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§ 50 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

De‑minimis-Ausnahme

§ 50.

(1) Abweichend von den §§ 46 bis 49 und 51 kann auf Antrag der für die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zu entrichtende Ergänzungssteuerbetrag für ein Geschäftsjahr mit null angesetzt werden, wenn für dieses Geschäftsjahr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Die durchschnittlichen Mindeststeuer-Umsatzerlöse des Geschäftsjahres und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten betragen weniger als 10 Millionen Euro und
  2. 2. der durchschnittliche Mindeststeuer-Nettogewinn (§ 46 Abs. 2) für das Geschäftsjahr und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre beträgt weniger als 1 Million Euro oder es liegt ein durchschnittlicher Mindeststeuer-Nettoverlust vor.

(2) Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit Mindeststeuer-Umsatzerlösen oder einem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust, ist dieses Geschäftsjahr bzw. sind diese Geschäftsjahre bei der Durchschnittsermittlung gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse aller in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr sind die Summe aller Umsatzerlöse der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der gemäß dem 3. Abschnitt erfolgten Anpassungen.

(4) Abs. 1 ist nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmenteinheiten anzuwenden und deren Mindeststeuer-Umsatzerlöse und Mindeststeuer-Gewinne oder Verluste sind bei der Durchschnittsermittlung gemäß Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258682

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