Verarbeitung und Austausch von Daten und Informationen
§ 8.
(1) Im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz sind der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und die zuständige Behörde ermächtigt, Informationen und personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Ausmaß zu verarbeiten und untereinander auszutauschen.
(2) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2021
Gesetzesnummer
20002874
Dokumentnummer
NOR40230810
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