vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 68 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten

§ 68.

(1) Auf Antrag kann ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) die Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen (Abs. 2) auf seine Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit anwenden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. Beim gruppenzugehörigen Gesellschafter handelt es sich um keine Investmenteinheit.
  2. 2. Es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der gruppenzugehörige Gesellschafter für Ausschüttungen der Investmenteinheit einem Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht.

(2) Im Rahmen der Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen gilt:

  1. 1. Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen des Mindeststeuer-Gewinns der Investmenteinheit werden im Mindeststeuer-Gewinn des gruppenzugehörigen Gesellschafters, der die Ausschüttung erhalten hat, berücksichtigt.
  2. 2. Die von der Investmenteinheit zu entrichtenden erfassten Steuern, die auf die aufgrund der Ausschüttung entstehende Steuerschuld des gruppenzugehörigen Gesellschafters angerechnet werden können, werden im Mindeststeuer-Gewinn und in den angepassten erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat.
  3. 3. Der auf den gruppenzugehörigen Gesellschafter im Prüfjahr (Abs. 5 Z 1) anteilig entfallende nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Nettogewinn gemäß Abs. 3 einer Investmenteinheit ist als Mindeststeuer-Gewinn dieser Geschäftseinheit zu behandeln. Er gilt multipliziert mit dem Mindeststeuersatz für Zwecke des 2. Abschnittes als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr.
  4. 4. Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit und die für das Geschäftsjahr darauf entfallenden angepassten erfassten Steuern sind von der Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß dem 5. Abschnitt und § 66 auszunehmen, sofern Z 2 nichts Anderes vorsieht.

(3) Zur Ermittlung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnes einer Investmenteinheit für das Prüfjahr (Abs. 5 Z 1) ist der Betrag des Mindeststeuer-Gewinnes dieser Geschäftseinheit für dieses Prüfjahr auf höchstens null zu vermindern um:

  1. 1. Erfasste Steuern der Geschäftseinheit,
  2. 2. Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen an Gesellschafter (ausgenommen an Investmenteinheiten) im Prüfzeitraum (Abs. 5 Z 2),
  3. 3. Mindeststeuer-Verluste, die während des Prüfzeitraumes entstanden sind, und
  4. 4. Restbeträge von Mindeststeuer-Verlusten, die noch nicht zur Senkung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinne dieser Geschäftseinheit für ein früheres Prüfjahr gemäß Abs. 4 herangezogen wurden (Verlustvortrag für Investitionen).

(4) Nicht ausgeschüttete Mindeststeuer-Nettogewinne dürfen weder um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen noch um den Betrag der Mindeststeuer-Verluste reduziert werden, die nach Abs. 3 Z 2 und 3 bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinne für ein früheres Prüfjahr berücksichtigt wurden.

(5) Für Zwecke dieser Bestimmung gilt:

  1. 1. Prüfjahr ist das dritte Jahr vor dem Geschäftsjahr.
  2. 2. Prüfzeitraum ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des dritten Jahres vor dem Geschäftsjahr und dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Eigenkapitalbeteiligung gehalten wurde.
  3. 3. Eine fiktive Ausschüttung liegt vor, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an der Investmenteinheit an eine Einheit übertragen wird, die nicht Teil der Unternehmensgruppe ist. Die Höhe dieser fiktiven Ausschüttung entspricht dem Anteil der übertragenden Einheit an den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnen im Zeitpunkt der Übertragung, ohne Berücksichtigung der fiktiven Ausschüttung selbst.

(6) Das Wahlrecht gemäß Abs. 1 gilt für fünf Jahre und ist unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben.

(7) Wird das Wahlrecht gemäß Abs. 1 widerrufen, wird der Anteil des gruppenzugehörigen Gesellschafters an den nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Nettogewinnen der Investmenteinheit für das Prüfjahr am Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des Widerrufs vorausgeht, als Mindeststeuer-Gewinn dieser Investmenteinheit für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag dieses Mindeststeuer-Gewinnes multipliziert mit dem Mindeststeuersatz ist für Zwecke des 2. Abschnitts als Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258700

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)