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BGBl I 198/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

198. Bundesgesetz: Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes und des Ökostromgesetzes 2012
(NR: GP XXVII IA 3741/A AB 2352 S. 247 . BR: 11367 AB 11380 S. 962.)

198. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 233/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 6 nach dem Wort „Biomasse-Brennstoffe“ die Wortfolge „sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ eingefügt.

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

3. In der Überschrift zu § 6 wird nach dem Wort „Biomasse-Brennstoffe“ die Wortfolge „sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs“ eingefügt.

4. Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Energie in Form von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs wird für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 4 erfüllt.“

5. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Kriterien vorsehen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der darauf basierenden Durchführungsrechtsakte sowie delegierten Rechtsakte Bedacht zu nehmen.“

6. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle

  1. 1. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
  2. 2. bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate

    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

7. § 44f Abs. 2 lautet:

„(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle

  1. 1. a) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,
  2. b) bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,
  1. 2. bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate

    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

8. § 55 Abs. 2 lautet:

„(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 58 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.“

8a. Dem § 55 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 28 Abs. 62 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen.“

9. § 56 Abs. 12 lautet:

„(12) Für innovative Photovoltaikanlagen kann mit Verordnung gemäß § 58 ein Zuschlag von bis zu 30% vorgesehen werden. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig. In diesem Fall darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315 , ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1.“

10. In § 56a Abs. 3, § 57 Abs. 6 und § 57a Abs. 6 entfallen jeweils die letzten beiden Sätze.

11. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 63 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.“

12. In § 60 Abs. 4 entfällt der vorletzte Satz.

13. In § 61 werden Abs. 4 und 5 durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Die Höhe des Investitionszuschusses ist durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 .“

14. In § 62 Abs. 6 wird die Wortfolge „der umweltrelevanten Mehrkosten“ durch die Wortfolge „des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück)“ ersetzt.

15. In § 71 Abs. 1 wird in der Z 7 nach dem Wort „Zuwendungen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. für das Kalenderjahr 2024 aus Bundesmitteln, die im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt werden.“

16. In § 71 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag“, die Wortfolge „, sofern diese eingehoben werden, andernfalls zumindest zu 50% aus Mitteln gemäß Z 3“ eingefügt.

17. In § 72 Abs. 1 wird die Wendung „§ 3 Abs. 5 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999“ durch die Wendung „§ 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970“ ersetzt.

18. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, die gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, sind die Erneuerbaren-Förderpauschale, der Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Grüngas-Förderbeitrag nicht zu entrichten.“

19. In § 72 Abs. 2 wird die Wendung „§ 6 Abs. 1 RGG sowie die §§ 47 bis 50, § 51 Abs. 1 bis 4 und § 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970,“ durch die Wendung „§ 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sowie die §§ 47 bis 50, 51 und 53 der Fernmeldegebührenordnung“ ersetzt und die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.

20. § 72 Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Befreiung und den Wegfall der Befreiung gelten § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

21. In § 72 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ jeweils durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.

22. § 72 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Anspruch auf eine Befreiung gemäß Abs. 1 erlischt bei Wegfall von auch nur einer der Voraussetzungen für die Kostenbefreiung. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind von der ORF-Beitrags Service GmbH zurückzufordern und, sofern es Vermögensvorteile aus dem Erneuerbaren-Förderbeitrag und der Erneuerbaren-Förderpauschale sind, an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile aus dem Grüngas-Förderbeitrag sind von der ORF-Beitrags Service GmbH an die EAG-Förderabwicklungsstelle abzuführen.“

23. In § 72 Abs. 6 wird die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ jeweils durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt und die Wendung „gemäß § 3 Abs. 5 RGG von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren“ durch die Wendung „gemäß § 4a des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 in Verbindung mit den §§ 47 bis 49 der Fernmeldegebührenordnung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags“ ersetzt.

