COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJänner 2021

Verlängerung von COVID-19 Hilfen; kein verpflichtender Lohnsteuerabzug mehr für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte; Umsetzung der Zinsschranke; ermäßigter USt-Satz für Reparaturdienstleistungen und Damenhygieneprodukte; Verschiebung des E-Commerce Pakets auf 1. 7. 2021

Inkrafttreten

1.1.2021

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

7.1.2021

Betroffene Normen

BAO, EStG, FinStrG, GebG, KStG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Verkehrsteuern & Gebühren, Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2021/3

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UStG 1994, das GebG 1957, die BAO, das FinStrG, das AlkStG, das IStVG, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das KommStG 1993 geändert werden (COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG); BGBl I 2021/3, ausgegeben am 7. 1. 2021
; NR 10. 12. 2020, 174/BNR 27. GP AB 24. 11. 2020, 492 27. GP ; IA 20. 11. 2020, 1109/A 27. GP

 

1. Änderung des EStG

1.1. Pauschale Forderungswertberichtigung / Pauschale Rückstellung

Eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen ist unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 des UGB idF BGBl I 2015/22 künftig auch im Steuerrecht zulässig. Eine pauschale Wertberichtigung von Forderungen soll damit unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheitlichen Voraussetzungen erfolgen können. (§ 6 Z 2 lit a vorletzter Satz, § 124b Z 372 EStG; erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen)

Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten iSd § 9 Abs 1 Z 3 EStG dürfen unter den Voraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 7 des UGB idF BGBl I 2015/22 künftig auch im Steuerrecht pauschal gebildet werden. Damit soll die Bildung pauschaler Rückstellungen - wie auch die Vornahme pauschaler Forderungswertberichtigungen - unternehmensrechtlich und steuerrechtlich nach einheitlichen Voraussetzungen erfolgen können. (§ 9 Abs 3, § 124b Z 372 EStG; erstmalig anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen)

1.2. Kleinunternehmerpauschalierung 

Die Kleinunternehmerpauschalierung wird in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert. Dementsprechend soll die Kleinunternehmerpauschalierung dann möglich sein, wenn auch nach den Regelungen des UStG 1994 die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) anwendbar ist. Dies soll den Anwendungsbereich in betraglicher Hinsicht verbreitern und eine Angleichung in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich der beiden Pauschalierungen ermöglichen.

Zudem soll ein Deckel für das Betriebsausgabenpauschale vorgesehen werden. Er soll

  • € 18.900,- bei Anwendung des Pauschales von 45 % und
  • € 8.400,- bei Anwendung des Pauschales von 20 % (Dienstleistungsbetrieb) 

betragen.

Dies ist erstmalig ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 anwendbar. (§ 17 Abs 3a Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5 und § 124b Z 366 EStG; anwendbar ab der Veranlagung 2021)

1.3.  Jahressechstel

Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung iZm dem Kontrollsechstel sollen – neben der bisherigen Ausnahme für unterjährige Elternkarenz (inklusive Mutterschutz, Väterkarenz, Papamonat) – folgende zusätzliche Ausnahmetatbestände aufgenommen werden: 

  • Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,
  • Bezug von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG,
  • Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gemäß § 14c oder § 14d AVRAG,
  • Familienhospizkarenz oder Familienhospizteilzeit gemäß § 14a oder § 14b AVRAG,
  • Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG,
  • Grundwehrdienst gemäß § 20 Wehrgesetz 2001 oder Zivildienst gemäß § 6a Zivildienstgesetz 1986,
  • Bezug von Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG,
  • Teilpension gemäß § 27a AlVG oder
  • Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn im Kalenderjahr kein neues Dienstverhältnis bei demselben Arbeitgeber oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen eingegangen wird.

Damit werden steuerliche Nachteile aufgrund des Kontrollsechstels auch für sonstige Fälle verhindert, in denen Arbeitnehmer unfreiwillig Einkommensverluste bei den laufenden Bezügen hinnehmen müssen.

Neben der zwingenden Aufrollungsverpflichtung des Arbeitgebers, die derzeit nur bei Fällen einer Nachversteuerung vorgesehen ist, soll nunmehr im Rahmen der Kontrollrechnung nach § 77 Abs 4a EStG auch die Berücksichtigung eines vorhandenen, nicht ausgeschöpften Jahressechstels in Form einer Gutschrift in der Lohnverrechnung vorgesehen werden.

