelt nach § 49 Abs. 1,

  1. 1. soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;
  2. 2. im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;
  3. 3. soweit die Vinkulierung nach § 67a Abs. 2 Z 5 EStG 1988 aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Z 1 stattfindet;
  4. 4. wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.

(2) Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach § 67a Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen (Abs. 1 Z 2 bis 4) der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1. Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.“

2. § 54b Abs. 2 lautet:

„(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat grundsätzlich mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 107 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 festzulegen. Aus verwaltungsökonomischen Gründen kann darin lediglich eine stichprobenartige Kontrolle bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten vorgesehen werden.“

3. Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. c entfällt das Wort „und“.

4. Im § 350 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch die Wort- und Zeichenfolge „, und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Erfüllung der Vorgaben der Richtlinien über die Abgabe von parallel importierten Heilmitteln (§ 30a Abs. 1 Z 39).“

5. Im § 351c Abs. 15 erster Satz entfällt das Wort „letztmalig“.

6. Im § 351c wird nach dem Abs. 16 folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Im Jahr 2025 ist das in Abs. 15 vorgesehene Verfahren zu den Stichtagen 1. Februar 2025, 30. Juni 2025 und 1. Oktober 2025 erneut durchzuführen. Abs. 16 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die am 1. Februar 2025 geltende Rezeptgebühr zu berücksichtigen ist.“

7. Im § 443 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

8. § 705 Abs. 3 lautet:

„(3) § 351c Abs. 10 tritt mit 31. Dezember 2025 außer Kraft. § 351c Abs. 10 in der am 30. April 2017 geltenden Fassung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Für Verfahren, in denen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Dachverband vor dem 1. Jänner 2026 erfolgt, ist § 351c Abs. 10 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

9. In § 791 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „135 Abs. 1 Z 2“ der Ausdruck „49 Abs. 3 Z 11 lit. d, Z 16, Z 16a und Abs. 9 Z 2,“ eingefügt.

10. § 792 lautet:

„Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023

§ 792. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 in Kraft:

  1. 1. mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die §§ 351c Abs. 15 und 17 sowie 705 Abs. 3;
  2. 2. mit 1. Jänner 2024 die §§ 49 Abs. 3 Z 30, 50a samt Überschrift und 443 Abs. 1.

(2) Die §§ 30a Abs. 1 Z 38 und 39 sowie 350 Abs. 1 Z 2 lit. c und Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(3) § 18a Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(4) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 17 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2025 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 31. Dezember 2025 ausgeschlossen.“

Artikel 6

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

  1. „f) der gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil.“

2. In § 16 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 (Mitarbeiterprämie) sind von der Kommunalsteuer befreit.“

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 226/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Abs. 4 wird am Ende der lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. i und j werden angefügt:

  1. „i) der gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) mit einem festen Satz zu versteuernde geldwerte Vorteil
  2. j) die in § 124b Z 447 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen (Mitarbeiterprämie).“

2. In § 55 wird folgender Abs. 64 angefügt:

  1. „(64) § 41 Abs. 4 lit. i und j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmalig ab dem Kalenderjahr 2024 anzuwenden.“

Van der Bellen

Nehammer

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