2. COVID-19-Gesetz

GesetzgebungSteuerrechtBleyerMai 2020

Verlängerung von Fristen und Aussetzen von Gebühren iZm Coronaviruskrise

Inkrafttreten

1.3.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

21.3.2020

Betroffene Normen

BAO, FinStrG, GebG

Betroffene Rechtsgebiete

Verfahrensrecht, Verkehrsteuern & Gebühren

Quelle

BGBl I 2020/16

Bundesgesetz, mit dem ua das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU- Förderungsgesetz), das GebG 1957, das TabStG 1995, die BAO, das FinStrG geändert und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz); BGBl I 2020/16, ausgegeben am 21. 3. 2020
(NR 20. 3. 2020, 17/BNR 27. GP ; Budgetausschuss 19. 3. 2020, 112 BlgNR 27. GP ; IA 19. 3. 2020, 397/A 27. GP )

Änderung der BAO

In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle  im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, die bis zum 16. 3. 2020 noch offen sind oder deren Fristenlauf zwischen 16. 3. und 30. 4. 2020 beginnt, bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen. Sie beginnen sodann mit 1. 5. 2020 neu zu laufen.

Dies betrifft den Lauf

  • von Beschwerdefristen,
  • Vorlageantragsfristen,
  • Maßnahmenbeschwerdefristen sowie
  • der Jahresfristen für die Aufhebung auf Antrag (§ 299 BAO).

Für den Fall einer länger andauernden Einschränkung des täglichen Lebens durch Maßnahmen der Bundesregierung kann die Frist des 30. 4. 2020 durch Verordnung des BMF auch noch weiter erstreckt werden. (§ 323c BAO, tritt am 22. 3. 2020 in Kraft)

Hinweis
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 entfallen § 323c Abs 2, Abs 3 und Abs 5 BAO wieder, da die Unterbrechung am 30. 4. 2020 geendet hat und die Bestimmungen daher mittlerweile obsolet geworden sind.

Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Verhandlungen und Vernehmungen (mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen) nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. (§ 323c Abs 4 BAO, tritt am 22. 3. 2020 in Kraft) 

Hinweis
Zu weiteren Sonderregelungen betreffend Coronavirus (Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020, Abgabeneinhebung, Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019, Verspätungszuschläge) siehe die Info des BMF  vom 24. 3. 2020, 2020-0.190.277
Siehe hierzu auch die VO des BMF betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen iZm steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus, BGBl II 2020/121, Rechtsnews 28825, idF BGBl II 2020/312, Rechtsnews 29359, BGBl II 2020/416, Rechtsnews 29727, BGBl II 2021/4, Rechtsnews 30221, BGBl II 2021/4Rechtsnews 30221, und BGBl II 2021/128, Rechtsnews 30672.
Zum FinStrG siehe die VO des BMF betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl II 2020/158Rechtsnews 28909, idF BGBl II 2020/359Rechtsnews 29538, BGBl II 2021/5, Rechtsnews 30223, BGBl II 2021/5Rechtsnews 30223, und BGBl II 2021/129, Rechtsnews  30673.

Änderung des FinStrG

Im Finanzstrafgesetz wird der Lauf folgender Fristen bis zum Ablauf des 30. 4. 2020 unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16. 3. 2020 noch offen ist oder der Fristenlauf zwischen 16. 3. und 30. 4. 2020 beginnt:

Die genannten Fristen beginnen sodann mit 1. 5. 2020 neu zu laufen.

Auch hier kann die allgemeine Unterbrechung der Fristen noch durch VO des BMF bis längstens 31. 12. 2020 verlängert werden. (§ 265a FinStrG; tritt am 22. 3. 2020 in Kraft) 

Hinweis
Im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes wurden in § 265a Abs 1 FinStrG noch weitere Fristen aufgenommen, die ebenfalls unterbrochen werden.

Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt sind, sind mündliche Vernehmungen mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den im Finanzstrafverfahren beteiligten Personen einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Finanzstrafverfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. (§ 265a Abs 4 FinStrG; tritt am 22. 3. 2020 in Kraft)

Änderung des GebG

Mit der Anpassung des Gebührengesetzes wird eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen geschaffen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen.

Erforderliche Maßnahmen sind insbesondere jene Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung, die in § 3 Abs 1 COVID-19-FondsG angeführt werden. Es soll damit sichergestellt werden, dass beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen nach dem Epidemiegesetz 1950 keine Gebühren gemäß § 14 GebG oder Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind.

Die Befreiungsbestimmung wird rückwirkend mit 1. 3. 2020 in Kraft gesetzt und soll sowohl zukünftige als auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Verfahren erfassen. Mit 31. 12. 2020 tritt sie sodann wieder außer Kraft. (§ 35 Abs 8, § 37  Abs 41 GebG; anwendbar ab 1. 3. 2020 bis zum 30. 6. 2021)

Hinweis Die Begünstigung wurde durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bis 31. 3. 2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung bis Ende Juni 2021 erfolgte durch das 2. COVID-19-StMG.

Zur Befreiung von Rechtsgeschäften siehe das 3. COVID-19-Gesetz

Änderung des Tabaksteuergesetzes

Im Hinblick auf die durch die Verbreitung des COVID-19 entstehenden wirtschaftlichen Folgen sollen Belastungen von Konsumenten sowie von Wirtschaftsbeteiligten durch eine Anhebung der Tabaksteuer vorerst vermieden werden. Die für 1. 4. 2020 im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl I 2019/103 geplante Erhöhung der Tabaksteuer für Zigaretten, Feinschnitttabake und Tabak zum Erhitzen wird daher auf 1. 10. 2020 verschoben. (§ 4 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 5, § 44t TabaksteuerG, anwendbar ab 1. 4. 2020)

Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds

Durch die Schaffung eines sogenannten Härtefallfonds sollen Ein-Personen-Unternehmen (EPU), freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Organisationen (NPO) und Kleinstunternehmen Zuschüsse gewährt werden, wenn diese durch rechtliche oder wirtschaftliche Folgen von Covid-19 verursacht wurden. Der Covid-Krisenbewältigungsfonds stellt dafür bis zu 1 Mrd € zur Verfügung. 

Mit der Abwicklung des Förderprogramms unter Einschluss der Liquidierung der Zuschüsse werden die Wirtschaftskammern im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt. 

Das Bundesgesetz tritt am 22. 3. 2020 in Kraft und mit 31. 12. 2022 außer Kraft.

Hinweis
Einen Überblick über die Hilfsmaßnahmen für Betriebe finden Sie unter https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Kompensation

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes

Um kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, ist vorgesehen, den Haftungsrahmen sowohl der Österreichischen Hotel- und Touristikbank (ÖHT) als auch des Austria Wirtschaftsservice (AWS) auszuweiten. Eine Novelle zum KMU-Förderungsgesetz sieht entsprechende Verordnungsermächtigungen für den Finanzminister vor.  (§ 7 Abs 2a, Entfall des §°7a, § 10°Abs 2 und §°10 Abs 12 KMU-Förderungsgesetz; tritt am 22. 3. 2020 in Kraft)



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