Zuständige Behörde
§ 7.
Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Finanzamt für Großbetriebe. Die zuständige Behörde ist berechtigt, mit den Vergütungsberechtigten unmittelbar zu verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20002874
Dokumentnummer
NOR40231590
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