Jener Teil der sonstigen Bezüge, der im Zeitpunkt der Auszahlung aufgrund einer Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif besteuert wurde, der dann aber im Kontrollsechstel Deckung findet (zB aufgrund einer Gehaltserhöhung), soll künftig im Dezember (bzw bei Beendigung des Dienstverhältnisses) durch Aufrollung zum begünstigten Tarif nach § 67 Abs 1 EStG besteuert werden.

Beispiel 

Gehalt Jänner bis Oktober € 2. 500,- monatlich, Urlaubsgeld im Juni in Höhe von € 2.500,-, Gehalt ab November € 2.800,- monatlich, Weihnachtsgeld im November in Höhe von € 2.800,-. 

Bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes kommt es im November zu einer Sechstelüberschreitung und ein Teil des Weihnachtsgeldes, der so genannte Sechstelüberhang, ist zum laufenden Tarif zu besteuern. 

Im Dezember kann aufgrund der Neuregelung bei Berechnung des Kontrollsechstels ein Teil des Sechstelüberhangs durch Aufrollung begünstigt besteuert werden, da das Jahressechstel (=Kontrollsechstel) im Dezember aufgrund der Gehaltserhöhung höher ist (€ 5.100,-), als das Jahressechstel bei Auszahlung des Weihnachtsgeldes im November (€ 5.054,55).

Diese Änderungen kommen für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021 zur Anwendung.  (§ 67 Abs 2 und § 77 Abs 4a sowie § 124b Z 368 EStG; anwendbar ab 2021)

Hinweis
Siehe hierzu auch die Info des BMF vom 9. 2. 2021, 2021-0.087.587 Rechtsnews 30461.

1.4. Vorläufiger Lohnsteuerabzug

Aufgrund der Senkung des Eingangssteuersatzes im Rahmen des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 sind auch die Steuersätze für den (vorläufigen) Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen gemäß § 69 EStG anzupassen:

Die reduzierten Sätze sind für Lohnzahlungszeiträume ab Jänner 2021 anzuwenden. (§ 69 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 Z 1 sowie § 124b Z 368 EStG; anwendbar ab 2021)

1.5.  Ausländische Arbeitgeber 

Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es gemäß § 47 Abs 1 EStG rückwirkend keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug mehr geben, der Lohnsteuerabzug soll jedoch - für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer - freiwillig erfolgen können.

Wird der freiwillige Lohnsteuerabzug durchgeführt, sind diese Einkünfte wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte zu behandeln und es besteht zB keine Vorauszahlungsverpflichtung gemäß § 45 EStG. Den Arbeitgeber treffen bei der freiwilligen Lohnsteuerabfuhr nach dieser Bestimmung die folgenden Pflichten:

Eine Haftung des Arbeitgebers wird dadurch jedoch nicht bewirkt.

Die Neuregelung soll bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 1. 2020 gelten. Für das Kalenderjahr 2020 ist gem § 124b Z 346 EStG für die Erhebung der Lohnsteuer gemäß § 47 Abs 1 lit a bis lit c EStG das Finanzamt Graz-Stadt zuständig. (§ 47 Abs 1§ 124b Z 346 und Z 367 EStG; anwendbar ab 2020)

Liegt nach der Rechtslage § 47 Abs 1 EStG idF Abgabenänderungsgesetz 2020 ein verpflichtender Lohnsteuerabzug vom ausländischen Arbeitgeber vor und wurde dieser auch erfüllt, gilt dies nach der Neuregelung als freiwillige Lohnsteuerabfuhr.

Hat der ausländische Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht in der richtigen Höhe einbehalten und abgeführt, soll der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden. (§ 83 Abs 2 Z 2, § 124b Z 367 EStG; anwendbar ab 2020) 

In diesem Fall soll gemäß § 41 Abs 1 EStG auch ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegen. (§ 41 Abs 1 Z 11, § 124b Z 367 EStG; anwendbar ab 2020)

Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, soll der ausländische Arbeitgeber dem Finanzamt bis Ende Jänner des Folgejahres eine Lohnbescheinigung zu übermitteln haben, sofern er nicht vom freiwilligen Lohnsteuerabzug Gebrauch macht. Dazu ist das amtliche Formular L 17 heranzuziehen, wobei jedenfalls die gesetzlich genannten Mindestangaben auszufüllen sind. Bei elektronischer Übermittlung hat der Arbeitgeber die Lohnbescheinigung bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Die Verpflichtung zur Übermittlung der Lohnbescheinigung gilt erstmalig im Jahr 2021 für Lohnzahlungszeiträume ab 1. 1. 2020. Die Lohnbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 kann ausnahmsweise bis spätestens 31. 3. 2021 übermittelt werden. Die Übermittlung hat an das Finanzamt Österreich zu erfolgen, vgl § 60 Abs 2 Z 6, § 323 Abs 70 BAO idF COVID-19-StMG. (§ 47 Abs 1 lit c, § 84a, § 124b Z 367 EStG; anwendbar ab 2020)

1.6. Zukunftsvorsorge

Bei Unterschreiten der Aktienmindestquote in der Zukunftsvorsorge durch Wertverfall ist eine Nachbeschaffung zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres vorgesehen. 

