Inkrafttreten | 1.1.2026 |
Stand des Gesetzgebungsverfahrens | Entwurf |
Letzte Änderung | 17.10.2025 |
Betroffene Normen | AlkStG, BAO, BewG, BoSchätzG, EStG, EU-AH, GebG, GrEStG, KfzStG, KommStG, KStG, MinBestG, TabMG, TabStG, UStG, VersStG, WerbeAbgG |
Betroffene Rechtsgebiete | Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Verkehrsteuern & Gebühren, Sonstige Bundesabgaben, Körperschaftsteuer |
Quelle |
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden sollen (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025); Ministerialentwurf 17. 10. 2025, 61/ME NR 28. GP
→ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
1. Überblick
Am 16. 10. 2025 hat das BMF den Begutachtungsentwurf zur steuerlichen Herbstlegistik samt fünf Begleitverordnungen mit dem Ersuchen um allfällige Stellungnahme bis 3. 11. 2025 versendet. Beim AbgÄG 2025 handelt es sich um ein Sammelgesetz, dessen Maßnahmen diverse Herausforderungen adressieren. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Verwaltungsvereinfachung durch optimierte Strukturen und digitalisierte Prozesse. Daneben soll mit dem Gesetzespaket ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Rechtssicherheit und Förderung der Steuergerechtigkeit sowie zur nachhaltigen Besteuerung von Tabak und Nikotinprodukten und Modernisierung des Tabakmonopols geleistet werden.
2. Änderung des EStG
2.1. Nähere Regelung der Inanspruchnahme des Freiwilligenpauschales bei Bezug von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden. Die Regelung zum steuerfreien Freiwilligenpauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten sieht einen Ausschluss vor, wenn von begünstigten Rechtsträgern gleichzeitig pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gezahlt werden. Künftig soll vorgesehen werden, dass für diesen Ausschluss eine monatsweise Betrachtung gelten soll. Werden in anderen Monaten pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bezogen, sollen die Jahreshöchstbeträge von € 1.000,- (kleines Freiwilligenpauschale) bzw € 3.000,- (großes Freiwilligenpauschale) aliquot zu kürzen sein. Die Neuregelung soll erstmalig anzuwenden sein für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. 12. 2025 erbracht werden.
2.2. Streichung der Berücksichtigungsmöglichkeit von pauschalen Fahrtkosten für Massenbeförderungsmittel
Überförderungen bei der pauschalen Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit Massenbeförderungsmittel sollen künftig vermieden werden. Daher sollen nur die tatsächlichen Kosten bzw die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel, begrenzt mit den beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, vom Arbeitgeber nicht steuerbar ersetzt bzw vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dementsprechend soll die Fahrtkostenersatzverordnung entfallen und die pauschale Geltendmachung der Fahrtkosten durch Ansatz des Beförderungszuschusses nicht mehr möglich sein. Die Fahrtkostenersatzverordnung soll daher letztmalig für berufliche Fahrten vor dem 1. 1. 2026 anwendbar sein.
Hinweis
Vgl dazu den Begutachtungsentwurf zur Verordnung des BMF, mit der die Fahrtkostenersatzverordnung, BGBl II 2024/288, außer Kraft gesetzt wird.
2.3. Erleichterung der Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen
Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden. Da ausländische depotführende Stellen nicht zur Evidenthaltung der Anschaffungskosten nach österreichischem Steuerrecht verpflichtet sind, scheidet derzeit eine Übertragung dieser Daten auf die übernehmende inländische depotführende Stelle schon dem Grunde nach aus. Künftig soll eine steuerneutrale Depotübertragung daher – wie bei Übertragungen zwischen ausländischen depotführenden Stellen – möglich sein, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt. Dies hat keine Auswirkungen auf die übernehmenden inländischen depotführenden Stellen. Die Neuregelung soll für Übertragungen von Wertpapieren nach dem 30. 6. 2026 gelten.
