Teilpensionsgesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrAugust 2025

Ab 1. 1. 2026: Einführung einer Teilpension bei verkürzter Arbeitszeit; Einschränkung der Altersteilzeit (Verkürzung Bezugsdauer Altersteilzeitgeld auf 3 Jahre, schrittweise Erhöhung der Beschäftigungsjahre, Kürzung beim Lohnausgleich);  Einführung eines Nachhaltigkeitsmechanismus für Sicherung des Pensionssystems; Klarstellungen bei der Ausgleichszulage

Inkrafttreten

1.1.2026

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

24.7.2025

Betroffene Normen

AlVG, APG, ASVG, AVRAG, BMSVG, BPG, BUAG, LAG

Betroffene Rechtsgebiete

Sozialversicherung

Quelle

BGBl I 2025/47

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz geändert werden (Teilpensionsgesetz – APG)
; BGBl I 2025/47, ausgegeben am 24. 7. 2025 (AA-21 BlgNR 28. GP ; AB 174 BlgNR 28. GP ; RV 137 BlgNR 28. GP )

1. Überblick

Mit dem Teilpensionsgesetz wird im Pensionsbereich ein Maßnahmenmix umgesetzt, der das faktische Pensionsantrittsalter und die Beschäftigungsquote rasch erhöhen soll. So wird mit 1. 1. 2026 eine Teilpension eingeführt und werden die Regelungen der Altersteilzeit mit der neuen Teilpension harmonisiert und zum Teil verschärft. Weiters wird im ASVG ein Nachhaltigkeitsmechanismus gesetzlich festgeschrieben, um die langfristige Finanzierbarkeit und Stabilität des Pensionssystems zu gewährleisten.

Im Folgenden werden die wichtigsten Eckpunkte der Neuregelungen kompakt dargestellt.

2. Einführung einer Teilpension

2.1. Reduktion der Arbeitszeit

Um einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen, wird für Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension oder reguläre Alterspension) erfüllen, ab 1. 1. 2026 die Möglichkeit geschaffen, bei verkürzter Arbeitszeit parallel zu ihrem Gehalt bereits einen Teil ihrer Pension zu beziehen (§ 4a APG). Voraussetzung dafür ist, dass das Ausmaß der bisherigen Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % und höchstens 75 % reduziert wird, wobei jedenfalls (weiterhin) eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen muss. Außerdem braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitszeitreduktion. Der zweite Pensionsteil wird beim endgültigen Pensionsantritt fällig.

Bei der Berechnung der prozentuellen Arbeitszeitreduktion ist die verbleibend zu leistende Arbeitszeit auf ganze Stunden aufzurunden. Maßgeblich für das erforderliche Ausmaß der Arbeitszeitreduktion ist das im letzten Jahr vor dem Stichtag der Teilpension überwiegende, also über den längeren Zeitraum ausgeübte, Beschäftigungsausmaß; liegt kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß vor, so ist vom letzten Beschäftigungsausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Bei Nichtvorliegen einer entsprechenden Beschäftigung (zB aufgrund der Inanspruchnahme einer Pflegekarenz oder dem Bezug von Arbeitslosengeld) im vorangegangenen Kalenderjahr wird für die Arbeitszeitreduktion von einer Normalarbeitszeit in der Höhe von 38,5 Wochenstunden ausgegangen. Wurde im letzten Jahr vor dem Stichtag Altersteilzeit in Anspruch genommen, so ist von der vereinbarten Normalarbeitszeit vor Antritt dieser Maßnahme auszugehen; damit wird sichergestellt, dass bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit ein stufenloser Übergang ohne weitere Arbeitszeitreduktion in die Teilpension möglich ist.

2.2. Unzulässiger Antrag

Ein Antrag auf Teilpension ist dann unzulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung (aus dem Versicherungsfall des Alters oder aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit) besteht. Somit steht auch die bescheidmäßige Zuerkennung einer Teilpension der Zulässigkeit eines (weiteren) Antrages auf eine Teilpension (in anderer Höhe) entgegen. Darüber hinaus ist ein Antrag auf Teilpension während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 13a AVRAG unzulässig.

