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§ 6 IStVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Elektrizitäts- und Erdgasabgabe

§ 6.

(1) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe.

(2) Vergütungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 haben in sinngemäßer Anwendung der für die Vergütung der Umsatzsteuer nach diesem Bundesgesetz maßgebenden Bestimmungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung der Elektrizitätsabgabe und der Erdgasabgabe:

  1. 1. Die Vergütung darf für den einzelnen Vergütungsberechtigten den Gesamtbetrag von 360 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
  2. 2. Voraussetzung ist weiters, dass die ausländische Vertretungsbehörde, durch welche gemäß § 4 Abs. 2 die Einreichung des Vergütungsantrages zu erfolgen hat, auf dem Vergütungsantrag bestätigt, dass sie selbst für das betreffende Kalenderjahr keine Vergütung der diesbezüglichen Elektrizitätsabgabe oder der Erdgasabgabe beantragt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20002874

Dokumentnummer

NOR40231589

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