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§ 66 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2023

Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit

§ 66.

(1) Der Effektivsteuersatz einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) wird unter folgenden Voraussetzungen getrennt vom Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet berechnet:

  1. 1. Es handelt sich um keine volltransparente Einheit.
  2. 2. Es wurde für diese Einheit kein Wahlrecht gemäß den §§ 67 bis 68 in Anspruch genommen.

(2) Die Berechnung des Effektivsteuersatzes einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 erfolgt, indem ihre angepassten erfassten Steuern durch den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil (Abs. 4) am Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust dieser Investmenteinheit geteilt werden. Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird der Effektivsteuersatz sämtlicher Investmenteinheiten berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie die zuzurechnenden Anteile der Unternehmensgruppe an ihren Mindeststeuer-Gewinnen oder -Verlusten zusammengefasst werden.

(3) Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 entsprechen den angepassten erfassten Steuern, die der Unternehmensgruppe anteilig an den Mindeststeuer-Gewinnen der Investmenteinheit zuzurechnen sind, und den der Investmenteinheit gemäß § 44 zugerechneten erfassten Steuern. Die angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit umfassen keine Steuern, die auf Gewinne entfallen, die nicht zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil an dem Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gehören.

(4) Für Zwecke dieser Bestimmung wird der zuzurechnende Anteil der Unternehmensgruppe an dem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit gemäß § 10 bestimmt, wobei nur Eigenkapitalbeteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht gemäß §§ 67 oder 68 in Anspruch genommen wurde.

(5) Für die Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. 1. Der Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem Ergänzungssteuersatz (Z 2) der Investmenteinheit multipliziert mit einem Betrag, um den der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den Substanzfreibetrag (Abs. 6) der Investmenteinheit übersteigt.
  2. 2. Der Ergänzungssteuersatz der Investmenteinheit entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) und dem Effektivsteuersatz (Abs. 2) der Investmenteinheit
  3. 3. Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird ihr Ergänzungssteuerbetrag berechnet, indem ihre Substanzfreibeträge (Abs. 6) sowie ihre Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste zusammengefasst werden.

(6) Der Substanzfreibetrag einer Investmenteinheit wird, gesondert von anderen Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet, gemäß § 48 – ungeachtet der Ausnahme in § 48 Abs. 1 – ermittelt, wobei nur die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der Investmenteinheit einzubeziehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258698

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