2.4. Höhe der Teilpension

Die Feststellung der Höhe der Teilpension erfolgt nach der allgemeinen Regel des § 5 APG. Korrespondierend zur Arbeitszeitreduktion ist dabei von jenem Anteil der Gesamtgutschrift auszugehen, der einer bestimmten Bandbreite des Ausmaßes der Arbeitszeitreduktion entspricht: So wird bei einer Reduktion zwischen 25 % und 40 % ein Viertel der laut Pensionskonto zustehenden Pension ausgezahlt. Bei einer Arbeitszeitreduktion zwischen 41 % und 60 % werden es 50 % sein, und ab 61 % Arbeitszeitreduktion gelangen drei Viertel des Pensionsanspruchs zur Auszahlung.

Auch bei der Teilpension kommen sowohl die Verminderung bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter als auch die Erhöhung bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter zur Anwendung. Dabei kommt jeweils der für die konkret als Teilpension in Anspruch genommene vorzeitige Alterspension vorgesehene Abschlag zur Anwendung (Korridorpension: 0,425 %, Langzeitversichertenpension: 0,35 %, Schwerarbeitspension: 0,15 % für jeden Monat des Pensionsantritts vor Erreichung des Regelpensionsalters). Unverändert bleibt die Möglichkeit, eine (vorzeitige) Alterspension zur Gänze in Anspruch zu nehmen oder den Pensionsantritt zur Gänze aufzuschieben sowie der Wegfall einer zur Gänze in Anspruch genommenen vorzeitigen Alterspension.

2.5. Wegfall der Teilpension

Während der Bezug von Krankengeld nicht zum Ruhen der Teilpension führt, fällt die Teilpension in jenen Zeiträumen weg, in denen die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet (dies liegt auch bei Überschreiten der Versicherungsgrenze einer bereits zuvor ausgeübten Tätigkeit vor) oder aus der sie ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht. Darüber hinaus fällt die Teilpension auch dann weg, wenn die mindestens erforderliche Arbeitszeitreduktion innerhalb eines Kalenderjahres in der (den) unselbstständigen Erwerbstätigkeit(en) im Durchschnitt des Kalendermonates in mehr als 3 Kalendermonaten um mehr als 10 % unterschritten wird, jedoch erstmals mit dem 4. Kalendermonat der Unterschreitung. Dazu korrespondierend wurde in § 40 Abs 2 Z 2 ASVG eine Meldeverpflichtung für Bezieher einer Teilpension hinsichtlich Änderungen des Ausmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen (wobei nur Unterschreitungen des maßgeblichen Prozentsatzes der mindestens erforderlichen Arbeitszeitreduktion um mehr als 10 % zu melden sind).

2.6. Regelpenisonsalter – Neuberechnung

Bei Erreichen des Regelpensionsalters ist die Teilpension von Amts wegen neu festzustellen. Dabei wurden für die Neuberechnung eigene (reduzierte) Erhöhungsprozentsätze festgelegt (§ 4a Abs 5 APG). Wurde die Pensionsleistung vor Erreichung des Regelpensionsalters bereits zur Gänze beantragt, so erfolgt die Neufeststellung nur für den der Teilpension entsprechenden Bestandteil der Pensionsleistung.

Nach § 4a Abs 6 APG gebührt zur Teilpension kein besonderer Höherversicherungsbetrag, kein besonderer Steigerungsbetrag, kein Kinderzuschuss, keine Ausgleichszulage und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus. Der Höherversicherungsbetrag gebührt nicht zur Teilpension, weil das Pensionskonto während des Bezugs der Teilpension noch nicht geschlossen ist. Besonderer Steigerungsbetrag, Kinderzuschuss, Ausgleichszulage und Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus gebühren ab dem Zeitpunkt, ab dem die (vorzeitige) Alterspension zur Gänze in Anspruch genommen wird, zur gesamten Pensionsleistung. Der Frühstarterbonus für Versicherte, die bereits sehr früh zu arbeiten begonnen haben, gebührt hingegen bereits ab Beanspruchung der (vorzeitigen) Alterspension als Teilpension.

