199. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 für ein jährliches Grundkontingent gewährt.“
2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 2 Z 2 und 3 festgelegten Parameter angepasst werden.“
3. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2024“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.
4. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 1 und 2 festgelegten Parameter angepasst werden.“
5. In § 12 erster Satz wird der Ausdruck „Jänner 2025“ durch den Ausdruck „Juli 2025“ ersetzt.
6. In § 14 wird der Ausdruck „30. Juni 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer
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