Praxistipp
Um im Rahmen der Übertragung keine Veräußerungsfiktion auszulösen, muss der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt zwar künftig via FinanzOnline innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle, auf die die Übertragung erfolgt, mitteilen, im Gegenzug entfällt aber die Beauftragung der ausländischen Bank zur Datenweitergabe.
2.4. Vermeidung von unsachgemäßen Ergebnissen iZm dem Bezug eines Kindermehrbetrags bzw -zuschlags
Bei der Berücksichtigung des Kindermehrbetrags und des Kinderzuschlags traten vereinzelt sachlich nicht gerechtfertigte Konstellationen auf, da steuerfreie Einkünfte, die aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht berücksichtigt wurden, zu unsachgemäßen Ergebnissen geführt haben. Infolgedessen konnten Steuerpflichtige mit hohen Einkünften, für die Österreich kein Besteuerungsrecht besitzt, dennoch von den Begünstigungen profitieren. Dies soll künftig nicht mehr möglich sein. Durch eine Ergänzung entsprechend der Regelung bei der SV-Rückerstattung sollen derartige Fälle künftig vermieden werden. Die Änderung soll erstmals für Kinderzuschläge gelten, die basierend auf Veranlagungsbescheiden für das Kalenderjahr 2025 gewährt werden. Die Änderung im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag soll ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden sein.
2.5. Einführung eines Pflichtveranlagungstatbestands bei widerrechtlichem Bezug von Absetzbeträgen
Bei den Pflichtveranlagungstatbeständen sollen formale Vereinheitlichungen und Beseitigungen von Redaktionsversehen erfolgen. Zudem soll ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden. Die Änderungen sollen ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden sein.
2.6. Dauerhafte Beseitigung der 10%-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
Die Ausnahme von der 10%-Grenze bei der Übertragung von direkten Leistungszusagen an Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen soll ohne zeitliche Begrenzung gelten. Im Rahmen von beitragsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften in Pensionskassen sind Arbeitgeberbeiträge im Ausmaß von 10 % der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten steuerlich abzugsfähig. Für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen sieht § 124 EStG eine – bis Ende 2025 – befristete Ausnahme von der Anwendung dieser 10%-Grenze vor. Die Anwendung der 10%-Grenze auf derartige Vorgänge würde bewirken, dass das Unternehmen vom aufzubringenden Übertragungsbetrag regelmäßig nur einen Bruchteil (nämlich den Teil, der der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten im jeweiligen Wirtschaftsjahr entspricht) als Betriebsausgabe geltend machen könnte. Der Vorgang würde steuerlich somit erheblich benachteiligt werden. Um die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nicht ungebührlich zu belasten, soll die Ausnahme von der 10%-Grenze ohne zeitliche Einschränkung wirksam werden.
2. 7. Weitere geplante Maßnahmen im EStG
- Die Inflationsanpassung für 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026, BGBl II 2025/191, im Einkommensteuergesetz verankert werden.
- Die Steuerbefreiung von Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) soll klargestellt und konsistent geregelt werden.
- Im Zusammenhang mit unentgeltlichen Übertragungen von Gebäuden, die nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen, indem die fiktiven Anschaffungskosten für die AfA herangezogen werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.
- Es soll klargestellt werden, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht führen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert überschreitet.
- Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.
- Das FM-GwG-Anpassungsgesetz macht Folgeanpassungen bei der Definition von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen notwendig.
- Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.
3. Änderung des KStG
Aufgrund von Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 im Zusammenhang mit der Entnahme von Grundstücken soll es bei der Besteuerung von Privatstiftungen zu Folgeanpassungen kommen. Nach der Neuregelung sollen die bis zur Entnahme entstandenen stillen Reserven des zum Buchwert entnommenen Grundstückes nicht mehr der Zwischensteuer unterliegen, sondern im Einkommen der Privatstiftung erfasst und dem Körperschaftsteuertarif besteuert werden.
