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§ 67 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten

§ 67.

(1) Auf Antrag kann eine Geschäftseinheit, die eine Investmenteinheit (§ 2 Z 30) ist, in folgenden Fällen als volltransparente Geschäftseinheit behandelt werden (Steuertransparenzwahlrecht):

  1. 1. Der gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist in seinem Belegenheitsstaat im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren, auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit beruhenden Regelung steuerpflichtig und der für den gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit geltende Steuersatz auf solche Erträge entspricht mindestens dem Mindeststeuersatz; oder
  2. 2. der gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit (Abs. 3).

(2) Eine Geschäftseinheit, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit aufgrund einer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Investmenteinheit hält, gilt bezüglich ihrer mittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der erstgenannten Investmenteinheit als im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren Regelung steuerpflichtig (Abs. 1 Z 1), wenn sie bezüglich ihrer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der letztgenannten Investmenteinheit einer auf dem Marktwert beruhenden oder vergleichbaren Regelung (Abs. 1 Z 1) unterliegt.

(3) Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit bezeichnet eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit ihren Gesellschaftern betreibt.

(4) Das Wahlrecht ist nach Maßgabe des § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.

(5) Wird die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts widerrufen, werden Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit der Investmenteinheit auf der Grundlage des Marktwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258699

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