24. § 72 Abs. 6 lautet:

„(6) Die ORF-Beitrags Service GmbH ist verpflichtet, nach Inkrafttreten dieser Bestimmung mit einem postalischen oder elektronischen Schreiben über die Möglichkeit der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung jene Personen zu informieren, die gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrags, nicht jedoch gemäß § 72 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 198/2023, von der Pflicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags befreit wurden. Dem Schreiben ist das Formular für die Beantragung der Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung beizulegen. Die Regulierungsbehörde hat in der Verordnung gemäß Abs. 3 eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die ORF-Beitrags Service GmbH dieser Verpflichtung nachzukommen hat.“

25. § 72a Abs. 1 lautet:

„(1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 5 Abs. 2 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die Erneuerbaren-Förderpauschale und den Erneuerbaren-Förderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen.“

26. In § 72a Abs. 2 wird die Wendung „§ 6 Abs. 1 RGG“ durch die Wendung „§ 12 Abs. 1 und 3 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024“ ersetzt und die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.

27. § 72a Abs. 2 lautet:

„(2) Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Kostendeckelung und den Wegfall der Kostendeckelung gelten § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 und Abs. 3 bis 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

28. In § 73 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kalenderjahr 2024“ durch den Ausdruck „Kalenderjahr 2025“ ersetzt.

29. In § 74 Abs. 4 wird die Wendung „oder 2023“ jeweils durch die Wendung „bis 2024“ ersetzt.

30. In § 75 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „vereinnahmten Mittel, ist“ die Wendung „ab dem Kalenderjahr 2025“ eingefügt.

31. § 89 lautet:

„(1) Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 des Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes (HeizKG), BGBl. Nr. 827/1992, die faktisch an mehr als 20 Endverbraucherinnen oder Endverbraucher Wärme und/oder Kälte unmittelbar oder im Wege von Dritten abgeben, sind verpflichtet, die gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Lieferung von Wärme und/oder Kälte zur Anwendung kommenden Tarife einschließlich allfällig diesen zugrundeliegenden behördlichen Preisregelungen nach dem Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, zumindest einmal jährlich sowie zusätzlich bei einer Tarifänderung, an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Die jährliche Meldung hat bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen; Tarifänderungen sind unverzüglich durch Meldung zu aktualisieren. Dabei sind die in den Tarifen enthaltenen Preiskomponenten (Arbeitspreis, Grundpreis und Messpreis), einmalige Gebühren für den Anschluss oder die Montage, für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme, Kosten der Verbrauchserfassung und der Erstellung von Abrechnungen sowie Mahnspesen getrennt sowie das Gemeindegebiet, in dem der jeweilige Tarif zur Anwendung kommt, darzustellen. Zur Anwendung kommende Preisgleitklauseln und darin bezogene Indizes sind ebenso getrennt auszuweisen. Zudem haben Abgeber, die als Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteanlagen eine Aufschlüsselung gemäß § 88 Abs. 1 zu erstellen haben, diese in die Meldung aufzunehmen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie stellt die nach diesem Absatz eingelangten Meldungen der Regulierungsbehörde zur Verfügung.

(2) Die Datenerhebung und Datenübertragung hat in einem gängigen elektronischen Format zu erfolgen, welches durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt wird. Die Daten und Informationen, die zur Überprüfung der Meldung gemäß Abs. 1 erforderlich sind, sind von den Abgebern gemäß Abs. 1 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen innerhalb von 14 Tagen für den Zweck der Überprüfung der übermittelten Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben kann sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eines Dritten bedienen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat beginnend ab 2026 und danach längstens alle zwei Jahre eine Evaluierung dieser Bestimmungen im Hinblick auf die verfolgten Zielsetzungen durchzuführen.

