vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 IStVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2021

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13.

(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2004 anzuwenden.

(2) Umsatzsteuervergütungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder (BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001), Vergütungen von Elektrizitätsabgabe nach § 6 Abs. 4 Elektrizitätsabgabegesetz und Vergütungen von Erdgasabgabe nach § 7 Abs. 4 Erdgasabgabegesetz haben letztmalig für den Abrechnungszeitraum zweites Halbjahr 2003 zu erfolgen. Käme es auf Grund des Übergangs von der Anwendung der genannten Gesetze zu diesem Bundesgesetz zu einer doppelten Vergütung oder zu keiner Vergütung, so steht der Anspruch auf Vergütung insgesamt einmal zu.

(3) § 7 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Mit diesem Tag kann auch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur näheren Regelung der Übermittlung der Daten in Kraft gesetzt werden.

(4) § 2 Abs. 4, § 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004, sind erstmalig auf Vergütungszeiträume ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden.

(5) §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 14 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) Die §§ 1 Abs. 1a, 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 Z 2 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40231591

Stichworte