4. Änderung des MinBestG
4.1. Nähere Regelung der Inhalte des Mindeststeuerberichts sowie deren Austausch mit anderen Ländern
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll im Mindestbesteuerungsgesetz die Umsetzung von DAC9 bzw GIR MCAA in österreichisches Recht erfolgen. Das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz regelt die Einreichung des Mindeststeuerberichts in Österreich. Nun soll gesetzlich festgelegt werden, dass dieser elektronisch mithilfe einer Standardvorlage, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht, einzureichen ist. Im Rahmen der MinBestG-Durchführungsverordnung soll der Inhalt des Mindeststeuerberichts näher bestimmt und die elektronische Einreichung im Verfahren FinanzOnline geregelt werden. Der automatische Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten zwischen den Steuerbehörden ist zur Gewährleistung der korrekten Besteuerung von entscheidender Bedeutung. Die Informationen aus den Mindeststeuerberichten sollen dazu in periodischen Abständen sowohl mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch mit Drittländern, mit denen eine multilaterale Vereinbarung besteht, ausgetauscht werden. Wird demnach von einer inländischen obersten Muttergesellschaft oder einer inländischen, als berichtspflichtig benannten Einheit, in Österreich ein Mindeststeuerbericht eingereicht, sind die Informationen daraus von der inländischen zuständigen Behörde den ausländischen zuständigen Behörden zu übermitteln. Die Übermittlung soll automatisiert und grundsätzlich spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichfrist für das betroffene Geschäftsjahr erfolgen. Weiters soll die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei Berichtigung von Informationen, ebenso wie das Verfahren für Fälle, in denen der Informationsaustausch zunächst ausbleibt, geregelt werden. Die Änderungen sollen mit 1. 1. 2026 in Kraft treten und erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die ab dem 31. 12. 2023 beginnen.
Hinweis
Vgl dazu den Begutachtungsentwurf zur Verordnung des BMF über Durchführungsbestimmungen zum Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG-Durchführungsverordnung).
4.2. Redaktionelle Änderungen und Anpassungen
Die weiteren vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung des MinBestG an die vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS beschlossenen Verwaltungsleitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften vom 15. 12. 2023, 24. 5. 2024 und 13. 1. 2025. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Klarstellungen oder Vereinfachungen für die betroffenen Unternehmensgruppen und für die Finanzverwaltungen. Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der globalen Mindestbesteuerung im Einklang mit den international beschlossenen Verwaltungsleitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften, die wiederum die Grundlage für das MinBestG bilden, ist es unerlässlich, diesbezüglich Anpassungen im MinBestG vorzunehmen.
5. Änderung des UStG
5.1. Geplante Maßnahmen im UStG
- Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben soll Nordirland für Zwecke der Kleinunternehmerbefreiung nicht als Mitgliedstaat gelten.
- § 11 Abs 12 UStG soll entsprechend dem EuGH-Urteil vom 1. 8. 2025, C-794/23, P-GmbH, nur bei Rechnungslegung an Unternehmer anwendbar sein. Bei Ausstellung einer Rechnung an einen Endverbraucher soll keine Umsatzsteuer kraft Rechnung gemäß § 11 Abs 12 UStG entstehen. Bei Rechnungen an Unternehmer soll eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer iSd § 11 Abs 12 UStG weiterhin kraft Rechnung geschuldet werden. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der empfangende Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auch bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann es zur Steuerschuld kraft Rechnung kommen.
- Aufgrund der Einführung von § 99 der Bundesabgabenordnung erfolgt eine Anpassung. Die verpflichtende elektronische Zustellung in Zusammenhang mit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat soll nicht mehr in § 21 Abs 11 UStG, sondern in der BAO geregelt werden.
