64. Bundesgesetz, mit dem das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erdgasabgabegesetzes
Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 6 wird das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 11 und 12 wird jeweils das Datum „1. Juli 2023“ durch das Datum „1. Jänner 2024“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, BGBl. I Nr. 220/2022, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lautet:
- „1. Überschusserlöse: eine positive Differenz zwischen den Markterlösen des Beitragsschuldners je MWh Strom und der jeweiligen Obergrenze für Markterlöse gemäß Z 3.“
b) Es wird folgende Z 3 angefügt:
- „3. Obergrenze für Markterlöse:
- a) für Überschusserlöse, die von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 140 Euro je MWh Strom;
- b) für Überschusserlöse, die nach dem 31. Mai 2023 erzielt wurden, beträgt die Obergrenze 120 Euro je MWh Strom.“
2. In § 4 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„In Fällen des § 3 Abs. 3 kann der Absetzbetrag ebenfalls berücksichtigt werden, wobei für
- — den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 140 Euro und 180 Euro je MWh Strom und
- — den Zeitraum nach dem 31. Mai 2023 bei Erzeugungskosten zwischen 120 Euro und 180 Euro je MWh Strom
die Obergrenze von 180 Euro nicht überschritten werden darf.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Wortfolge erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2023, treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer
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