vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 201/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

201. Bundesgesetz: Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992, des Elektrizitätsabgabegesetzes, des Erdgasabgabegesetzes, des Kohleabgabegesetzes und der Bundesabgabenordnung
(NR: GP XXVII IA 3777/A AB 2381 S. 245 . BR: 11362 AB 11411 S. 961.)

201. Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Kohleabgabegesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 2

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Artikel 3

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Artikel 4

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Artikel 5

Änderung des Kohleabgabegesetzes

Artikel 6

Änderung der Bundesabgabenordnung

  

Artikel 1

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

In § 28 wird folgender Abs. 63 angefügt:

„(63) Abweichend von § 28 Abs. 62 letzter Satz darf ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wird bzw. wurde. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 bleiben hievon unberührt.“

Artikel 2

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.

2. Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 13 angefügt:

  1. „13. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2023 anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 9 wird nach dem Wort „regeln“ folgende Wortfolge eingefügt:

„und zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand Vereinfachungen zuzulassen oder Ausnahmen von Erklärungspflichten oder von Aufzeichnungspflichten nach § 6 zu ermöglichen, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden“

2a. In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.

3. Dem § 7 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 11 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“

Artikel 4

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.

1a. In § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „1. Jänner 2024“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2025“ ersetzt.

2. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“

Artikel 5

Änderung des Kohleabgabegesetzes

Das Kohleabgabegesetz, BGBl. I Nr. 71/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 4 wird der Ausdruck „31. März“ durch den Ausdruck „30. Juni“ ersetzt.

2. Der bisherige Text des § 8 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“

Artikel 6

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 134a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „im Sinne des § 134 Abs. 1“ die Wortfolge „sowie Jahresabgabenerklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe und die Kohleabgabe“ eingefügt.

1a. In § 323 Abs. 77 wird das Wort „beginnt“ durch das Wort „endet“ ersetzt.

2. Dem § 323 wird folgender Abs. 82 angefügt:

„(82) § 134a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.“

Van der Bellen

Nehammer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)