6. Änderung des GrEStG, GebG und VersStG
6.1. Einführung eines elektronischen Verfahrens zur Einhebung von Gebühren und Verkehrsteuern
In einem mehrjährigen Prozess soll das bisherige Papierverfahren bei den Gebühren und Verkehrsteuern schrittweise durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden: Ab 2026 für die Grunderwerbsteuer, ab 2027 für die Versicherungssteuer und ab 2028 für die Gebühren.
Für die Grunderwerbsteuer bleibt das System der elektronischen Selbstberechnung und Abgabenerklärung grundsätzlich bestehen, wird jedoch aufgrund gesetzlicher und technischer Änderungen punktuell angepasst.
An der grundsätzlichen Systematik des Vollzugs des Versicherungssteuergesetzes soll es keine Änderungen geben. Künftig sollen jedoch alle zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten (Versicherer, Bevollmächtigte oder Fiskalvertreter) den selbst berechneten monatlichen Steuerbetrag in einer elektronischen Anmeldung zu erfassen haben. Dies soll die bisher uneinheitliche Praxis vereinheitlichen und gleichzeitig sicherstellen, dass unterjährige Berichtigungen oder Erstattungen erfasst werden können. Auch die Jahressteuererklärung soll künftig elektronisch eingereicht werden. Zur Umsetzung eines elektronischen Verfahrens zur elektronischen Abwicklung der Feuerschutzsteuer, sollen die dafür notwendigen gesetzlichen Änderungen analog zum Versicherungssteuergesetz durchgeführt werden.
Die Schaffung eines elektronischen Verfahrens für Gebühren soll vor allem die elektronische Übermittlung von Urkunden, Gebührenanzeigen und Befunde über nicht entrichtete feste Gebühren durch andere Verwaltungsbehörden betreffen.
Die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung sämtlicher elektronischer Verfahren soll jeweils durch Verordnung erfolgen.
Die Änderungen sollen jeweils mit 1. Jänner des Jahres 2026 (Grunderwerbsteuer), 2027 (Versicherungssteuer) und 2028 (Gebühren) in Kraft treten. Sofern die technischen Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen, soll das Inkrafttreten auf spätestens 1. 7. 2026 (Grunderwerbsteuer) bzw 1. 1. 2029 (Gebühren) verschoben werden können
6.2. Pauschalierung von Gebühren
Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und Gebührentransparenz sollen die Verfahren im Zusammenhang mit Strafregisterbescheinigungen, Strahlenschutz und der Registrierung von Zuchtbetrieben bedrohter Tierarten aufkommensneutral pauschaliert werden. Zudem soll eine Gebührenpauschalierung für Pyrotechnikausweise, die die Kosten der Behörden abdeckt, umgesetzt werden. Darüber hinaus soll die zum Teil bereits bestehende Pauschalierung für Einreise- und Aufenthaltstitel vereinfacht und weiter zusammengefasst werden. Analog dazu sollen auch die Konsulargebühren für Anträge auf Ausstellung einer Karte über einen Aufenthaltstitel bei einer österreichischen Vertretungsbehörde angepasst und pauschaliert werden. Die Änderungen sollen mit 1. 1. 2026 in Kraft treten.
6.3. Gleichstellung von Krafträdern mit elektrischem Antrieb mit vergleichbaren Krafträdern mit Verbrennungsmotor
Außerdem soll zur Herstellung einer ausgewogenen und sachgerechten Bemessungsgrundlage in Analogie zur Besteuerung von Personenkraftwagen bei elektrisch betriebenen Krafträdern das Eigengewicht als zusätzlicher Faktor neben der Motorleistung herangezogen werden. Da es sich bei der motorbezogenen Versicherungssteuer im Wesentlichen um eine Einhebungsform der
Kraftfahrzeugsteuer handelt und alle Kraftfahrzeuge, die widerrechtlich verwendet werden in der Kraftfahrzeugsteuer erfasst sind, sollen die Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer
auch in der Kraftfahrzeugsteuer nachgebildet werden.