Durch die vorgesehene Änderung soll die Nachbeschaffung für die Durchschnittsbetrachtung des folgenden Geschäftsjahres angerechnet werden dürfen. (§ 108h Abs 1 Z 2 EStG; anwendbar ab dem Tag nach der Veröffentlichung im BGBl)

1.7. Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen iSd PKG und betriebliche Kollektivversicherungen iSd § 93 des VAG 2016 übertragen, sind § 124 Z 1 bis Z 4 EStG nur dann anzuwenden, wenn als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. 12. 2023 (bislang: 31. 12. 2020) festgelegt wird. (§ 124 Z 5 EStG)

1.8. Gemeinnützige privatrechtliche Stiftung

Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen aus dem Betriebs- oder Privatvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige privatrechtliche Stiftung gem § 4b EStG bzw § 18 Abs 1 Z 8 EStG soll um ein Jahr verlängert werden:

§ 4b EStG und § 18 Abs 1 Z 8 EStG idF des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl I 2015/160 sind nunmehr anzuwenden, wenn die erstmalige Zuwendung gemäß § 4b Abs 1 Z 5 EStG nach dem 31. 12. 2015 und vor dem 1. 1. 2022 getätigt wird. (§ 124b Z 274 EStG)

1.9. Steuerfreiheit von Zuschüssen

Im Sinne der Rechtssicherheit soll eine Klarstellung der steuerlichen Behandlung der auf § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz bzw auf das Härtefallfondsgesetz gestützten Maßnahmen erfolgen: Diese sollen grundsätzlich steuerfrei behandelt werden. Durch die Änderung in § 124b Z 348 lit c EStG wird der unbestimmte Begriff des „Corona-Hilfsfonds" durch die Bezugnahme auf § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz präzisiert.

Umsatzersätze sollen jedoch – wie real erzielte Umsätze – stets als (Betriebs-)Einnahme erfasst werden. Eine tatsächliche Besteuerung erfolgt nur, wenn insgesamt ein Gewinn oder ein Überschuss im betreffenden Kalender- bzw Wirtschaftsjahr vorliegt.

Hinweis
Da das COVID-19-StMG erst im Jahr 2021 kundgemacht wurde, soll durch das Bundesgesetz BGBl I 2021/29 – hinsichtlich der Steuerpflicht von Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze – sichergestellt werden, dass die Steuerpflicht auch bereits bei der Veranlagung 2020 gilt.

 (§ 124b Z 348 lit b und lit c EStG)  

1.10. Steuerbegünstigungen trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne

Mit dem 3. COVID-19 Gesetz wurde normiert, dass das Pendlerpauschale in gleicher Höhe wie vor der COVID-19-Krise berücksichtigt werden kann, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nur aufgrund einer Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird.

Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die an Arbeitnehmer in Quarantäne, Telearbeit bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise laufend weitgezahlt werden, können ebenso weiterhin steuerfrei behandelt werden.

Diese Regelung war bis Ende 2020 befristet und soll nunmehr bis Ende März 2021 verlängert werden und für Lohnzahlungszeiträume gelten, die vor dem 1. April 2021 enden, vgl bereits den Vortrag an den Ministerrat vom 11. 11. 2020. (§ 124b Z 349 EStG)

Hinweis
 Eine weitere Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG.

1.11. Steuerbegünstigung für Ärzte

Die mit dem 3. COVID-19-Gesetz und 18. COVID-19-Gesetz eingefügte Begünstigungsvorschrift für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz 1998 soll – vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandernie – verlängert werden. Die Begünstigung soll daher ebenso für Ärzte zur Anwendung gelangen, die (auch) im Jahr 2021 als Ärzte gemäß § 36b Ärztegesetz 1998 tätig werden. (§ 124b Z 351 EStG)

Hinweis
Eine weitere Verlängerung bis 2022 erfolgte mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022

1.12. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen können gem dem 18. COVID-19-Gesetz im Kalenderjahr 2020 in Zeiträumen, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden kann, weiterhin an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) steuerfrei ausgezahlt werden.

