vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 10 APG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

ABSCHNITT 3

Pensionskonto Kontoführung

§ 10.

(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG) hat für jede Person, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, ein Pensionskonto einzurichten.

(2) Die Kontoführung beginnt mit jenem Kalenderjahr, in dem erstmals ein Versicherungsverhältnis in der Pensionsversicherung begründet wird, und endet mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in das der Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension oder der Tod der versicherten Person fällt. Im letzten Jahr der Kontoführung sind nur Versicherungsdaten bis zum Stichtag oder Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Das Pensionskonto ist jährlich nach den §§ 11 und 12 zu aktualisieren.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40215222