2.7. Weiterführung der Gesamtgutschrift

Das Pensionskonto wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, für den der Arbeitszeitreduktion entsprechenden Teil der Gesamtgutschrift, aus der die Teilpension resultiert, endgültig geschlossen und mit dem verbleibenden Teil der Gesamtgutschrift weitergeführt. (§ 10 Abs 3 APG)

Für die Beanspruchung der (vorzeitigen) Alterspension bzw der Langzeitversichertenpension für den weitergeführten Teil der Gesamtgutschrift ist wie für jede Pensionsleistung ein entsprechender Antrag notwendig. In diesem Zusammenhang wurde in § 4a Abs 7 APG gesetzlich sichergestellt, dass bei Beantragung der Leistung für den weitergeführten Teil der Gesamtgutschrift jene Anspruchsvoraussetzungen anzuwenden sind, die für die jeweilige Leistung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieser Leistung als Teilpension gelten. Ab dem Zeitpunkt des Stichtages dieser Pensionsleistung gebührt die Teilpension als deren Bestandteil und teilt deren rechtliches Schicksal. (§ 4a Abs 8 APG)

In § 4a Abs 9 APG wird klargestellt, dass nach Anfall einer Teilpension ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs 13 ASVG (Langzeitversichertenpension), eine Schwerarbeitspension nach § 4 Abs 3 APG oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr entstehen kann.

2.8. Ablehnungsrecht hinsichtlich angeordneter Mehrarbeit bzw Überstunden

Vor dem Hintergrund der Anspruchsvoraussetzungen zur Inanspruchnahme einer Teilpension und des vorgesehenen Wegfalls der Teilpension bei Unter- oder Überschreitung bestimmter Bandbreiten der Arbeitszeitreduktion, gibt es künftig auch ein Ablehnungsrecht hinsichtlich allfälliger angeordneter Mehrarbeit bzw Überstunden für Bezieher einer Teilpension. (§ 4a Abs 10 APG).

2.9.  Berechnung der Abfertigung Alt

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abfertigung Alt wird das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber vor Inanspruchnahme der Teilpension herangezogen; wird die Teilpension im Anschluss an eine Altersteilzeit, Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit oder die Herabsetzung der Normalarbeitszeit im Rahmen der Sterbebegleitung, Begleitung schwersterkrankter Kinder oder einer Pflegeteilzeit in Anspruch genommen, ist für die Berechnung der Abfertigung das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers vor Antritt einer dieser Maßnahmen heranzuziehen. Weiters besteht der Anspruch auf Abfertigung Alt auch bei Selbstkündigung, wenn der Arbeitnehmer eine Teilpension im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber in Anspruch nimmt. (§ 14f AVRAG)

3. Einschränkung der Altersteilzeit

3.1. Überblick

Parallel zur Einführung der Teilpension sieht die Novelle gleich mehrere Einschränkungen bei der Altersteilzeit vor. So kommt es zu

  • einer Verkürzung der Bezugsdauer,
  • einer schrittweise Erhöhung der erforderlichen Beschäftigungsjahre und zu
  • einer Kürzung beim staatlichen Lohnausgleich.
3.2. Einschränkung der Bezugsdauer und Übergangsregelung