Diese Ausnahmeregelung wird nun bis Ende März 2021 verlängert, (§ 124b Z 352 EStG)

Hinweis
 Eine weitere Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG.

1.13. Degressive AfA

Hinsichtlich der durch das KonStG 2020 eingeführten degressiven Absetzung für Abnutzung soll vor dem Hintergrund der COVID-19-Krise dem Zweck der Investitionsförderung und Konjunkturbelebung bestmöglich entsprochen werden. Daher soll für bis zum 31. 12. 2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter die degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig vom Unternehmensrecht in Anspruch genommen werden können. Der steuerlich höchstens zulässige Prozentsatz von 30 % kann daher für zwischen dem 1. 7. 2020 und dem 31. 12. 2021 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit). (§ 124b Z 356 EStG)

1.14. Kurzarbeit-Sonderzahlungen

§ 124b Z 364 EStG idF des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 soll unverändert auch im Kalenderjahr 2021 zur Anwendung kommen und für Zeiten der Kurzarbeit soll - unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war - bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15 % berücksichtigt werden. (§ 124b Z 364 EStG)

Hinweis
Eine weitere Verlängerung bis 2022 erfolgte durch das Abgabenänderungsgesetz 2022.

1.15. Spenden

Gerade angesichts der COVID-19-Pandemie soll die Spendenbereitschaft nicht unnötig eingeschränkt werden. Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind mit 10 % des Gewinns (bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen) bzw 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte (bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen) gedeckelt. Sind der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 gelten, sodass höhere Spendenbeträge steuerlich abgesetzt werden können. (§ 124b Z 369 EStG)

1.16. Gutscheine für Mitarbeiter statt Weihnachtsfeier

Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11. 2020 bis 31. 1. 2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,- an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs 1 Z 14 EStG dar.

Diese Gutscheine sind aufgrund der bestehenden Bestimmungen in § 5 Abs 2 lit c KommStG und § 41 Abs 4 lit c FLAG auch von den Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds) befreit

Der Freibetrag über Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von € 186,- jährlich soll von dieser Maßnahme unberührt bleiben. Die beiden Höchstbeträge können auch in einem Gutschein kumuliert werden. (§ 124b Z 371 EStG)

Siehe hierzu auch FAQ auf der Homepage des BMF .

2. Änderung des KStG

2.1. Körperschaften öffentlichen Rechts

Seit 2020 haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen der steuerlichen Gewinnermittlung für Körperschaften öffentlichen Rechts geändert. Die für alle Gemeinden und Länder geltende Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) 2015 sieht eine doppelte Buchführung vor, weshalb Betriebe gewerblicher Art ab 2020 zur Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG 1988 verpflichtet sind. Die dadurch entstandenen Rechtsunsicherheiten sollen beseitigt und hohe Verwaltungsaufwendungen bei der Gewinnermittlung vermieden werden. (§ 7 Abs 3 und § 26c Z 77 KStG; anwendbar ab der Veranlagung 2020)

2.2. Ausweitung Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel

Vor dem Hintergrund der Einigung der EU-Arbeitsgruppe „Verhaltenskodex" (Unternehmensbesteuerung) ist auch Österreich mit 1. 1. 2021 zur Umsetzung mindestens einer der empfohlenen koordinierten steuerlichen Abwehrmaßnahmen gegenüber den auf der gemeinsamen EU-Liste geführten nicht kooperativen Ländern und Gebieten verpflichtet. Derzeit gelten folgende Länder und Gebiete als nicht kooperativ für Steuerzwecke gemäß der aktuellen EU-Liste (siehe dazu das ABl der EU vom 27. 2. 2020, C 64/ 11-12): Amerikanisch-Samoa, Kaimaninseln, Fidschi, Guam, Oman, Palau, Panama, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu.

Vor diesem Hintergrund soll die Hinzurechnungsbesteuerung und der Methodenwechsel gemäß § 10a KStG auf Körperschaften ausgeweitet werden, die in einem solchen EU-Listenstaat ansässig sind. Es soll für Zwecke dieser Bestimmung das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung iSd § 10a Abs 3 KStG dieser Körperschaften fingiert werden. Diese Fiktion soll bezogen auf das Wirtschaftsjahr der jeweiligen ausländischen Körperschaft gelten, wenn zum Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres der Ansässigkeitsstaat dieser Körperschaft auf der gemeinsamen EU-Liste geführt wird.

Die Regelung tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre der ausländischen Körperschaft anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen.

