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§ 41 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn

§ 41.

(1) Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern (Abs. 3), wird der Differenzbetrag zwischen den angepassten erfassten Steuern und den voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das betreffende Geschäftsjahr erfasst. Eine Erfassung als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag unterbleibt jedoch bei Ausübung des Wahlrechts gemäß Abs. 4.

(2) Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 1 wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet nach Maßgabe von § 49 Abs. 3 zugeordnet.

(3) Der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet (§ 46) multipliziert mit dem Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15).

(4) Auf Antrag wird der Differenzbetrag gemäß Abs. 1 in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Dabei gilt Folgendes:

  1. 1. Die angepassten erfassten Steuern sind in diesem Geschäftsjahr um den vorgetragenen Differenzbetrag zu erhöhen.
  2. 2. Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, sind die angepassten erfassten Steuern des Folgejahres um den vorgetragenen Differenzbetrag, höchstens bis auf null, zu kürzen.
  3. 3. Ein die angepassten erfassten Steuern übersteigender vorgetragener Differenzbetrag, ist insoweit in folgende Geschäftsjahre vorzutragen.

(5) Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, ist jedoch der Betrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet negativ, ist der negative Betrag der angepassten erfassten Steuern zwingend in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Abs. 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit der Differenzbetrag (Abs. 4) oder negative Betrag (Abs. 5) aufgrund eines steuerlichen Verlustrücktrages nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258673

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