121. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus
Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2020, wird verordnet:
§ 1. Bis 31. Mai 2020 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
- 1. Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 - gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
- 2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 205 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
- 3. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO;
- 4. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
- 5. Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO;
- 6. Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gemäß § 17 Abs. 6 Alkoholsteuergesetz;
- 7. Anträge auf Zulassung bzw. Änderung eines Freischeines für Alkohol gemäß § 11 Alkoholsteuergesetz;
- 8. Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gemäß § 32 Alkoholsteuergesetz.
§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
Blümel
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