(§ 10a Abs 11 und § 26c Z 79 KStGanwendbar ab 2021)

2.3. Umsetzung der Zinsschranke

Als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist Österreich zur Umsetzung der in der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken vorgesehenen Vorschriften verpflichtet (RL EU 2016/1164 des Rates vom 12. 7. 2016, ABI Nr L 193 vom 19. 7. 2016 S 1), wozu auch die in Art 4 der Richtlinie geregelte „Zinsschranke" zählt. Das der Zinsschranke im Lichte von BEPS (Base Erosion Profit Shifting) übergeordnete Ziel ist die Eindämmung überhöhter Zinszahlungen von Unternehmen und Unternehmensgruppen (Erwägungsgrund Nr 6 der Richtlinie). 

Mit § 12a KStG soll die Zinsschranke nunmehr - in Ergänzung zu den bereits bestehenden besonderen Abzugsverboten (insbesondere § 12 Abs 1 Z 9 und § 12 Abs 1 Z 10 KStG) - in nationales Recht umgesetzt werden.

Gem § 12a Abs 1 KStG soll die Grundregel der Zinsschranke umgesetzt werden: Danach soll ein Zinsüberhang nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA (= Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) abgezogen werden können. Ein Zinsüberhang soll jedoch jedenfalls bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro pro Veranlagungszeitraum abzugsfähig sein (Freibetrag). 

Ein Zinsüberhang liegt gem § 12a Abs 3 KStG vor, soweit die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge eines Wirtschaftsjahres übersteigen. Zinsen im Sinne dieser Bestimmung sind jegliche Vergütungen für Fremdkapital einschließlich sämtlicher Zahlungen für dessen Beschaffung sowie sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.

Als steuerliches EBITDA gilt gem § 12a Abs 4 KStG der vor Anwendung des § 12a ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang.

Ein Zinsüberhang ist in einem Wirtschaftsjahr jedoch gem § 12a Abs 5 KStG zur Gänze abzugsfähig, wenn die Körperschaft in einen Konzernabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen wird und das Verhältnis zwischen ihrem Eigenkapital und ihrer Bilanzsumme (Eigenkapitalquote) am Abschlussstichtag dieses Wirtschaftsjahres gleich hoch oder höher ist als die Eigenkapitalquote des Konzerns (Eigenkapitalquotenvergleich). Dies gilt auch dann, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bis zu 2 Prozentpunkte unter der Eigenkapitalquote des Konzerns liegt. (§ 12a Abs 5 KStG)

Ein Zinsüberhang, der im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abgezogen werden kann, ist auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). Dieser Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren, nicht aber das steuerliche EBITDA.

Soweit das verrechenbare EBITDA den Zinsüberhang in einem Wirtschaftsjahr übersteigt, ist dieses auf Antrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag).

Soweit ein Zinsüberhang nach Maßgabe dieser Bestimmung nicht abgezogen werden kann, ist dieser bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar. Dabei sind vorrangig die ältesten EBITDA-Vorträge zu verrechnen. (§ 12a Abs 6 KStG)

Hinweis
Zum Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrages auf Rechtsnachfolger im Rahmen von Umgründungen siehe die Zinsvortrags-Übergangsverordnung, BGBl II 2022/210, Rechtsnews 32645.

Liegt eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG vor, kommt § 12a KStG ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Ergebnisses zur Anwendung. (§ 12a Abs 7 KStG)

Die Zinsschranke gemäß § 12a KStG tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2020 beginnen. Liegt eine Unternehmensgruppe vor, ist auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers abzustellen, wobei zugerechnete Ergebnisse von Gruppenmitgliedern aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1. 1. 2021 begonnen haben, bei der Ermittlung des Gruppen-Zinsüberhangs und des Gruppen-EBITDA nicht zu berücksichtigen sind.

Ein steuerliches EBITDA aus Zeiträumen vor Inkrafttreten der Zinsschranke soll nicht zu EBITDA-Vorträgen führen; auch ein Zinsvortrag aus Zeiträumen vor dem Inkrafttreten der Zinsschranke kann nicht entstehen.

(§ 12a, § 21 Abs 1 Z 2 lit a und § 26c Z 80 KStGanwendbar ab 2021)

Siehe hierzu auch COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – Zinsschranke (24.11.2020, LexisNexis Rechtsnews 29985 in lexis360.at)

Hinweis
Zur EBITDA-Ermittlungs-VO, BGBl II 2021/390, siehe Rechtsnews 31448.