7. Änderung des BoSchätzG und BewG
7.1. Anpassung der Anforderungen an Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte
Die Anforderungen für Mitglieder der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte sollen angepasst und erleichtert werden. Es soll klargestellt werden, dass die vom Bundesministerium für Finanzen bzw seinen nachgeordneten Dienststellen nominierten Mitglieder der jeweiligen Beiräte bzw -ausschüsse auch Vertragsbedienstete sein können. Außerdem soll klargestellt werden, dass auch rechtskundige Bedienstete, dh Bedienstete, die zwar über kein rechtswissenschaftliches Studium verfügen, aber aufgrund ihrer Tätigkeit die notwendigen rechtlichen Kenntnisse aufweisen, Mitglieder sein können. Details zur Besetzung der Schätzungs- und Bewertungsbeiräte finden sich in den entsprechenden Verordnungen, welche aus Gründen der Aktualität und Übersichtlichkeit neu erlassen werden sollen.
Hinweis
Vgl dazu die Begutachtungsentwürfe zur Verordnung des BMF über die Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse und zur Verordnung des BMF über die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates.
8. Änderung der BAO
Die rechtlichen Änderungen in der Bundesabgabenordnung betreffen vor allem folgende Themenkreise:
8.1. Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe
Die Inflation der letzten fünf Jahre hat im Unternehmensrecht dazu geführt, dass die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse gemäß Richtlinie der EU 2023/2775 um 25 % erhöht wurden. Damit wurde der Schwellenwert für Umsatzerlöse von "kleinen Kapitalgesellschaften" im Unternehmensgesetzbuch von 10 Millionen Euro auf 12,5 Millionen Euro angepasst. Diese Erhöhung soll in der BAO nachgezogen werden, indem die Umsatzerlös- bzw Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe von 10 Millionen Euro (seit 1. 1. 2021) auf 12,5 Millionen Euro (ab 1. 1. 2026) erhöht wird.
8.2. Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten sowie systematische Regelung der eZustellung und der Einbringung von eAnbringen in der BAO
Die Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten, Einbringung von Anbringen, elektronische Akteneinsicht und Zustellung mit dem Ziel einer klar strukturierten und aktuellen Rechtsgrundlage für digitale Verfahren (vor allem das Verfahren FinanzOnline):
8.2.1. Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten
Derzeit erfolgt der Nachweis der Vollmacht durch Vorlage der originalen Vollmachtsurkunde. Dieses Erfordernis soll durch einen einfacheren und zeitgemäßen Prozess ersetzt werden: Zukünftig soll der Nachweis der Bevollmächtigung auch elektronisch übermittelt werden können oder durch Vorlage einer Kopie (einschließlich eines Scans oder eines Fotos) des händisch unterfertigten Originaldokuments erfolgen können. Eine Kopie soll postalisch übermittelt werden können, eine elektronische Version (Scan oder Foto) soll über das Verfahren FinanzOnline eingereicht werden können. Die Änderungen sollen mit 1. 1. 2026 in Kraft treten.
Praxistipp
Verfügen sowohl Vollmachtgeber als auch Vollmachtnehmer über eine gültige ID Austria, ist es künftig möglich, dass die vollmachtgebende Person über das Vollmachtenregister der ID Austria der vollmachtnehmenden Person eine Vollmacht für die Vertretung im Abgabenverfahren in FinanzOnline erteilt. Die Schaffung der Möglichkeit die Bevollmächtigung künftig auch elektronisch einzubringen, kann vor allem für Privatpersonen (im Familien- oder Freundeskreis) eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung bedeuten.
