vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 IStVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Vollziehung

§ 14.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3, des § 8 und des § 9 ist auch der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, und mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist auch – soweit es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40230817