2.4. Verlustrücktrag in der Unternehmensgruppe

Es soll klargestellt werden, dass der für den Verlustrücktrag in der Unternehmensgruppe maßgebliche Höchstbetrag von 5 Millionen Euro für den Gruppenträger und 5 Millionen für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied lediglich für die Veranlagung 2019 maßgeblich ist. Die Ausgestaltung des Verlustrücktrages im Jahr 2018 und insbesondere der dabei maßgebliche Höchstbetrag ist gemäß § 124b Z 355 EStG und § 26c Z 76 KStG näher durch Verordnung festzulegen. (§ 26c Z 76 lit c KStG)

3.  Änderung des UStG

3.1. Brexit

In Umsetzung von Art 51 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie des Artikel 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland soll eine entsprechende Anpassung erfolgen.

Ab 1. 1. 2021 gilt das Vereinigte Königreich entsprechend dem Austrittsabkommen und somit nach dem Unionsrecht grundsätzlich nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat, sondern als Drittland.

In Umsetzung von Art 8 des Protokolls zu Irland und Nordirland, soll Nordirland allerdings gemäß § 1 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 in Bezug auf die Bestimmungen zu Waren auch nach dem 1. 1. 2021 weiterhin als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat gelten. (§ 1 Abs 3 und § 28 Abs 53 Z 1 und Z 2 UStG; anwendbar ab 1. 1. 2021)

3.2.  Reparaturdienstleistungen

Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen (im Sinne der Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen) dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 % unterliegen. (§ 10 Abs 2 Z 10 und § 28 Abs 53 Z 1 UStG; anwendbar ab 1. 1. 2021)

3.3. Tampons und Binden

Die Steuer ermäßigt sich auf 10 % für Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus Unterpositionen 3924 90, 4014 90, 0511 99 39 und 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur). (Anlage 1 Z 35, § 28 Abs 53 Z 1 UStGanwendbar ab 1. 1. 2021) 

3.4. Verschiebung des E-Commerce Pakets

Bedingt durch die COVID-19-Pandemie wurde auf EU-Ebene eine Verschiebung des E-Commerce Pakets beschlossen (Beschluss (EU) 2020/1109 des Rates vom 20. 7. 2020; Durchführungsverordnung (EU) 2020/1112 des Rates vom 20. 7. 2020; Verordnung (EU) 2020/1108 des Rates vom 20. 7. 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017 /2454 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID19-Pandemie).

Aufgrund der Verschiebung sollen die entsprechenden Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 erst mit 1. 7. 2021 in Kraft treten. Dies betrifft etwa die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von Plattformen als Steuerschuldner. Zudem wird die Vorregistrierungsphase für den One-Stop-Shop auf 1. 4. 2021 verschoben. (§ 28 Abs 47 Z 2 bis Z 4 UStG)

3.5. Verlängerung 5 % Steuersatz

Zur Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, die von der COVID-19-Krise weiterhin in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz iHv 5 % in diesen Bereichen befristet (bis 31. 12. 2021) verlängert werden. Gleichermaßen soll bis 31. 12. 2021 zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und im Sinne einer steuerlichen Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank), die Zusatzsteuer auch für die von § 28 Abs 52 Z 1 lit a UStG erfassten Getränke befristet entfallen.

Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz iHv 5% allerdings für Zeitungen und andere periodische Druckschriften (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur). (§ 28 Abs 52 Z 1 und Z 2 UStG)

Hinweis
Siehe hierzu die Änderung der Registrierkassensicherheitsverordnung, BGBl II 2021/83Rechtsnews 30478.

3.6. CoVID-19-Tests und -Impfungen

Aufgrund der COVID-19-Krise sollen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen befristet (bis 31. 12. 2022) echt steuerfrei sein.

Der Unternehmer kann jedoch auf die echte Steuerbefreiung verzichten. (§ 28 Abs 53 Z 3 bis Z 5 UStG; ab 1. 1. 2021)  

Hinweis
Zur Verlängerung der Steuerbefreiung bis zum 30. 6. 2023 siehe Änderung EStG ua - Herbstlegistik 2022

4. Änderung des GebG

4.1. Brexit

In Umsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft soll für das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung des Aufenthaltstitels Artikel 50 EUV" eine erhöhte Eingabengebühr in Höhe von € 61,50 anfallen.  (§ 3 Abs 2 Z 2, § 11 Abs 1 Z 1, § 14 TP 6 Abs.3 lit b und lit c, TP 8 Abs 4b, TP 14 Abs 2 Z 30 und Abs 3, § 37 Abs 43 GebG; anwendbar ab 2021) 

4.2. Veranstaltungen 

Veranstaltungen, die wegen der COVID-19-Krisensituation nicht stattfinden, sollen von der Bestandvertragsgebühr befreit werden. Die Befreiungsbestimmung soll auch dann zur Anwendung gelangen, wenn die Ausführung aus wirtschaftlichen Gründen wegen der COVID-19 Krisensituation unterblieben ist, sofern der Bestandzeitraum zur Gänze zwischen 1. 3. 2020 und 31. 3. 2021 liegt. Als Bestandzeitraum ist jener Zeitraum gemeint, in dem die Bestandsache dem Bestandnehmer vertraglich zur Nutzung überlassen wurde.