8.2.2. Systematische Regelung der Einbringung von elektronischen Anbringen in der BAO
Erstmals soll in der Bundesabgabenordnung ausdrücklich erwähnt werden, dass Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten auch elektronisch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden können. Dies soll ausschließlich in einer durch Gesetz oder Verordnung zugelassenen Weise erfolgen (insb FinanzOnline). Eine Übermittlung per E-Mail soll grundsätzlich nicht vorgesehen werden. Außerdem soll die Einbringung von Anbringen mittels Telefax (E-Fax) ab dem 1. 1. 2027 nicht mehr zugelassen werden, weil auf diesem Weg keine Identifizierung des Einschreiters möglich ist und das Telefax nicht mehr den aktuellen Ansprüchen an die Datensicherheit und Datenqualität (Lesbarkeit) entspricht.
Darüber hinaus soll ein Sanktionsmechanismus für die Verletzung einer bereits bestehenden Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Anbringen normiert werden. Bei Verletzung einer solchen Anordnung soll die Abgabenbehörde künftig eine Mutwillensstrafe verhängen können, wobei die zur elektronischen Einbringung verpflichtete Person in einem ersten Schritt auf ihre Verpflichtung hinzuweisen ist. Erst wenn die nächste gleichgeartete Übermittlung (zB die Umsatzsteuervoranmeldung des Folgemonats) erneut nicht elektronisch erfolgt, soll die Mutwillensstrafe verhängt werden können. Damit soll die Verletzung einer solchen Formvorschrift sanktionierbar werden.
Die Änderungen sollen mit 1. 1. 2027 in Kraft treten.
8.2.3. Systematische Regelung der elektronischen Zustellung in der BAO
Die Abgabenbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, an alle FinanzOnline-Teilnehmer elektronisch über FinanzOnline zuzustellen. Die rechtliche Grundlage für die elektronische Zustellung im Abgabenverfahren ist derzeit in § 97 Abs 3 BAO sowie in § 5b der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006) verankert. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll die elektronische Zustellung im Abgabenverfahren abschließend in der BAO geregelt werden.
In diesem Zusammenhang wird auch die Notwendigkeit einer Überarbeitung der derzeit geltenden Rechtsgrundlagen für das FinanzOnline-Verfahren erkennbar. Angesichts der stetigen technischen und organisatorischen Weiterentwicklung der vergangenen Jahre besteht der Bedarf einer umfangreichen Überarbeitung der aktuellen Bestimmungen. Neben der FOnV 2006 bilden auch die Anordnungen der FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV) die derzeitigen Rechtsgrundlagen für das Verfahren FinanzOnline. Künftig sollen alle relevanten Regelungen in einer einheitlichen Verordnung, der FinanzOnline-Verordnung 2027 (FOnV 2027), gebündelt werden.
Die Änderungen sowie die FOnV 2027 sollen mit 1. 1. 2027 in Kraft treten.
Hinweis
Vgl dazu den Begutachtungsentwurf zur Verordnung des BMF, mit der die Verordnung über das Verfahren FinanzOnline (FinanzOnline-Verordnung 2027 – FOnV 2027) erlassen und die Verordnung über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter, das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung, BGBl 1991/494, aufgehoben wird.
8.3. Neukonzeption des Rechts auf Beantragung eines mündlichen Verfahrens vor dem BFG
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung durch die Amtspartei (Abgabenbehörde) in der BAO verankert werden. Damit soll erreicht werden, dass „die Parteirechte der Ämter, mit denen des Abgabepflichtigen gleichgestellt werden und auch den Ämtern die Beantragung einer mündlichen Verhandlung – als
Ausdruck des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren – ermöglicht wird“.
8.4. Ersatz von Kosten für Barauslagen im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten
Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte sind von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Vorschriften der BAO oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Dementsprechend ist bereits eine Kostenpflicht für bestimmte Amtshandlungen im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren vorgesehen. In Ergänzung hierzu soll nun unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenersatzpflicht für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren erwachsen, vorgesehen werden. Die Änderungen sollen mit 1. 1. 2026 in Kraft treten.
9. Änderung des EU-AH
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl L 39 vom 6. 5. 2025 (DAC9), erfordert entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes.
