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§ 12 IStVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2021

Geschlechtsneutrale Formulierung

§ 12.

Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40230814