Die bisherige Regelung der Altersteilzeit mit gefördertem Lohnausgleich sieht einen Bezug von Altersteilzeitgeld für höchstens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter vor. Durch die Neuregelung wird die Bezugsdauer von Altersteilzeitgeld auf 3 Jahre eingeschränkt. Altersteilzeitgeld gebührt künftig nur für 3 Jahre vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auf eine Korridorpension oder für 3 Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters. Danach kann sich die Person entscheiden, ob sie die Korridorpension oder die Teilpension in Anspruch nimmt.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem jemand Anspruch auf eine Teilpension hat, soll das Altersteilzeitgeld außerdem – mit kleineren Ausnahmen für Langzeitversicherte – grundsätzlich gestrichen werden. Das bedeutet, dass Personen mit Anspruch auf eine Korridorpension frühestens mit 60, andere Beschäftigte frühestens mit 62 in eine staatlich geförderte Altersteilzeit gehen werden können. Eine Übergangsregelung sieht jedoch eine stufenweise Verringerung der höchstmöglichen Dauer von Altersteilzeitgeld vor: So soll bei Antritt der Altersteilzeit 2026 noch 4,5 Jahre, bei Antritt 2027 4 Jahre und bei Antritt 2028 3,5 Jahre lang Altersteilzeitgeld gewährt werden. Für Altersteilzeitvereinbarungen, die 2029 wirksam werden, gebührt Altersteilzeitgeld nur mehr für höchstens 3 Jahre. Eine Altersteilzeitvereinbarung ist wirksam geworden, wenn ihre Laufzeit begonnen hat. Während des Übergangszeitraumes schließt die Erfüllung der Anwartschaft auf eine Alterspension den Bezug von Altersteilzeitgeld für die jeweils höchstmögliche Dauer nicht aus (anders als der Bezug einer der in § 27 Abs 4 AlVG genannten Pensionsleistungen).

3.3. Schrittweise Erhöhung der erforderlichen Beschäftigungszeiten

Weiters wird die Anzahl der erforderlichen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten für den Zugang zur Altersteilzeit um 104 Wochen (2 Jahre), nämlich von 780 auf 884 Wochen in den letzten 25 Jahren erhöht, wobei die Anpassung quartalsweise in Acht-Wochen-Schritten ab Jahresbeginn 2026 erfolgt (§ 82 Abs 8 AlVG). Somit werden erst ab 2029 17 Beschäftigungsjahre notwendig sein.

3.4. Änderungen beim Lohnausgleich

Beim staatlichen Lohnausgleich wird zum einen die bisherige Möglichkeit einer Altersteilzeit mit 100-prozentigem Aufwandsersatz für den Lohnausgleich und die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension abgeschafft (§ 27 Abs 5 AlVG). Zum anderen wird der Aufwandsersatz für den Lohnausgleich samt Sozialversicherungsbeiträgen in den Jahren 2026 bis 2028 von 90 % auf 80 % gesenkt, um den budgetären Beitrag zur Budgetsanierung zu erhöhen. Dies gilt jedoch nur für neue Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. 12. 2025 beginnt. Der Aufwandsersatz wird für diese Vereinbarungen ab dem Kalenderjahr 2029 wieder auf 90 % angehoben.

3.5. Gültigkeit der Neuregelung ab Jänner 2026

Soweit im Übergangsrecht nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Neuregelungen bei der Altersteilzeit ab Jänner 2026 für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. 12. 2025 beginnt. Diese Regelungen gelten nur für kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen, da für Blockzeitvereinbarungen in § 82 Abs 7 AlVG bereits eine vorrangige Auslaufregelung bis Ende 2028 besteht und für geblockte Altersteilzeitvereinbarungen, die 2029 beginnen, kein Altersteilzeitgeld mehr gebührt.

3.6. Weitere Anpassungen

Um „Mitnahmeeffekte“ und etwaigen Missbrauch zu verhindern, werden außerdem weitere gesetzliche Bestimmungen adaptiert. So werden Überstunden bzw Überstundenpauschalen im Jahr vor der Altersteilzeit bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes künftig nicht mehr berücksichtigt, indem die Neuregelung des § 27 Abs 2 Z 3 lit a AlVG eine Neuberechnung des Oberwertes (im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit) vorsieht, der sich in Zukunft nur mehr auf das Entgelt für die Normalarbeitszeit, somit ohne Überstunden oder Überstundenpauschalen, bezieht. Überstunden oder Überstundenpauschalen im Jahr vor der Altersteilzeit fließen auch anteilsmäßig nicht in den Unterwert ein. Damit soll eine zusätzliche Entgelterhöhung während der Altersteilzeit ausgeschlossen werden.

