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§ 42 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern

§ 42.

(1) Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die in ihrem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern um Beträge gemäß Abs. 2 bereinigt, um Beträge gemäß Abs. 3 erhöht und um Beträge gemäß Abs. 4 vermindert. Der so ermittelte Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist auf den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) umzurechnen und mit dem umgerechneten Betrag anzusetzen, wenn der für Zwecke der Berechnung der abgegrenzten latenten Steuern angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern zu erfolgen.

(2) Die angepassten latenten Steuern umfassen nicht die Beträge folgender ausgenommener Posten:

  1. 1. Latente Steuern betreffend Posten, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
  2. 2. latenter Steueraufwand in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) und nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9);
  3. 3. Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung im Abschluss in Bezug auf einen latenten Steueranspruch;
  4. 4. neu bewertete latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden lokalen Steuersatzes und
  5. 5. latente Steuern in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag.
  1. a) Sofern nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass
  1. aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann, und
  2. ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,
  1. b) soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat, und
  2. c) soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.
  1. Betrag, der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,
  2. verrechneter Verlust multipliziert dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.

(3) Die abgegrenzten latenten Steuern sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:

  1. 1. Während des Geschäftsjahres tatsächlich angefallene nicht zulässige Abgrenzungen (Abs. 8) oder nicht beanspruchte Abgrenzungen (Abs. 9) und
  2. 2. eine in einem früheren Geschäftsjahr nachversteuerte latente Steuerschuld (Abs. 6), die in dem laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde.

(4) Die abgegrenzten latenten Steuern werden um den Betrag vermindert, um den sich der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 verringert hätte, wenn ein latenter Steueranspruch für steuerliche Verlustvorträge im laufenden Geschäftsjahr im Abschluss angesetzt worden wäre, jedoch hiefür die Ansatzkriterien nicht erfüllt waren.

(5) Ein latenter Steueranspruch, der für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht wurde, kann in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern die Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust zurückzuführen ist (Neuberechnungswahlrecht). Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund der Inanspruchnahme des Neuberechnungswahlrechts, wird der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern entsprechend verringert.

(6) Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, ist in dem Ausmaß nachzuversteuern, in dem sie im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 berücksichtigt worden war. Der Nachversteuerungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Differenzbetrag zwischen der im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Abs. 1 im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigten latenten Steuerschuld und der bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres nicht wieder aufgelösten latenten Steuerschuld. Der für das laufende Geschäftsjahr ermittelte Nachversteuerungsbetrag ist als Senkung der erfassten Steuern im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr zu erfassen und der Effektivsteuersatz und die Ergänzungssteuerbeträge dieses Geschäftsjahres sind gemäß § 49 neu zu berechnen.

(7) Abweichend von Abs. 6 sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Posten nicht nachzuversteuern:

  1. 1. Abschreibungen für materielle Vermögenswerte;
  2. 2. Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist;
  3. 3. Forschungs- und Entwicklungskosten;
  4. 4. Stilllegungs- und Sanierungskosten;
  5. 5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach § 28 anzuwenden ist;
  6. 6. Wechselkursnettogewinne;
  7. 7. Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten;
  8. 8. Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden und
  9. 9. zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Z 1 bis 8 angeführten Posten ergeben.

(8) „Nicht zulässige Abgrenzung“ bezeichnet jede Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf

  1. 1. eine unsichere Steuerposition oder
  2. 2. Ausschüttungen einer Geschäftseinheit.

(9) „Nicht beanspruchte Abgrenzung“ bezeichnet jede Erhöhung einer im Abschluss einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr verbuchten latenten Steuerschuld, die

  1. 1. voraussichtlich nicht innerhalb des in Abs. 6 genannten Zeitraums beglichen wird und
  2. 2. für die jährlich gemäß § 74 das Wahlrecht in Anspruch genommen wird, sie nicht in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen.

Schlagworte

Forschungskosten, Stilllegungskosten

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258674

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