(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Informationen gemäß Abs. 1 getrennt für jeden Abgeber im Sinne des § 2 Z 3 HeizKG auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Sie kann sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben eines Dritten bedienen. Zudem hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung auf deren Internetseite anzuweisen. Die Informationen sind einmal jährlich sowie bei bekanntgegebener Änderung nach Abs. 1 zu aktualisieren.“

31a. In § 102 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. hinsichtlich § 6 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;“

32. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gilt Folgendes:

  1. 1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. 2. Die Überschrift zu § 6 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1a und 4, § 44 Abs. 2, § 44f Abs. 2, § 55 Abs. 2 und 10, § 56 Abs. 12, § 56a Abs. 3, § 57 Abs. 6, § 57a Abs. 6, § 59 Abs. 2, § 60 Abs. 4, § 61 Abs. 4 und 5, § 62 Abs. 6, § 71 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 2, § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 4, § 75 Abs. 1, § 89 sowie § 102 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. 3. § 72 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 72a Abs. 2 in der Fassung des Art. 1 Z 17, 19, 23 und 26 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  4. 4. § 72 Abs. 3, 4 und 5 in der Fassung des Art. 1 Z 21 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  5. 5. § 72 Abs. 1, 2, 5 und 6 sowie § 72a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. 1 Z 18, 20, 22, 24, 25 und 27 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

2. Dem § 13 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Liegt der gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichte Marktpreis über dem für das jeweilige Monat gemäß § 41 Abs. 2a ermittelten mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis, ist der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis für die Berechnung der Preise gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Liegt der gemäß § 41 Abs. 2a ermittelte mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis unter 60% des gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreises, sind 60% des gemäß § 41 Abs. 1 veröffentlichten Marktpreises für die Berechnung der Preise gemäß Abs. 1 heranzuziehen. In beiden Fällen sind jeweils die durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß dem ersten Satz in Abzug zu bringen. Soweit in Verordnungen gemäß § 19 auf den Marktpreis gemäß § 41 verwiesen wird, sind der zweite und dritte Satz sinngemäß anzuwenden. Liegt in diesem Fall der gemäß dem zweiten bzw. dritten Satz ermittelte Wert unter dem in der Verordnung gemäß § 19 festgelegten Einspeisetarif, ist der in der Verordnung festgelegte Tarif anzuwenden. Ergibt sich bei der Berechnung der Preise nach diesem Absatz ein Wert kleiner null, wird die Höhe der Preise gemäß Abs. 1 mit null festgesetzt.“

3. Nach § 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Der durchschnittliche mengengewichtete Day-Ahead-Stundenpreis je Monat wird auf Basis der Stundenpreise gemäß Abs. 2 erster bis dritter Satz und den von der Ökostromabwicklungsstelle innerhalb der gemäß § 57f Abs. 1 Z 2 dritter Satz eingerichteten Bilanzgruppe vermarkteten Strommengen berechnet. Für jede Stunde eines Monats wird zunächst der Stundenpreis mit der Menge des in dieser Stunde von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms multipliziert. Die Summe dieser Berechnungen wird sodann durch die Menge des im gesamten Monats von der Ökostromabwicklungsstelle vermarkteten Ökostroms dividiert. Die Ökostromabwicklungsstelle hat am Beginn eines jeden Monats den durchschnittlichen mengengewichteten Day-Ahead-Stundenpreis des vergangenen Monats zu berechnen und zu veröffentlichen.“

4. In § 42 Abs. 2 wird nach der Wendung „zwischen den gemäß“ die Wendung „§ 71 Abs. 1 Z 8 und“, nach der Wendung „im nächsten Kalenderjahr durch“ die Wendung „Mittel gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 EAG bzw. durch“ und vor der Wendung „im künftigen Erneuerbaren-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen“ die Wendung „gemäß § 71 Abs. 1 Z 8 EAG vereinnahmten Mitteln bzw. mit den“ eingefügt.

5. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57g wird folgender § 57h samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 198/2023

§ 57h. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 13 Abs. 3, § 41 Abs. 2a und § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 13 Abs. 3 und § 41 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2023 gelten auch für jene Verträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehen.“

Van der Bellen

Nehammer

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