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§ 49 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag

§ 49.

(1) Führt eine Anpassung der erfassten Steuern oder der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß § 29, §42 Abs. 6, § 45 Abs. 2 und Abs. 6 und § 65 Abs. 5 zu einer Neuberechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, gilt Folgendes:

  1. 1. Die Neuberechnung des Effektivsteuersatz und des Ergänzungssteuerbetrages erfolgt gemäß den §§ 46 bis 48 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste.
  2. 2. Jeder sich aus der Neuberechnung ergebende weiterer Ergänzungssteuerbetrag gilt für Zwecke des § 47 Abs. 4 als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird.

(2) Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag aus einer Neuberechnung gemäß Abs. 1, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit gemäß § 47 Abs. 6 zuzuordnendem Ergänzungssteuerbetrag geteilt durch den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15).

(3) Ergibt sich ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 41, entspricht der Mindeststeuer-Gewinn jeder in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit dem dieser Geschäftseinheit zuzuordnenden Ergänzungssteuerbetrag (Z 2) geteilt durch den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15). Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag ist nur den Geschäftseinheiten zuzuordnen, deren angepasste erfasste Steuern weniger als null und weniger als die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheiten multipliziert mit dem Mindeststeuersatz betragen.
  2. 2. Die Zuordnung erfolgt anteilig für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage der folgenden Formel:

 

Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste × Mindeststeuersatz

angepasste erfasste Steuern

  

(4) Wird einer Geschäftseinheit ein zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag gemäß den vorangegangenen Absätzen und § 47 Abs. 6 zugeordnet, gilt diese Geschäftseinheit für Zwecke des 2. Abschnitts als niedrig besteuerte Geschäftseinheit.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258681

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