Außerdem soll es künftig nicht mehr möglich sein, dass die in Altersteilzeit befindliche Person in der gewonnenen Freizeit bei einem anderen Betrieb eine weitere, zusätzliche Beschäftigung aufnimmt, ohne dass die geförderte Altersteilzeit entfällt. Dies gilt für geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen gleichermaßen. Zweck der Altersteilzeit ist nicht, die „geförderte“ verringerte Normalarbeitszeit und damit gewonnene Freizeit für bezahlte Arbeitszeit bei einem anderen Arbeitgeber zu verwenden. Somit gebührt für Monate, in denen eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als jenem, der das Altersteilzeitgeld erhält, ausgeübt wird, künftig kein Altersteilzeitgeld, womit der Dienstnehmer neben dem Lohnausgleich auch den Beitragsgrundlagenschutz für diese Monate verliert. Daher kann der Arbeitgeber den für diese Monate ausbezahlten Lohnausgleich vom Dienstnehmer zurückfordern. Der Arbeitgeber hat sodann die Beitragsgrundlage (§ 44 Abs 1 Z 10 ASVG) entsprechend zu korrigieren, entweder auf Höhe des Entgelts für die tatsächliche geleistete Arbeit ohne Lohnausgleich oder mit Lohnausgleich, wenn er diesen trotz Entfall des Altersteilzeitgeldes dennoch leistet.

Da der das Altersteilzeitgeld beziehende Arbeitgeber von anderen Beschäftigungen keine Kenntnis hat, ist eine Meldepflicht des Dienstnehmers an das AMS vorgesehen. Dieses wird in Folge mit dem Betrieb in Kontakt treten. Da Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber gebührt, kann dieses vom AMS auch nur vom Arbeitgeber gemäß § 27 Abs 8 AlVG zurückgefordert werden, wenn sich die Zuerkennung als gesetzlich nicht begründet herausstellt und widerrufen wird.

Ausgenommen vom Beschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern während der Altersteilzeit sind nur entgeltliche Tätigkeiten, die bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden – das kann eine durchgehende parallele Beschäftigung neben einer vollversicherten Beschäftigung sein, aber auch eine befristete Beschäftigung, die bloß an Wochenenden oder wenige Wochen oder Monate (saisonale Beschäftigungen, Vortragstätigkeiten oder Nachhilfe in den Sommermonaten) im Jahr ausgeübt wird.

Weiters sollen Fälle, in denen Dienstnehmer aus zwei Beschäftigungen in Altersteilzeit gehen und beide Arbeitgeber Altersteilzeitgeld erhalten, ausgeschlossen werden.

Das Beschäftigungsverbot bei anderen Arbeitgebern tritt mit 1. 1. 2026 in Kraft und gilt für laufende und neue Altersteilzeitvereinbarungen, wobei für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit bis Ende 2025 begonnen hat, eine Übergangsfrist von 6 Monaten für die Beendigung der weiteren Beschäftigung(en) vorgesehen ist. Der Entfall der Möglichkeit, dass zwei Arbeitgeber Altersteilzeitgeld für den gleichen Dienstnehmer erhalten, gilt für Altersteilzeitvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 1. 1. 2026.