Dies betrifft beispielsweise Konzert- oder Messeveranstalter, die Räumlichkeiten oder Stände an- bzw vermieten. 

Wurde die Hundertsatzgebühr bereits festgesetzt, so ist auf Antrag der Abgabenbescheid vom Finanzamt Österreich mit Bescheid aufzuheben. Wurde die Hundertsatzgebühr bereits selbstberechnet, ist auf Antrag vom Finanzamt Österreich ein Bescheid zu erlassen, wonach die Hundertsatzgebühr nicht festgesetzt wird. (§ 35 Abs 9§ 37 Abs 43 GebG; tritt mit 1. 1. 2021 in Kraft) 

Hinweis
 Durch das 2. COVID-19-StMG erfolgte eine Verlängerung der Befreiung bis Ende Juni 2021.

4.3. Gebührenbefreiung iZm COVID-19-Krise

Die Befreiung von Gebühren, die iZm der Bewältigung der COVID-19-Krise entstehen, läuft mit 31. 12. 2020 aus, vgl 2. COVID-19-Gesetz und 3. COVID-19-Gesetz.

Durch die nunmehrige Änderung wird die Befreiungsbestimmung jedoch bis 31. 3. 2021 verlängert. (§ 37 Abs 41 GebG)

Hinweis
 Eine weitere Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG.

5. Änderung der BAO 

5.1. Verständigungsverfahren

Die Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung sieht unter anderem auch eine Änderung der Zuständigkeit für die Führung von Verständigungsverfahren und für die Erledigung aller mit einem Verständigungsverfahren oder Schiedsverfahren in Zusammenhang stehenden Aufgaben vor. Mit 1. 1. 2021 soll das Finanzamt für Großbetriebe grundsätzlich für diese Angelegenheiten zuständig sein; nur für bestimmte Aufgaben aus diesem Bereich bleibt der Bundesminister für Finanzen weiterhin zuständig. (§ 61 Abs 4 Z 7, § 323 Abs 70 BAO; ab 1. 1. 2021)

5.2. Aufhebung abgeleiteter Bescheide

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 4. 12. 2019, G 159/2019, ÖStZB 2020/53, den letzten Satz des § 295 Abs 4 BAO als verfassungswidrig aufgehoben („Der Antrag ist vor Ablauf der für Wiederaufnahmsanträge nach § 304 maßgeblichen Frist zu stellen.“).

Mit der nunmehrigen Änderung soll für die Partei die Möglichkeit geschaffen werden, einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheides zu stellen, der sich auf einen Nichtbescheid gestützt hat. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage betrifft die Aufhebung damit nicht nur Änderungsbescheide gemäß § 295 Abs 1 BAO, sondern alle Bescheide, die auf den Nichtbescheid gestützt sind.

Die Aufhebung soll nur zulässig sein, wenn der Antrag innerhalb von einem Jahr ab Rechtskraft der Zurückweisung gestellt wird. 

Zur Vermeidung von unsachlichen Ergebnissen soll vorgesehen werden, dass der Übernahme der im (neu) erlassenen Feststellungsbescheid (bzw Nichtfeststellungsbescheid) getroffenen Feststellungen die Verjährung nicht entgegensteht, wenn der neue Abgabenfestsetzungsbescheid innerhalb von einem Jahr ab Aufhebung ergeht. Wird gegen den (neu) erlassenen Feststellungsbescheid (bzw Nichtfeststellungsbescheid) fristgerecht Beschwerde erhoben, soll durch die Anwendung des § 209a Abs 2 erster Satz BAO - zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes - trotz Verjährungseintritt eine allfällige Anpassung des abgeleiteten Festsetzungsbescheides an den im Beschwerdeverfahren abgeänderten Feststellungsbescheid möglich sein. (§ 295 Abs 4 BAO; tritt am Tag nach Kundmachung im BGBl in Kraft)

5.3. CoVID-19-Sonderregelungen bei Amtshandlungen

Das aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführte Sonderrecht betreffend Amtshandlungen mit persönlichem Kontakt (vgl KonStG 2020) wird bis zum 31. 3. 2021 verlängert. (§ 323c Abs 4 BAO).

