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§ 29 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen

§ 29.

Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste können Gewinne oder Verluste von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenem unbeweglichem Vermögen in einem Geschäftsjahr und den vier vorangegangenen Geschäftsjahren des Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Z 1 bis 6 angepasst werden (Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen):

  1. 1. Das Verteilungswahlrecht ist auf Antrag bezogen auf das jeweilige Geschäftsjahr unter Berücksichtigung von § 74 für sämtliche in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten auszuüben. Veräußerungen von unbeweglichem Vermögen zwischen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe sind vom Verteilungswahlrecht ausgenommen.
  2. 2. Die Ausübung des Verteilungswahlrechtes setzt das Vorliegen eines länderbezogenen Nettogewinnes aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes voraus. Ein länderbezogener Nettogewinn liegt vor, wenn die in einem Geschäftsjahr erzielten Gewinne die in diesem Geschäftsjahr erzielten Verluste aller in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen übersteigen; andernfalls liegt in diesem Geschäftsjahr ein länderbezogener Nettoverlust vor.
  3. 3. Ein länderbezogener Nettogewinn im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes ist mit länderbezogenen Nettoverlusten der vorangegangenen vier Geschäftsjahre, beginnend mit dem ersten Geschäftsjahr des fünfjährigen Verteilungszeitraumes, in dem ein länderbezogener Nettoverlust entstanden ist, bis zur Höhe des länderbezogenen Nettoverlusts zu verrechnen.
  4. 4. Verbleibt auch nach Verrechnung mit Nettoverlusten innerhalb des fünfjährigen Verteilungszeitraumes nach Maßgabe von Z 3 ein länderbezogener Nettogewinn (positiver Restbetrag), gilt Folgendes:
  1. a) Der positive Restbetrag ist allen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, bei denen im Geschäftsjahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes die jeweils erzielten Gewinne die Verluste aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen übersteigen (individueller Nettogewinn). Die Zuordnung auf diese Geschäftseinheiten erfolgt im Verhältnis des individuellen Nettogewinns zum länderbezogenen Nettogewinn im Jahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes.
  2. b) Der nach lit. a zuzuordnende Betrag ist gleichmäßig auf den fünfjährigen Verteilungszeitraum zu verteilen.
  1. 5. Erfasste Steuern im Hinblick auf Nettogewinne oder Nettoverluste im Jahr der Ausübung des Verteilungswahlrechtes sind von der Berechnung der angepassten erfassten Steuern auszunehmen.
  2. 6. Bei Ausübung des Verteilungswahlrechtes ist der Effektivsteuersatz der vorangegangenen vier Geschäftsjahre gemäß § 49 neu zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258661

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