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§ 53 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

NES‑Safe-Harbour

§ 53.

(1) Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES‑Regelung in Geltung ist, die

  1. 1. die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts für sämtliche Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet auf der Grundlage eines der beiden Rechnungslegungsstandards gemäß Abs. 2 ohne Wahlmöglichkeit des Rechnungslegungsstandards für die Unternehmensgruppe vorsieht (NESRechnungslegungsstandard),
  2. 2. die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf den Übergewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet für Zwecke der NES im Einklang mit den GloBEMustervorschriften regelt (NESKonsistenzstandard) und
  3. 3. in einer Weise verwaltet wird, die im Einklang mit den GloBEMustervorschriften steht (NESVerwaltungsstandard).

(2) Als NES‑Rechnungslegungsstandard gilt:

  1. 1. Der Rechnungslegungsstandard im Sinne des § 14 Abs. 1 oder Abs. 2 oder
  2. 2. ein nationaler Rechnungslegungsstandard gemäß Abs. 3, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. a) Sämtliche im Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten, die für Zwecke der NES den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust auf Grundlage eines nationalen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln haben, erstellen entweder einen Jahresabschluss (Einzelabschluss) nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard oder ihre Finanzinformationen finden Aufnahme in einen nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard erstellten Konzernabschluss.
  2. b) Die Abschlüsse nach lit. a sind nach dem nationalen Unternehmens- oder Steuerrecht
  1. verpflichtend aufzubewahren oder zu verwenden oder
  2. unterliegen einer externen Abschlussprüfung.

(3) Als nationaler Rechnungslegungsstandard (Abs. 2 Z 2) gilt ein von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigter oder nach dem nationalen Recht dieses Steuerhoheitsgebiets freiwillig oder verpflichtend anzuwendender

  1. a) anerkannter Rechnungslegungsstandard oder
  2. b) zugelassener Rechnungslegungsstandard, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wird.

(4) Ein Steuerhoheitsgebiet erfüllt die Voraussetzungen des NES‑Konsistenzstandards auch, wenn es

  1. 1. keinen oder einen niedrigeren Substanzfreibetrag als in den GloBEMustervorschriften vorsieht,
  2. 2. keine oder eine eingeschränktere De-Minimis-Ausnahme als in den GloBEMustervorschriften vorsieht, oder
  3. 3. einen Steuersatz auf den Übergewinn anwendet, der höher ist als der Mindeststeuersatz.

(5) Sofern bei einer Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr NES‑Beträge im Sinne des § 47 Abs. 4 Z 4 in einem Steuerhoheitsgebiet vorliegen, ist abweichend von § 52 Abs. 2 die Unternehmensgruppe von der Beantragung des NES‑Safe-Harbour für dieses Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen.

(6) Sofern eine anerkannte NES‑Regelung nach Abs. 1 folgende Regelungen beinhaltet, kann abweichend von § 52 Abs. 2 kein NES‑Safe-Harbour für die von diesen Regelungen erfassten Geschäftseinheiten beantragt werden:

  1. 1. Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gegründete transparente Einheiten (§ 2 Z 12), die entweder eine oberste Muttergesellschaft sind oder eine anerkannte PESRegelung anzuwenden haben, haben keine NES zu entrichten.
  2. 2. Investmenteinheiten, die in den Anwendungsbereich der § 66 bis 68 fallen, haben keine NES zu entrichten.
  3. 3. Eine § 81 entsprechende Regelung ist für Zwecke der NES ohne Einschränkungen für alle im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit vorgesehen.
  4. 4. Die für Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten zu entrichtende NES ist nicht von den Mitgliedern der Joint Venture-Gruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet zu entrichten, sondern von im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe der am Joint Venture beteiligten Muttergesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258685

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