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BGBl I 199/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

199. Bundesgesetz: Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes
(NR: GP XXVII IA 3776/A AB 2353 S. 247 . BR: 11368 AB 11381 S. 962.)

199. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Stromkostenzuschussgesetz (SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2025 für ein jährliches Grundkontingent gewährt.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 2 Z 2 und 3 festgelegten Parameter angepasst werden.“

3. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „30. Juni 2024“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2024“ ersetzt.

4. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 1 und 2 festgelegten Parameter angepasst werden.“

5. In § 12 erster Satz wird der Ausdruck „Jänner 2025“ durch den Ausdruck „Juli 2025“ ersetzt.

6. In § 14 wird der Ausdruck „30. Juni 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2025“ ersetzt.

Van der Bellen

Nehammer

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