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§ 46 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

5. Abschnitt

Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages Ermittlung des Effektivsteuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet

§ 46.

(1) Der Effektivsteuersatz einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese einen Mindeststeuer-Nettogewinn erzielt, wird für jedes Geschäftsjahr wie folgt ermittelt:

Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet

Mindeststeuer-Nettogewinn der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet

 

(2) Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:

Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten

 

  1. 1. Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten bezeichnet die Summe der gemäß dem 3. Abschnitt ermittelten Mindeststeuer-Gewinne aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten;
  2. 2. Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten bezeichnet die Summe der gemäß dem 3. Abschnitt ermittelten Mindeststeuer-Verluste aller im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.

(3) Bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes gemäß Abs. 1 und des Mindeststeuer-Nettogewinnes oder -verlusts gemäß Abs. 2 werden die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Investmenteinheiten ausgenommen.

(4) Der Effektivsteuersatz jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom Effektivsteuersatz aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.

Schlagworte

Nettoverlust

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258678

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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