Hinweis
 Eine weitere Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG.

5.4. Verlängerung der Abgabenstundungen

Durch das KonStG 2020 wurde eine Befristung für bereits bestehende Abgabenstundungen bis 15. 1. 2021 festgesetzt. Diese Frist soll nun bis 31. 3. 2021 verlängert werden.  Zusätzlich soll die Zahlungsfrist für alle im Zeitraum 26. 9. 2020 bis 28. 2. 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben auf den 31. 3. 2021 verschoben werden. (§ 323c Abs 11a BAO)

Stundungen, die zwischen dem 1. 10. 2020 und dem 28. 2. 2021 beantragt werden, sollen – ungeachtet der allgemeinen Regelung in § 212 Abs 1 BAO – bis 31. 3. 2021 bewilligt werden. Abgaben, die zwischen dem 1. 10. 2020 und dem 28. 2. 2021 fällig werden, sollen bis zum 31. 3. 2021 zu entrichten sein. (§ 323c Abs 11b BAO)

Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist sollen jedoch mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners enden.

Parallel zur Verlängerung bzw Neugewährung von Stundungen bis zum 31. 3. 2021 sollen in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. 

Ab 1. 4. 2021 bis 31. 3. 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. (§ 323c Abs 13 bis Abs 15 BAO)

Auch die Vorschreibung von Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für die Veranlagung 2019 und 2020 soll entfallen. (§ 323c Abs 14 Z 2 BAO)

Hinweis
 Eine weitere Verlängerung der Stundungen bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG.

5.5. COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Es wird zudem (abweichend von § 212 Abs 1 BAO) die Möglichkeit eingeführt, einen überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstand, der im Zeitraum 15. 3. 2020 bis 31. 3. 2021 fällig geworden und noch nicht entrichtet worden ist, in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten zu entrichten. Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO ist allerdings ausgeschlossen.

In der Phase 1 ist der Antrag auf Ratenzahlung ab dem 4. 3. 2021 bis zum 31. 3. 2021 einzubringen. Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. 6. 2022.

In der Phase 2 ist der Antrag vor dem 31. 5. 2022 einzubringen. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens einundzwanzig Monate. (§ 323e BAO)

Hinweis  Durch das Bundesgesetz BGBl I 2021/29 wird in § 323 Abs 70 BAO klargestellt, dass § 323e BAO mit 1. 1. 2021 in Kraft tritt. 

Durch das 2. COVID-19-StMG wurde die Einführung dieses COVID-19-Ratenzahlungsmodells um 3 Monate verschoben. 

Siehe hierzu auch die Fragen und Antworten des BMF zum COVID-19-Ratenzahlungsmodell  und den Ratenzahlungsrechner des BMF .

6. Änderung des FinStrG 

6.1. CoVID-19-Sonderregelungen bei Amtshandlungen

Die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestimmten Sonderregelungen sind derzeit bis 31. 12. 2020 befristet, vgl KonStG 2020.

Da die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weiterhin entsprechende Regelungen erfordert, sollen diese bis 31. 3. 2021 verlängert werden. (§ 265a FinStrG)

Hinweis
 Eine weitere Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG.

7. Änderung des AlkStG

7.1. Desinfektionsmittel

Der zuletzt wieder erhebliche Anstieg der Infektionszahlen durch das COVID-19 Virus lässt neuerlichen hohen Bedarf an solchen rasch verfügbaren Desinfektionsmitteln befürchten. Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Ethanol (vgl 3. COVID-19-Gesetz) sollen daher nochmals befristet bis Ende März 2021 gewährt werden. (§ 116l, § 116m und § 116n Abs 5 AlkStG; anwendbar ab 1. 1. bis 31. 3. 2021) 

Hinweis
 Eine weitere Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG.

8. Änderung des IStVG 

8.1. Finanz-Organisationsreform

Infolge der Finanz-Organisationsreform werden die derzeit für die Internationale Steuervergütung zuständigen Mitarbeiter der Steuer- und Zollkoordination dem Finanzamt für Großbetriebe zugeteilt. Die Zuständigkeit ab 1. 1. 2021 soll im IStVG entsprechend angepasst werden. (§ 7 und§ 13 Abs 5 IStVG)

Das IStVG ist historisch gewachsen. Kleinere Änderungen (Überschriften, Neugliederung etc.) sollen dieses Bundesgesetz anwenderfreundlicher gestalten.



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