4. Nachhaltigkeitsmechanismus für Sicherung des Pensionssystems

Mit der Einführung eines Nachhaltigkeitsmechanismus wird vorgesehen, dass verpflichtend Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn der vorgesehene Budgetpfad (Zielpfad) für Pensionsausgaben und die geplanten Kostendämpfungen – insbesondere durch eine steigende Beschäftigungsquote und ein dadurch höheres faktisches Pensionsantrittsalter – im Jahr 2030 gesamthaft nicht eingehalten werden können. Der einzuhaltende Zielpfad knüpft am geltenden Bundesfinanzrahmen an und wurde vorerst für den Zeitraum 2026 bis 2030 festgelegt. So wird beispielsweise für 2026 ein Betrag von 20,3 Mrd € und für 2030 von 24,8 Mrd € im ASVG verankert.

Wird dieser Budgetpfad im genannten Zeitraum um insgesamt mehr als 0,5 % überschritten, sind die erforderlichen Versicherungsjahre für die Korridorpension ab 1. 1. 2035 in Halbjahresschritten zu erhöhen. Überdies sind weitere kostendämpfende Maßnahmen zu setzen, davon können etwa die Pensionsbeiträge, die Pensionshöhe, das Pensionsalter, die jährliche Pensionserhöhung oder die Anspruchsvoraussetzungen betroffen sein. Bei der Auswahl und der Ausgestaltung der kostendämpfenden Maßnahmen soll auf das Ausmaß der festgestellten Abweichungen Bedacht genommen werden. Die Maßnahmen sollen so festgelegt werden, dass durch deren finanzielle Auswirkungen der Zielpfad ab 2031 voraussichtlich eingehalten wird.

5. Klarstellungen in Bezug auf die Ausgleichszulage

Ein Anspruch auf Ausgleichszulage zu einer Pensionsleistung besteht, sofern das Einkommen des Versicherten nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes erreicht. Leben verehelichte Personen oder eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt, kommt bei der Berechnung der Ausgleichszulage der sogenannte „Familienrichtsatz“ gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG zur Anwendung.

In der Entscheidung OGH 23. 5. 2018, 10 ObS 50/18b, ARD 6619/11/2018, hat der OGH festgehalten, dass die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung des „Familienrichtsatzes“ das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes der Ehegatten oder eingetragenen Partner ist und es nicht zusätzlich darauf ankommt, ob sich auch der Ehepartner oder eingetragene Partner der pensionsbeziehenden Person rechtmäßig in Österreich aufhält. Demzufolge müsste somit der „Familienrichtsatz“ auch dann gebühren, wenn sich der Partner unrechtmäßig im Inland aufhält. Da jedoch aus rechtlicher Sicht kein gemeinsamer Haushalt mit dem Pensionsberechtigten im Inland vorliegen kann, wenn die Person über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt, wurde nun gesetzlich klargestellt, dass in diesen Fällen auch keine Ausgleichszulage unter Anwendung des „Familienrichtsatzes“ zu leisten ist. Ebenso gebührt der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 299a Abs 5 ASVG bzw der Erhöhungsbetrag nach § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG künftig nur dann, wenn der Ehepartner (eingetragene Partner) bzw das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.

Hinweis 

Mit BGBl I 2025/40 wurde dies auch für den GSVG- und den BSVG-Bereich sichergestellt.

6. Erleichterungen bei Meldepflichten für Arbeitslose

Die Novelle bringt Erleichterungen bei der Meldung von und Wiedermeldung nach Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu 62 Tagen für Personen, die sich im Auftrag des Arbeitsmarktservice in Nach- oder Umschulungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt befinden. Für diese Personen ist ab 1. 7. 2025 die Meldung einer Unterbrechung sowie die Wiedermeldung bei der jeweiligen Einrichtung, die ohnedies Teilnehmerlisten führt und diese dem AMS zu übermitteln hat, möglich und ausreichend, sofern das AMS keine persönliche Vorsprache für die Wiedermeldung vorgeschrieben hat. Auch für Personen, die an einer Arbeitsstiftung teilnehmen, wird die (Wieder-)Meldung beim jeweiligen Stiftungsträger ermöglicht.

Die Landesgeschäftsstelle des AMS kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen; eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.



Stichworte