10. Änderung des KommStG
Im Zusammenhang mit der Verfahrensbeteiligung des Bundesministers für Finanzen in Rechtsmittelangelegenheiten des Kommunalsteuergesetzes soll die Einschränkung auf „Verwaltungsgerichte der Länder“ auf Verwaltungsgerichte ausgeweitet werden. Dadurch soll auch das Bundesfinanzgericht umfasst sein und eine Verfahrensbeteiligung des Bundesministers für Finanzen auch in Wien ermöglicht werden.
11. Änderung des TabMG und TabStG
11.1. Ausweitung der Tabaksteuer und des Tabakmonopols auf neuartige Alternativprodukte
Ab dem 1. 4. 2026 sollen neuartige Alternativprodukte, insbesondere Nikotinpouches (Nikotinbeutel) sowie elektronische Zigaretten bzw ihre Liquids, einer risikobasierten Verbrauchsteuer (Tabaksteuer) unterliegen. Dazu sollen Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen werden. Bereits mit 1. 2. 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren, nämlich Zigaretten, Zigarren, Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten und Tabak zum Erhitzen, die Steuersätze für weitere drei Jahre angepasst werden.
Außerdem soll das Tabakmonopol nachhaltig gesichert und durch die Ausweitung auf neuartige, nicht-medizinische Tabaksurrogate modernisiert werden. Konkret umfasst dies die Ausweitung der Monopolbestimmungen auf Nikotinbeutel (Nikotinpouches) sowie die Einführung eines Lizenzsystems für E-Liquids, die in elektronischen Zigaretten verwendet werden.
12. Änderung des AlkSt
12.1. Digitalisierung von Anträgen und Meldungen im Bereich einfacher Brennereien
Die Änderungen und Ergänzungen im Alkoholsteuergesetz sind im Zusammenhang mit weiterführenden Digitalisierungsmaßnahmen im Bereich der Abfindungsanmeldung erforderlich und sollen eine Verwaltungsvereinfachung im diesem Bereich bewirken. Im Zuge der Neuprogrammierung der technisch veralteten IT-Anwendung EKA (Elektronisches System zur Erfassung, Kontrolle und Auswertung der Alkoholherstellung außerhalb von § 20 Alkoholsteuergesetz) sollen einige bisher papiergestützte Funktionen nunmehr elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Das bisher papiergestützte Zulassungsverfahren soll durch ein digitales Verfahren ersetzt werden. Anträge auf Zulassung von einfachen Brenngeräten sollen künftig elektronisch einzubringen sein. Ebenso die Anzeigen betreffend Herstellung, Erwerb oder Veräußerung von geeigneten und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendeten Vorrichtungen mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Litern. Die Änderungen sollen mit Kundmachung des Gesetzes in Kraft treten und auf Anträge oder Anzeigen anwendbar sein, die ab dem 1. 4. 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden.
13. Änderung des WerbeAbgG
13.1. Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe bei Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen
Durch die Änderungen im Werbeabgabegesetz sollen Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe auf Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen zB in Zusammenhang mit internationalen Großveranstaltungen vorgenommen werden. Durch die vorgeschlagene Änderung soll Fällen Rechnung getragen werden, in denen Werbebotschaften über verschiedene Medien international verbreitet werden. Dies ist beispielsweise bei internationalen Sportveranstaltungen der Fall, bei denen Werbepakete sowohl Banden- und Dressenwerbung vor Ort, als auch die Verbreitung der Werbung im in- und ausländischen Fernsehen umfassen. Nun soll klargestellt werden, dass in solchen Fällen, aufgrund des Schwerpunkts des Werbewerts und des größeren Adressatenkreises, für die Erhebung der Werbeabgabe auf die Fernseh- und Hörfunkwerbung abgestellt werden soll. Damit sollen praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Werbeabgabe im Zusammenhang mit internationalen Großveranstaltungen, die medial weit über das Inland hinaus übertragen werden, verringert werden und zur Stärkung der Rechtssicherheit beigetragen werden.
